Suchbegriffe anzeigen Änderungen anzeigen
Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.05.2004, BMF-010313/0029-IV/6/2007 gültig von 01.05.2004 bis 30.04.2016

ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)

In der Fassung des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17
  • Titel IV Zollrechtliche Bestimmung
  • Kapitel 2 Zollverfahren
  • Abschnitt 3 Nichterhebungsverfahren und Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
  • D. Aktive Veredelung
  • V. Besondere Vorschriften über das Verfahren der Zollrückvergütung
Artikel 128

(1) Der Bewilligungsinhaber kann die Erstattung oder den Erlass der Einfuhrabgaben beantragen, sofern er den Zollbehörden nachweist, dass die Einfuhrwaren, die im Rahmen des Verfahrens der Zollrückvergütung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind, als Veredelungserzeugnisse oder unveredelte Waren

  • entweder ausgeführt worden sind oder
  • im Hinblick auf ihre spätere Wiederausfuhr in das Versandverfahren, in das Zolllagerverfahren, in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder in das Verfahren der aktiven Veredelung - Nichterhebungsverfahren - übergeführt oder in eine Freizone oder ein Freilager verbracht worden sind;

darüber hinaus müssen alle sonstigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Verfahrens erfüllt sein.

(2) Um eine der in Absatz 1 zweiter Gedankenstrich genannten zollrechtlichen Bestimmungen zu erhalten, gelten die Veredelungserzeugnisse oder die unveredelten Waren als Nichtgemeinschaftswaren.

(3) Die Frist, in welcher der Erstattungsantrag einzureichen ist, wird nach dem Ausschussverfahren festgesetzt.

(4) Werden Veredelungserzeugnisse oder unveredelte Waren, die nach Absatz 1 in ein Zollverfahren übergeführt oder in eine Freizone oder in ein Freilager verbracht worden sind, in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, so gilt unbeschadet Artikel 122 Buchstabe b) der erstattete oder erlassene Einfuhrabgabenbetrag als Betrag der Zollschuld.

(5) Bei der Berechnung der zu erstattenden oder zu erlassenden Einfuhrabgaben gilt Artikel 122 Buchstabe a) erster Gedankenstrich sinngemäß.