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- 6. Ausnahmen
6.2. Psychotrope Stoffe
(1) Die Beschränkungen für psychotrope Stoffe der Anlage 2 finden nicht Anwendung auf:
1.psychotrope Stoffe der Anlage 2, die in den für Erste Hilfe oder andere dringende Fälle an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr notwendigen Mengen mitgeführt werden (§ 18 Psychotropenverordnung) (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7059");
2.Arzneimittel, die einen psychotropen Stoff der Anlage 2 enthalten und für den eigenen Gebrauch oder für den Bedarf eines Tieres ein- oder ausgeführt werden, sofern es sich nicht um eine große Menge handelt (§ 30 Abs. 2 Z 1 Suchtmittelgesetz in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Psychotropenverordnung). Die Untergrenze einer großen Menge (Grenzmenge) ist in der Psychotropen-Grenzmengenverordnung festgelegt (siehe Anlage 7) (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7059");
3.psychotrope Stoffe der Anlage 2, die im Rahmen der humanitären Hilfe ausgeführt werden und für die eine entsprechende Bestätigung des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend, die die Ausfuhrbewilligung ersetzt, vorgewiesen wird (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7043"). Diese Unterlage ist nach Bestätigung der Ausfuhr der Partei zurückzugeben;
4.Proben sichergestellter psychotroper Stoffe der Anlage 2, die im Rahmen des Beschlusses 2001/419/JI des Rates zwischen den nationalen Kontaktstellen der EU-Mitgliedstaaten für Zwecke der Strafverfolgung, der Justiz oder der kriminaltechnischen Analyse ein-, aus- oder durchgeführt werden; der jeweiligen Sendung muss das im Beschluss 2001/419/JI vorgesehene, vollständig ausgefüllte Begleitformular (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7059") angeschlossen sein. Nationale Kontaktstelle Österreichs ist das Bundesministerium für Inneres - Bundeskriminalamt.