Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .InvFR 2008, Investmentfondsrichtlinien 2008
- 2. Steuerliche Bestimmungen für in- und ausländische Investmentfonds
2.3. Veräußerung eines Anteilscheines
2.3.1. Allgemeines
Bei Veräußerung eines Anteilsrechts enthält der Verkaufspreis auch die (unterjährigen) zugehenden ausschüttungsgleichen Erträge (siehe Rz 148). Dies unabhängig davon, ob der Fonds beabsichtigt, seine Erträge später tatsächlich auszuschütten. Dem Veräußerer gehen daher gleichzeitig mit dem Verkaufspreis die ausschüttungsgleichen Erträge aus Zinsen im Veräußerungszeitpunkt zu. Für Zwecke einer zeitgenauen Erfassung ist ein auf den Veräußerungszeitpunkt taggenauer Nachweis vorzulegen. Fehlt ein solcher Nachweis, sind die ausschüttungsgleichen Erträge unter Anwendung des § 42 Abs. 2 InvFG 1993 vom Anleger zu schätzen. Es bestehen keine Bedenken, von einer Schätzung abzusehen, wenn der Anteilinhaber einen Nachweis auf einen späteren Zeitpunkt (unter Umständen zum Ende des Geschäftsjahres) vorlegt. Erfolgt zwischen dem Verkauf des Anteilscheins und dem späteren Zeitpunkt des Nachweises eine steuerpflichtige tatsächliche Ausschüttung, ist diese hinzuzurechnen. Zur Ermittlung der ausschüttungsgleichen Erträge bei Verkauf eines Dachfondsanteiles siehe Rz 113 ff. Diese Ausführungen gelten sinngemäß auch dann, wenn es zur Liquidation eines Fonds, welcher andere Fonds hält, kommt.
Beinhaltet der bei der Anteilsveräußerung zugehende ausschüttungsgleiche Ertrag Erträgnisse, von denen Kapitalertragsteuer abzuziehen ist, finden EStR 2000 Rz 7758 und Rz 7759 Anwendung.
Derjenige Teil des Kaufpreises, der nicht den ausschüttungsgleichen Erträgen zuzurechnen ist, gehört zum Veräußerungserlös. Von diesem sind die direkt mit der Veräußerung im Zusammenhang stehenden Veräußerungsnebenkosten sowie die Anschaffungskosten einschließlich der damit direkt im Zusammenhang stehenden Anschaffungsnebenkosten (Buchwert) abzuziehen.
2.3.2. Spekulationsgewinn von Investmentfondsanteilscheinen im Privatvermögen
Werden Anteilscheine gekauft und innerhalb eines Jahres wieder verkauft, fallen gemäß § 40 Abs. 3 InvFG 1993 zusätzlich Einkünfte gemäß § 30 EStG 1988 an. Hinsichtlich deren Ermittlung gelten folgende Besonderheiten:
- Der Ausgabepreis zuzüglich des Ausgabeaufschlags, abzüglich der eingekauften ausschüttungsgleichen Erträge bildet die Anschaffungskosten. Es bestehen jedoch keine Bedenken aus Vereinfachungsgründen diese Herausrechnung zu unterlassen, wenn gleichzeitig auf die Kürzung der im Veräußerungserlös als zugeflossen geltenden ausschüttungsgleichen Erträge (siehe nächster Punkt) verzichtet wird.
- Der Veräußerungserlös ist um die im Veräußerungserlös enthaltenen ausschüttungsgleichen Erträge insoweit zu kürzen, als diese beim Veräußerer steuerpflichtige Einnahmen sind. Ein Verzicht auf diese Kürzung (siehe voriger Punkt) ändert jedoch nichts an der Erfassung als ausschüttungsgleicher Ertrag beim Veräußerer.
- Der ermittelte Überschuss ist zusätzlich um die tatsächlich ausgeschütteten steuerfreien Substanzgewinne zu erhöhen.
- Hinsichtlich des Abzuges von Finanzierungskosten gilt EStR 2000 Rz 6662 sinngemäß.
2.3.3. Veräußerungsgewinne von betrieblich gehaltenen Investmentfondsanteilscheinen
Bei Verkäufen von betrieblich gehaltenen Investmentfondsanteilscheinen ist der Veräußerungserlös ertragswirksam zu erfassen. Dem ist als Aufwand der Buchwert gemäß § 6 Z 2 lit. a EStG 1988 zum Veräußerungszeitpunkt gegenüberzustellen. Zur Vermeidung einer doppelten Erfassung ist vom Anteilinhaber für laufende ausschüttungsgleiche Erträge, die der (laufenden) Besteuerung unterzogen wurden, ein Merkposten zu bilden, der bei Veräußerung des Anteilscheines ebenfalls erfolgswirksam gegenzurechnen ist. Ein Nachweis der bisher versteuerten ausschüttungsgleichen Erträge ist zu erbringen.
