Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.07.2013, BMF-010313/0321-IV/6/2013 gültig von 26.11.2013 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

Anhang 13b Von der regionalen Kumulierung ausgenommene Vormaterialien (gemäß Artikel 86 Absatz 3)(1) (2)

Code des Harmonisierten Systems
oder der Kombinierten Nomenklatur

Beschreibung der Vormaterialien

Gruppe I: Brunei-Darussalam, Kambodscha, Indonesien, Laos, Malaysia, Myanmar, Philippinen, Thailand, Vietnam

Gruppe III: Bangladesch, Bhutan, Indien, Malediven, Nepal, Pakistan,
Sri Lanka

Gruppe IV (3) :
Argentinien, Brasilien, Paraguay, Uruguay

0207

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren

x



ex 0210

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

x



Kapitel 03

Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere



x

ex 0407

Eier in der Schale von Hausgeflügel, andere als Bruteier


x


ex 0408

Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, andere als ungenießbar oder ungenießbar gemachte


x


0709 51
ex 0710 80
0711 51
0712 31

Pilze, frisch oder gekühlt, gefroren, vorläufig haltbar gemacht, getrocknet

x

x

x

0714 20

Süßkartoffeln



x

0811 10
0811 20

Erdbeeren, Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren, Stachelbeeren



x

1006

Reis

x

x


ex 1102 90
ex 1103 19
ex 1103 20
ex 1104 19
ex 1108 19

Mehl, Grobgries und Feingries, Pellets, Getreidekörner, gequetscht oder als Flocken, Reisstärke

x

x


1108 20

Inulin



x

1604 und 1605

Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen; Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht



x

1701 und 1702

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose; andere Zucker; Invertzuckercreme, Zucker und Melassen, karamellisiert

x

x


ex 1704 90

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, andere als Kaugummi

x

x


ex 1806 10

Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose oder Isoglucose von 65 GHT oder mehr

x

x


1806 20

Andere Lebensmittelzubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg

x

x


ex 1901 90

Andere Lebensmittelzubereitungen als Malzextrakt mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 40 GHT, weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

x

x


ex 1902 20

Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet), mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend oder mehr als 20 GHT Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art oder Herkunft, enthaltend



x

2003 10

Pilze, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

x

x

x

ex 2007 10

Homogenisierte Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT



x

2007 99

Nicht homogenisierte Zubereitungen von Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmusen und Fruchtpasteten, ausgenommen aus Zitrusfrüchten



x

2008 20
2008 30
2008 40
2008 50
2008 60
2008 70
2008 80
2008 92
2008 99

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht



x

2009

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln



x

ex 2101 12

Andere Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee

x

x


ex 2101 20

Andere Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate

x

x


ex 2106 90

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt, andere als Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe: Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt, andere als Isoglucose-, Glucose- und Maltodextrinsirup; Zubereitung mehr als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

x

x


2204 30

Traubenmost, ausgenommen Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist



x

2205

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert



x

2206

Andere gegorene Getränke; Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen



x

2207

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80% vol oder mehr, unvergällt


x

x

ex 2208 90

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80% vol, unvergällt, ausgenommen Arrak, Pflaumenbranntwein, Birnenbranntwein und Kirschbranntwein und andere Brantweine und andere alkoholhaltige Getränke


x

x

ex 3302 10

Mischungen von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten und mehr als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

x

x


3302 10 29

Zubereitungen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten, andere als mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5% vol, und mehr als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

x

x

x

(1) Mit "x" gekennzeichnete Vormaterialien.

(2) Eine Kumulierung dieser Vormaterialien zwischen am wenigsten entwickelten Ländern (LDC) jeder regionalen Gruppe (dh. Kambodscha und Laos in Gruppe I; Bangladesch, Bhutan, Malediven und Nepal in Gruppe III) ist zulässig. In einem nicht zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Land einer Gruppe ist auch eine Kumulierung dieser Vormaterialien mit Vormaterialien mit Ursprung in einem beliebigen anderen Land derselben regionalen Gruppe zulässig.

(3) Eine Kumulierung dieser Vormaterialien mit Ursprung Argentinien, Brasilien oder Uruguay ist in Paraguay nicht zulässig. Eine Kumulierung von Vormaterialien der Kapitel 16 bis 24 mit Ursprung Brasilien ist in Argentinien, Paraguay und Uruguay nicht zulässig.