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Anlage 2
Einfuhr von Gelee-Süßwaren in Minibechern
20.0. Rechtsgrundlagen
(1) Die Rechtsgrundlage für das in dieser Anlage behandelte Einfuhrverbot ist:
- die Entscheidung 2004/374/EG der Kommission über die Aussetzung des Inverkehrbringens und der Einfuhr von Gelee-Süßwaren in Minibechern mit den Lebensmittelzusatzstoffen E 400, E 401, E 402, E 403, E 404, E 405, E 406, E 407, E 407a, E 410, E 412, E 413, E 414 E 415, E 417 und/oder E 418.
(2) Dieses Einfuhrverbot wurden erlassen, da bei diesen Gelee-Süßwaren in Minibechern auf Grund ihrer Konsistenz, Form, Größe und Art der Aufnahme mehrere Risikofaktoren kombiniert auftreten und somit die Gefahr besteht, dass sie im Hals stecken bleiben und zum Ersticken führen.
20.1. Gegenstand
(1) Dem Einfuhrverbot gemäß der Entscheidung 2004/374/EG unterliegen "Gelee-Süßwaren in Minibechern" mit Ursprung in oder Herkunft aus allen Drittländern, die folgende Lebensmittelzusatzstoffe enthalten:
- E 400 Alginsäure,
- E 401 Natriumalginat,
- E 402 Kaliumalginat,
- E 403 Ammoniumalginat,
- E 404 Calciumalginat,
- E 405 Propylenglykol-Alginat,
- E 406 Agar-Agar,
- E 407 Carrageen,
- E 407a Verarbeitete Eucheuma-Algen,
- E 410 Johannisbrotkernmehl,
- E 412 Guarkernmehl,
- E 413 Traganth,
- E 414 Gummi arabicum,
- E 415 Xanthan,
- E 417 Tarakernmehl und/oder
- E 418 Gellan
"Gelee-Süßwaren in Minibechern" sind zum menschlichen Verzehr bestimmte Gelee-Süßwaren in halbstarren Minibechern oder Minikapseln verpackt, von fester Konsistenz, die dazu bestimmt sind, mittels Druck auf den Minibecher oder die Minikapsel auf einmal in den Mund ausgedrückt und in einem Bissen aufgenommen zu werden, und die aus Algen gewonnene Zusatzstoffe und/oder bestimmte Gummiarten enthalten.
In der Bezeichnung der von der Entscheidung 2004/374/EG erfassten Produkte finden sich meist die Wörter "Jelly", "Mini-cups" oder "Bites". Zur Erläuterung wird auf die nachstehenden Beispiele solcher Gelee-Süßwaren verwiesen:
(2) Folgende Waren können unter das Einfuhrverbot gemäß der Entscheidung 2004/374/EG fallen:
Warenkatalog
KN-Code |
Warenbezeichnung |
|
ex |
1704 90 65 |
Gelee-Süßwaren in Minibechern (siehe Abs. 1), sofern die in Abs. 1 genannten Lebensmittelzusatzstoffe enthalten sind |
ex |
1704 90 99 |
Gelee-Süßwaren in Minibechern (siehe Abs. 1), sofern die in Abs. 1 genannten Lebensmittelzusatzstoffe enthalten sind |
ex |
1806 90 90 |
Gelee-Süßwaren in Minibechern (siehe Abs. 1), sofern die in Abs. 1 genannten Lebensmittelzusatzstoffe enthalten sind |
Die Erklärung, dass es sich um Gelee-Süßwaren in Minibechern handelt, die die Lebensmittelzusatzstoffe E 400, E 401, E 402, E 403, E 404, E 405, E 406, E 407, E 407a, E 410, E 412, E 413, E 414 E 415, E 417 und/oder E 418 enthalten, hat im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartcode "7006" zu erfolgen. Bei den vorstehend angeführten KN-Codes ist die Nichterfassung von den Verboten der Entscheidung 2004/374/EG im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartcode "7019" anzugeben.
20.2. Anwendungszeitpunkt
Im Sinne der Entscheidung 2004/374/EG ist als Einfuhr das Befördern von Gelee-Süßwaren in Minibechern aus einem Drittland in die Gemeinschaft zu gewerblichen Zwecken zu verstehen. Das Einfuhrverbot ist daher unabhängig von der Art des Zollverfahrens zu beachten.
20.3. Einfuhrverbot
(1) Die Einfuhr der in Abschnitt 20.1. angeführten Waren mit Ursprung in oder Herkunft aus Drittländern, die die Lebensmittelzusatzstoffe E 400, E 401, E 402, E 403, E 404, E 405, E 406, E 407, E 407a, E 410, E 412, E 413, E 414 E 415, E 417 und/oder E 418 enthalten, ist verboten.
(2) Wird eine Sendungen zu gewerblichen Zwecken zur Abfertigung gestellt, so hat die Zollstelle die Abfertigung im Hinblick auf die Entscheidung 2004/374/EG abzulehnen und nach den Bestimmungen der Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen im Zollverfahren (VB-0100) vorzugehen. Hinsichtlich der weiteren Behandlung der Sendung ist das Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Lebensmittelaufsichtsbehörde (AbschnittAbschnitt 2. 2 Abs. 4) herzustellen.
20.3.1. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren
Im Hinblick auf das Einfuhrverbot von Gelee-Süßwaren in Minibechern mit den Lebensmittelzusatzstoffen E 400, E 401, E 402, E 403, E 404, E 405, E 406, E 407, E 407a, E 410, E 412, E 413, E 414 E 415, E 417 und/oder E 418 können Bewilligungen zum Anschreibeverfahren für solche Waren nicht erteilt werden.
20.4. Ausnahmen
Da den Beschränkungen nur zu gewerblichen Zwecken eingeführte Gelee-Süßwaren unterliegen, sind Einfuhren zum persönlichen oder privaten Gebrauch (z. B. im Post- oder Reiseverkehr) von den Beschränkungen ausgenommen (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7019").