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- 9 Besondere Gewinnermittlungsvorschriften (§§ 10 bis 13 EStG 1988)
9.2a Gewinnfreibetrag (§ 10 EStG 1988, Rechtslage für Veranlagungszeiträume 2013 bis 2016)
Für die Veranlagungszeiträume 2013 bis 2016 ergeben sich durch das 1. StabG 2012 bzw. das AbgÄG 2012 folgende Änderungen iZm dem Gewinnfreibetrag:
1.Staffelung des Prozentausmaßes (Verschleifung des Freibetrages, Rz 3846).
2.Einbeziehung von steuersatzbegünstigt versteuerten Gewinnen aus Grundstücksveräußerungen in die Bemessungsgrundlage.
3.Einkommensteuervorauszahlungen für die Kalenderjahre 2013 bis 2016 sind bereits unter Zugrundelegung des § 10 EStG 1988 in der für die Jahre 2013 bis 2016 geänderten Fassung zu berechnen (§ 124b Z 214 EStG 1988). Dementsprechend sind Vorauszahlungsbescheide für 2013 und Folgejahre gegebenenfalls von Amts wegen zu ändern, wenn bei der Bemessung der Vorauszahlung ein Gewinnfreibetrag berücksichtigt wurde, der auf Basis der neuen Rechtslage nur in geringerem Umfang zusteht.
Der Gewinnfreibetrag beträgt bis zu einer Bemessungsgrundlage von 175.000 Euro (unverändert zu 2010 bis 2012) 13%. Überschreitet die Bemessungsgrundlage diesen Betrag, steht für den Überschreitungsbetrag, abhängig von der Höhe der Überschreitung, ein reduzierter Gewinnfreibetrag zu. Für einen Überschreitungsbetrag bis 175.000 Euro stehen 7% und für weitere 230.000 Euro 4,5% Gewinnfreibetrag zu. Abweichend von der bis 2012 geltenden Rechtslage, die ein maximales Ausmaß des Gewinnfreibetrages von 100.000 Euro vorsah (dies entspricht einem maximalen begünstigten Gewinn von 769.230 Euro), steht der Gewinnfreibetrag in den Jahren 2013 bis 2016 somit nur für Gewinne bis zu 580.000 Euro zu. Unter Zugrundelegung der Prozentstaffelung ergibt sich damit ein Maximalausmaß von 45.350 Euro.
Beispiele:
Fall 1 |
Fall 2 |
Fall 3 |
|
Bemessungsgrundlage |
190.000 |
280.000 |
650.000 |
Höchstmögliches Ausmaß GFB |
23.800 1) |
30.100 |
45.350 |
Grundfreibetrag |
3.900 |
3.900 |
3.900 |
Verbleibender möglicher investitionsbedingter GFB |
19.900 |
26.200 |
41.450 |
Investitionen in begünstigte WG |
24.000 |
25.000 |
60.000 |
Investitionsbedingter GFB |
19.900 2) |
25.000 3) |
41.450 |
GFB gesamt |
23.800 |
28.900 |
45.350 |
Gewinn endgültig |
166.200 |
251.100 |
604.650 |
1) 22.750 (175.000 x 13%) + 1.050 (15.000 x 7%) = 23.800
2) 23.800 (Zeile 2) - 3.900 (Zeile 3) = 19.900
3) Mit der Höhe der Investitionen begrenzt
Übersteigt bei mehreren Betrieben die Bemessungsgrundlage insgesamt 175.000 Euro, ist auf Basis der gestaffelten Sätze ein Durchschnittssatz zu ermitteln. Dabei ist zunächst der höchstmögliche Gewinnfreibetrag auf Grundlage der Gewinne der einzelnen Betriebe an Hand der gestaffelten Sätze zu errechnen. Daraus ist ein Durchschnittssatz abzuleiten. Dieser ist sodann für das Höchstausmaß des Gewinnfreibetrages für jeden einzelnen Betrieb maßgebend.
