Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0051-IV/8/2007 gültig von 01.03.2007 bis 22.07.2011

VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle

  • 1. Begriffsbestimmungen

1.2. Altstoffbegriff

(1) In rechtlicher Hinsicht sind Altstoffe auf jeden Fall Abfälle mit der Konsequenz, dass auch für Altstoffe die Vorschriften des AWG 2002 über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Abfällen anzuwenden sind.

(2) Gemäß § 5 AWG 2002 gelten Altstoffe solange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden.

(3) Die Sortenreinheit von Materialien ist kein Kriterium für deren Klassifizierung als Abfall oder Nicht-Abfall. Eine Behandlung als Abfall (Altstoff) ist im öffentlichen Interesse jedenfalls in folgenden Fällen erforderlich:

a)Mit gefährlichen Stoffen kontaminierte bzw. verunreinigte Materialien, die im Rahmen von Produktionsprozessen als Nebenprodukte anfallen (Schlacken, Krätzen, etc.).

b)Vermischte Materialien, die erst nach einer Vorbehandlung einer ordnungsgemäßen Verwertung zugeführt werden können. Handelsübliche Verunreinigungen mit nicht gefährlichen Stoffen, die im Zuge eines Verwertungsprozesses keine Relevanz haben, machen einen Rohstoff allerdings nicht zum Abfall im objektiven Sinn.

c)Falls als Nebenprodukte im Rahmen eines Verarbeitungsprozesses verunreinigte Stoffe anfallen, die erst einer Aufarbeitung zugeführt werden müssen, liegt weder ein neues Produkt vor, noch ist von einer bestimmungsgemäßen Verwendung auszugehen; die Verwertung ist in diesem Fall Voraussetzung dafür, dass die Abfalleigenschaft endet - und zwar für die Materialien, welche nach dem Verwertungsschritt als neue Produkte zu qualifizieren sind.

(4) Beispiele:

a)Anlässlich der Verarbeitung von Altstoffen fällt reines Gold als Nebenprodukt an - es ist keine Abfalleigenschaft gegeben, da weder der subjektive noch der objektive Abfallbegriff erfüllt ist und das Nebenprodukt als neu zu betrachten ist.

b)Filterstäube, welche durchaus auch Wertstoffe enthalten können, sind nicht neu; auch existiert keine bestimmungsgemäße Verwendung für derartige Filterstäube, da eine weitere Verarbeitung nötig ist, um einsetzbare und verwertbare Rohstoffe zu erzielen - Abfall im Sinne des AWG 2002.