Richtlinie des BMF vom 01.07.2021, 2021-0.410.665, BMF-AV Nr. 89/2021
gültig von 01.07.2021 bis 18.06.2024
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021
  • B. Normverbrauchsabgabe (NoVAG 1991)
  • B.6. Tarif (§ 6 NoVAG 1991)

B.6.3. Steuerberechnung bei Differenzbesteuerung

1023

Bei Gebrauchtfahrzeugen, die von Fahrzeughändlern oder von sonstigen Personen aus dem übrigen Unionsgebiet importiert werden, kommt es umsatzsteuerlich häufig zur Anwendung der Differenzbesteuerung. Auch bei der Differenzbesteuerung ist die Umsatzsteuer nicht Teil der Berechnungsgrundlage für die Normverbrauchsabgabe.

1024

Im Fall der Differenzbesteuerung ist bei der Berechnung der Normverbrauchsabgabe zu unterscheiden, ob es sich um einen Fahrzeughändler oder einen Import durch eine sonstige Person handelt, da hier verschiedene steuerbare Tatbestände Anwendung finden: Während bei der Lieferung durch einen Fahrzeughändler die Normverbrauchsabgabe auf Grund der Lieferung nach § 1 Z 1 NoVAG 1991 entsteht, stellt beim Import durch eine sonstige Person die erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland nach § 1 Z 3 NoVAG 1991 einen steuerbaren Vorgang dar.

Verkauft und liefert ein Fahrzeughändler im Inland ein Gebrauchtfahrzeug, welches im übrigen Unionsgebiet unter Anwendung der Differenzbesteuerung erworben wurde, ist die Lieferung der steuerpflichtige Vorgang. Es wird vom Bruttoverkaufspreis eine fiktive österreichische Umsatzsteuer von 20% herausgerechnet.

1025

Wird vom Fahrzeughändler im Inland ein Gebrauchtfahrzeug differenzbesteuert erworben und anschließend weiterverkauft, stellt dies grundsätzlich keinen normverbrauchsabgaberechtlichen Tatbestand dar. Ein inländisches Gebrauchtfahrzeug ist zumeist bereits mit der Normverbrauchsabgabe belastet.

Beispiel 1 - Eigenimport iZm Differenzbesteuerung durch eine Privatperson:

Eine österreichische Privatperson erwirbt im Oktober 2021 in Deutschland ein gebrauchtes Kraftfahrzeug unter Anwendung der Differenzbesteuerung (Erstzulassung in Deutschland im August 2015), es wird ein Bruttobetrag von 11.900 Euro in Rechnung gestellt. Im Oktober 2021 importiert die Privatperson das Kraftfahrzeug nach Österreich und möchte es im Inland zulassen. Der CO2-Emissionswert beträgt 210 g/km.

Verkaufspreis (brutto)

11.900,00 Euro

minus fiktive deutsche USt

- 1.900,00 Euro

Bemessungsgrundlage NoVA

10.000,00 Euro

Berechnung Steuersatz:

Grafik: Formel zur Ermittlung des Steuersatzes

Berechnung Normverbrauchsabgabe:

NoVA Grundbetrag (24%)

2.400,00 Euro

plus Malus ((210 g/km - 275 g/km) x 40 Euro)

0,00 Euro

minus Abzugsposten*

- 100,00 Euro

NoVA-Gesamt

2.300,00 Euro

* Berechnung Abzugsposten: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Abzugsbetrag um ein Achtel reduziert. Da seit August 2015 bereits sechs ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im Oktober 2021), werden zwei Achtel des Abzugsbetrags berücksichtigt.
Abzugsbetrag aliquotiert: (400 € / 8) x 2 = 100,00 €

Beispiel 2 - Einkauf des Kraftfahrzeuges durch Fahrzeughändler im Unionsgebiet:

Ein österreichischer Fahrzeughändler erwirbt im Juli 2021 in Deutschland ein gebrauchtes Kraftfahrzeug (Erstzulassung in Deutschland im Dezember 2018) zu einem Preis von 15.000 Euro, es wird ihm keine deutsche Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.

Im August 2021 verkauft und liefert der österreichische Händler das Kraftfahrzeug an eine im Inland ansässige Person unter Anwendung der Differenzbesteuerung zu einem Bruttopreis von 22.100 Euro. Der CO2-Emissionswert beträgt 291 g/km.

