Richtlinie des BMF vom 09.06.2010, BMF-010311/0060-IV/8/2010 gültig von 09.06.2010 bis 30.06.2013

VB-0200, Arbeitsrichtlinie Lebensmittel

  • 1. Begriffsbestimmungen
  • 1.1. Anwendungsbereich des LMSVG

1.1.1. Lebensmittel

"Lebensmittel" sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Zu den Lebensmitteln zählen auch Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe - einschließlich Wasser -, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden.

Nicht als Lebensmitteln gelten:

a)Futtermittel (siehe Arbeitsrichtlinie VB-0360),

b)lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr hergerichtet worden sind,

c)Pflanzen vor dem Ernten,

d)Arzneimittel (siehe Arbeitsrichtlinie VB-0230),

e)kosmetische Mittel,

f)Tabak und Tabakerzeugnisse,

g)Suchtmittel (Suchtgifte und psychotrope Stoffe, siehe Arbeitsrichtlinie VB-0220) sowie

h)Rückstände und Kontaminanten.