

1. Anwendungsbereich der Liebhabereiverordnung idgF (LVO)
Die Verordnung ist im Bereich der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer anzuwenden. Hinsichtlich Einkommen- und Körperschaftsteuer sind die in § 5 LVO angeführten Rechtsträger aus dem sachlichen Anwendungsbereich ausgenommen.
Ist im Bereich einer Land- und Forstwirtschaft einkommen- oder körperschaftsteuerlich Liebhaberei anzunehmen, bleibt die bewertungsrechtliche Einstufung des dieser Betätigung zuzurechnenden Vermögens als land- und forstwirtschaftliches Vermögen davon unberührt (VwGH 5.10.1987, 86/15/0040).
Ist für einen sonstigen betrieblichen Bereich einkommen- oder körperschaftsteuerlich Liebhaberei anzunehmen, ist das dieser Betätigung zuzurechnende Vermögen - ausgenommen in den Fällen des § 59 BewG 1955 - nicht Betriebsvermögen (VwGH 24.9.1996, 93/13/0166). Dieses Vermögen ist vielmehr im Rahmen der jeweils sonst in Frage kommenden Vermögensart zu erfassen.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 19.01.2012 |
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Schlagworte: | Liebhaberei, Voluptuar, Voluptuarbetrieb, Land- und Forstwirtschaft |
Systemdaten: | Findok-Nr: 57125.1 aufgenommen am: 19.01.2012 15:56:32 Dokument-ID: ab709056-6733-4758-9722-b249cd61f900 Segment-ID: f728d905-3ae5-4a18-99a5-2fd230d7d0ae |
