Richtlinie des BMF vom 16.12.2005, 07 2501/4-IV/7/01 gültig von 16.12.2005 bis 10.12.2015

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002

Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.
  • 6 Durchschnittssätze (§ 17 EStG 1988)

6.10 Individualpauschalierung von Werbungskosten

6.10.1 Allgemeines

428a

Auf Grund der Verordnung des BMF, BGBl. II Nr. 230/1999 idF BGBl. II Nr. 500/1999, können für die Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002 pauschale Werbungskosten geltend gemacht werden, deren Höhe sich individuell nach den Werbungskosten der Kalenderjahre 1997, 1998 und 1999 im Verhältnis zu den Einnahmen jeweils dieser Kalenderjahre bestimmt. Die pauschalen Werbungskosten können auch für einzelne Kalenderjahre im Zeitraum 2000 bis 2002 geltend gemacht werden.

Im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit betr. die Individualpauschalierung nur die für das jeweilige Dienstverhältnis zu ermittelnden Werbungskosten. Ändern sich bei der Individualpauschalierung in einem Beobachtungszeitraum nachträglich Werbungskosten, wird regelmäßig ein Sachverhalt im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO vorliegen, der zu einer Änderung von Bescheiden führen kann, mit denen über pauschalierte Jahre abgesprochen wurde.

Die Anwendung der Individualpauschalierungsverordnung ist nur zulässig, wenn aus einer der Abgabenbehörde vorgelegten Beilage hervorgeht, dass der Steuerpflichtige von der Pauschalierung Gebrauch macht. Der Steuerpflichtige hat in der Beilage die Berechungsgrundlagen darzustellen (§ 8 Abs. 1 Z 9 Verordnung BMF, BGBl. II Nr. 230/1999 idF BGBl. II Nr. 500/1999). Die Beilage ist nach einem amtlichen Vordruck zu erstellen. Auf der Beilage ist ausdrücklich zu erklären, für welches Dienstverhältnis von der Pauschalierung Gebrauch gemacht wird. Die Berechnungsgrundlagen sind für jedes Dienstverhältnis gesondert darzustellen. Die Beilage kann mit rechtlicher Wirkung in jeder Lage des Verfahrens, dh. bis zur Rechtskraft des Bescheides, nachgereicht werden. Bis zu diesem Zeitpunkt kann auch auf die Anwendung der Pauschalierung verzichtet werden.

Vorauszahlungen im Pauschalierungszeitraum für Veranlagungszeiträume danach und Nachzahlungen im Pauschalierungszeitraum für Veranlagungszeiträume davor sind - soweit ein Abfluss im Pauschalierungszeitraum vorliegt (§ 19 Abs. 3 EStG 1988) - "abpauschaliert" und können daher nicht gesondert abgesetzt werden. Werbungskosten, die von einer der angewendeten Pauschalierungsregelungen umfasst und "abpauschaliert" sind, können nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden (zB Steuerberatungskosten).