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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.07.2009, BMF-010313/0593-IV/6/2009
gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2010
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel IV Durchführungsvorschriften für die Ausfuhr
- Kapitel 3 Austausch von Ausfuhrdaten zwischen den Zollbehörden mit Hilfe von Informationstechnologie und Computernetzen
Artikel 796da
(1) Hat die Ausfuhrzollstelle 90 Tage nach dem Tag der Überlassung der Waren zur Ausfuhr keine Nachricht "Ergebnisse beim Ausgang" nach Artikel 796d Absatz 2 erhalten, kann sie gegebenenfalls den Ausführer bzw. Anmelder auffordern, anzugeben, an welchem Datum und von welcher Zollstelle aus die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben.
(2) Der Ausführer oder Anmelder kann die Ausfuhrzollstelle von sich aus oder auf eine gemäß Absatz 1 erfolgte Anfrage darüber unterrichten, dass und an welchem Datum und von welcher Zollstelle aus die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben, und von der Ausfuhrzollstelle verlangen, dass diese den Ausgang bescheinigt. In diesem Fall fordert die Ausfuhrzollstelle die Nachricht "Ergebnisse beim Ausgang" von der Ausgangszollstelle an, die diese Anfrage binnen 10 Tagen beantwortet.
(3) Bestätigt die Ausgangszollstelle in den in Absatz 2 genannten Fällen den Ausgang der Waren nicht innerhalb der in Absatz 2 angegebenen Frist, setzt die Ausfuhrzollstelle den Ausführer oder Anmelder hiervon in Kenntnis.
Der Ausführer oder Anmelder kann gegenüber der Ausfuhrzollstelle den Nachweis darüber erbringen, dass die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben.
(4) Der Nachweis nach Absatz 3 kann insbesondere durch eines der folgenden Dokumente oder durch eine Kombination dieser Dokumente erbracht werden:
a) eine Kopie des vom Empfänger außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft unterzeichneten oder authentifizierten Lieferscheins;
b) den Zahlungsnachweis, die Rechnung oder den von dem Wirtschaftsbeteiligten, der die Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat, unterzeichneten oder authentifizierten Lieferschein;
c) eine von dem Unternehmen, das die Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat, unterzeichnete oder authentifizierte Erklärung;
d) ein von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats oder eines Landes außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft beglaubigtes Dokument;
e) die Aufzeichnungen des Wirtschaftsbeteiligten über die an Bohr- und Förderplattformen für Erdöl und Erdgas gelieferten Waren.