2.3.4. Ausbringung von Wertpapieren oder Immobilien in Spezialfonds.
Werden Wertpapiere in einen Spezialfonds oder Immobilien in einen Immobilienspezialfonds ausgebracht, bleiben zwar die Eigentumsrechte unverändert, wirtschaftlich liegt jedoch ein Tausch vor und an die Stelle des Wirtschaftsgutes "Wertpapier" bzw. "Immobilie" tritt der Anteilschein des jeweiligen Fonds als neues Wirtschaftsgut. Es kommt daher zu einer Veräußerung der Wertpapiere bzw. Immobilien und zu einer Anschaffung des Anteilscheins. Liegt die Ausbringung innerhalb der Spekulationsfrist, entstehen im außerbetrieblichen Bereich Einkünfte gemäß § 30 EStG 1988. Gehören die eingebrachten Wertpapiere oder Immobilien einem Betriebsvermögen an, werden stille Reserven steuerwirksam aufgedeckt. Die Versteuerung hat im Jahr der Ausbringung zu erfolgen. Da Wertpapiere gemäß § 6 Abs. 5 InvFG 1993 mit dem jeweiligen Börsekurs der Wertpapiere bzw. Immobilien gemäß § 21 Abs. 3 ImmoInvFG mit dem Mittelwert des von zwei Sachverständigen ermittelten Verkehrswertes in den jeweiligen Fonds einzubringen sind, sind diese beiden Werte jeweils als Veräußerungserlös anzunehmen.
2.3.5. Fondszusammenlegungen
Für Fondszusammenlegungen wird gemäß § 40 Abs. 3 InvFG 1993 die Entgeltlichkeit beim Tausch von Fondsanteilen unterdrückt. Diese Unterdrückung gilt jedoch nur für Zwecke der Beurteilung, ob Einkünfte aus einem Spekulationsgeschäft vorliegen oder nicht. Es wird daher weder bei der Rückgabe von Anteilen des untergehenden Fonds ein Spekulationstatbestand ausgelöst, noch beginnt bei Ausgabe neuer Anteilscheine des aufnehmenden Fonds gegen Rückgabe von Anteilscheinen des untergehenden Fonds die Spekulationsfrist neu zu laufen. Bei im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilscheinen kommt es zu keiner Aufdeckung von stillen Reserven. Dies gilt sowohl für inländische als auch ausländische Fonds. Darüber hinaus entstehen jedoch keine weiteren Wirkungen.
Keine Auswirkung hat die Bestimmung des § 40 Abs. 3 InvFG 1993 auf die Besteuerung des laufenden Ertrages. Es kommt daher zu folgenden Konsequenzen:
- Wird ein Anteilsrecht des untergehenden Fonds gegen ein Anteilsrecht des aufnehmenden Fonds eingetauscht, liegt die Veräußerung des Anteilsrechts des untergehenden Fonds vor, die den Zufluss von ausschüttungsgleichen Erträgen (siehe Rz 142) einschließlich des Substanzgewinnes auslöst. Substanzverluste gehen verloren.
- Es ist Kapitalertragsteuer (Sicherungssteuer) einzubehalten, wobei aus Vereinfachungsgründen keine Bedenken bestehen, wenn, soweit keine gemäß § 37 Abs. 8 Z 4 und 5 EStG 1988 zu veranlagenden Erträge vorliegen, nur eine Zurechnung der kapitalertragsteuerpflichtigen Erträge des untergehenden Fonds vorgenommen wird.
- Gemäß § 37 Abs. 8 Z 4 und 5 EStG 1988 zu veranlagende Erträge gelten gemäß § 19 EStG 1988 als zugeflossen.
- Beim aufnehmenden Fonds kommt es zur Ausgabe von neuen Anteilsrechten, die eine Verbuchung eines entsprechenden Ertragsausgleiches nach sich zieht.
- Hinsichtlich des Deckungswertes für Rückstellungsdeckungsfonds siehe Rz 37.
2.3.6. Verkauf eines Anteiles an einem Fonds, welcher andere Fonds hält
Siehe Rz 113
Randzahlen 223 bis 249: derzeit frei