Verkaufspreis (brutto)

 

22.100,00 Euro

plus Abzugsposten*

 

+ 225,00 Euro

minus Malus*

 

- 615,00 Euro

Zwischensumme

 

21.710,00 Euro

minus darin enthaltene USt

(21.710,00 / 1,52*) x 20%

- 2.856,58 Euro

minus darin enthaltene NoVA (32%)

(21.710,00 / 1,52*) x 32%

- 4.570,53 Euro

Verkaufspreis (netto)

 

14.282,89 Euro

*(1,52 ergibt sich aus 20% Umsatzsteuer und 32% Normverbrauchsabgabe)

Berechnung Steuersatz:

Grafik: Formel zur Ermittlung des Steuersatzes

* Berechnung CO2-Malus und Abzugsbetrag:

(291 g/km - 250 g/km) x 20 Euro = 820 Euro

Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Malus und Abzugsbetrag um ein Achtel reduziert. Da seit Dezember 2018 bereits zwei ganze Jahre vergangen sind (Lieferung in Österreich im August 2021), werden sechs Achtel des Malus und des Abzugsbetrags berücksichtigt.

Malus aliquotiert: (820 € / 8) x 6 = 615,00 €
Abzugsbetrag aliquotiert: (300 € / 8) x 6 = 225,00 €

Berechnung Normverbrauchsabgabe:

Bemessungsgrundlage (Verkaufspreis (netto))

14.282,89 Euro

NoVA Grundbetrag (32%)

4.570,53 Euro

plus CO2-Malus*

+ 615,00 Euro

minus Abzugsposten*

- 225,00 Euro

NoVA-Gesamt

4.960,53 Euro

Beispiel 3 - Einkauf des Kraftfahrzeuges durch Fahrzeughändler im Unionsgebiet:

Ein österreichischer Fahrzeughändler erwirbt im Juli 2021 in Deutschland ein gebrauchtes Kraftfahrzeug (Erstzulassung in Deutschland im September 2012) zu einem Preis von 13.000 Euro, es wird ihm keine deutsche Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.

Im Oktober 2021 verkauft und liefert der österreichische Händler das Kraftfahrzeug an eine im Inland ansässige Person unter Anwendung der Differenzbesteuerung zu einem Bruttopreis von 18.000 Euro. Der CO2-Emissionswert beträgt 250 g/km. Der Verbrauch liegt bei 8,9 l Benzin/100 km.

Verkaufspreis (brutto)

 

18.000,00 Euro

minus Malus

 

- 712,50 Euro**

Zwischensumme

 

17.287,50 Euro

minus darin enthaltene USt

(17.287,50 / 1,344*) x 20%

- 2.572,55 Euro

minus darin enthaltene NoVA (12% inklusive 20% Erhöhungsbetrag = 14,4%)

(17.287,50 / 1,344*) x 14,4%

- 1.852,23 Euro

Verkaufspreis (netto)

 

12.862,72 Euro

*(1,344 ergibt sich aus 20% Umsatzsteuer und 14,4% Normverbrauchsabgabe (inkl. 20% Zuschlag von 12% NoVA))

Berechnung Steuersatz:

8,9 l - 3 l = 5,9 x 2 = 11,8% --> gerundet 12%

Berechnung Steuersatz inklusive Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991:

12% + 20%-Erhöhung (2,4%) = 14,4% NoVA (inkl. Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 52/2009)

**Berechnung CO2-Malus:

(250 g/km - 220 g/km) x 25 Euro =

750,00 Euro

(250 g/km - 180 g/km) x 25 Euro =

1.750,00 Euro

(250 g/km - 160 g/km) x 25 Euro =

2.250,00 Euro

Malus gesamt

4.750,00 Euro

Davon wird nur 1/8 (das sind 593,75 Euro) für die Berechnung angesetzt, da bereits acht volle Jahre seit der Erstzulassung vergangen sind. Auch nach mehr als acht Jahren bleibt für die Bonus-/Malusberechnung ein Achtel immer bestehen. Da sich die Steuer in jenen Fällen, in denen die Normverbrauchsabgabe nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, um 20% erhöht, erhöht sich dieser Betrag auf 712,50 Euro (20% von 593,75 Euro = 118,75 Euro). Dieser erhöhte Betrag ist auch beim "Rückrechnen" zu verwenden.

Berechnung Normverbrauchsabgabe:

NoVA Grundbetrag (12%)

1.543,53 Euro

plus CO2-Malus

+ 593,75 Euro

Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 iHv 20%

+ 427,46 Euro

NoVA-Gesamt

2.564,74 Euro

Randzahlen 1026 bis 1049: derzeit frei

 

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:29.06.2021
Materie:
  • Steuer
betroffene Normen:
Schlagworte:Normverbrauchsabgabe, NoVA, Kraftfahrzeugsteuer, motorbezogene Versicherungssteuer, Fahrzeuge, Kraftfahrzeuge, KFZ, Motorrad, Motorräder, Mopeds, Personenkraftwagen, PKW, Kombinationskraftwagen, Kombi, Lastkraftwagen, LKW, widerrechtliche Verwendung
Systemdaten: Findok-Nr: 80026.1
aufgenommen am: 29.06.2021 10:47:19
Dokument-ID: bd3720b5-387d-41f2-9274-dc5ae6ae4006
Segment-ID: efbaae9f-b9e2-4a9c-bebd-f1eccb46d898
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