Bei mehreren Betrieben ist der Grundfreibetrag von höchstens 3.900 Euro wie bisher grundsätzlich vom Steuerpflichtigen zuzuordnen, subsidiär erfolgt eine Zurechnung im Verhältnis der Gewinne. Übersteigt die Bemessungsgrundlage insgesamt 30.000 Euro, steht unter der Voraussetzung entsprechender Investitionen bei jedem Betrieb in Höhe von 13% oder eines entsprechend geringeren Durchschnittssatzes ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag zu, soweit diesem Betrieb nicht ohnehin schon ein Grundfreibetrag zugeordnet ist.
Beispiel:
Betrieb A |
Betrieb B |
Betrieb C |
Gesamt |
|
Bemessungsgrundlagen |
40.000 |
90.000 |
50.000 |
180.000 |
Höchstmögliches Ausmaß GFB für den Steuerpflichtigen insgesamt |
|
23.100 |
||
Durchschnittssatz |
|
|
|
12,83% 1) |
Betriebsbezogene Höchstgrenze für GFB (12,83% des Gewinns) |
5.133 |
11.550 |
6.417 |
|
Grundfreibetrag |
- |
- |
3.900 |
3.900 |
Verbleibender möglicher investitionsbedingter GFB gesamt |
|
|
|
19.200 |
Verbleibender möglicher investitionsbedingter GFB betriebsbezogen |
5.133 |
11.550 |
2.517 2) |
|
Investitionen in begünstigte WG |
6.000 |
13.000 |
2.600 |
|
Berücksichtigter Investitionsbedingter GFB |
5.133 |
11.550 |
2.517 |
19.200 |
Berücksichtigter GFB |
5.133 |
11.550 |
6.417 |
23.100 |
Betriebliche Einkünfte endgültig |
34.867 |
78.450 |
43.583 |
156.900 3) |
1) Periodisch
2) Da diesem Betrieb der Grundbetrag zugeordnet wurde, ist dieser vom betriebsbezogenen Höchstbetrag abzuziehen; der verbleibende Restbetrag stellt das Potenzial für den investitionsbedingten GFB dar.
3) = 180.000 (Bemessungsgrundlagen gesamt) - 23.100 (GFB gesamt)
Übersteigt die Summe der Betriebsgewinne den Betrag von 580.000 Euro, beträgt der Gewinnfreibetrag höchstens 45.350 Euro. Aus diesem Höchstbetrag ist der Durchschnittssatz abzuleiten und dieser auf die einzelnen Betriebsgewinne anzuwenden.
Beispiel:
Betrieb A |
Betrieb B |
Betrieb C |
Gesamt |
|
Bemessungsgrundlagen |
40.000 |
90.000 |
460.000 |
590.000 |
Höchstmögliches Ausmaß GFB für den Steuerpflichtigen insgesamt |
|
45.350 |
||
Durchschnittssatz |
|
|
|
7,6864% 1) |
Betriebsbezogene Höchstgrenze bei Anwendung des Durchschnittssatzes |
3.074,56 |
6.917,76 |
35.357,44 |
~45.350 |
Grundfreibetrag |
- |
- |
3.900 |
3.900 |
Verbleibender möglicher investitionsbedingter GFB gesamt |
|
|
|
41.450 |
Verbleibender möglicher investitionsbedingter GFB betriebsbezogen |
3.128 |
7.038 |
31.457,44 |
|
Investitionen in begünstigte WG |
4.000 |
8.000 |
32.000 |
|
Berücksichtigter Investitionsbedingter GFB |
3.074,56 |
6.917,76 |
31.457,44 |
|
Berücksichtigter GFB |
3.074,56 |
6.917,76 |
35.357,44 |
45.350 |
Betriebliche Einkünfte endgültig |
36.925,44 |
83.082,24 |
424.642,56 |
~544.650 2) |
1) (45.350: 590.000) x 100
2) Betriebsgewinne gesamt (590.000) abzüglich GFB gesamt (45.350)
Randzahlen 3849 bis 3860: derzeit frei