Richtlinie des BMF vom 22.02.2007, BMF-010206/0201-VI/5/2006
gültig von 22.02.2007 bis 11.02.2019
GebR, Gebührenrichtlinien
Die Gebührenrichtlinien (GebR) stellen einen Auslegungsbehelf zum Gebührengesetz 1957 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird.
  • 17. Zusätze und Nachträge (§ 21 GebG)
  • 17.2. Parteienidentität und Parteiwechsel

17.2.2. Gesamtrechtsnachfolge

551

Das Wesen der Gesamtrechtsnachfolge besteht darin, dass der Rechtsnachfolger hinsichtlich sämtlicher Rechte und Pflichten uno actu an die Stelle des Rechtsvorgängers tritt, und zwar in materiellrechtlicher und in verfahrensrechtlicher Sicht (VwGH 25.2.1993, 92/16/0114). Deshalb kann der Gesamtrechtsnachfolger, im Gegensatz zum Einzelrechtsnachfolger, Zusätze und Nachträge iSd § 21 GebG zu Rechtsgeschäften seines Rechtsvorgängers abschließen.

552

Gesamtrechtsnachfolge tritt zB ein:

  • bei der Erbfolge (Erbe, nicht jedoch Pflichtteilsberechtigter oder Legatar),
  • bei Verschmelzungen iSd Aktiengesetzes (§ 219 AktG) oder des GmbH-Gesetzes (§ 96 GmbHG),
  • bei Verschmelzungen von Genossenschaften gleicher Haftungsart (§ 1 Genossenschaftsverschmelzungsgesetz),
  • bei Umwandlungen nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften (§ 1 UmwG),
  • bei Spaltungen nach dem Bundesgesetz über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (§ 1 SpaltG),
  • im Falle der Anwachsung nach § 142 UGB,
  • Fortsetzung der Vorgesellschaft durch die eingetragene GmbH (VwGH 26.6.2000, 95/17/0404).
553

Ein bäuerlicher Übergabsvertrag, ein Schenkungsvertrag oder ein Kaufvertrag bewirken hingegen lediglich Einzelrechtsnachfolge, sodass mangels Parteienidentität die Anwendung des § 21 GebG ausgeschlossen ist.

Beispiel:

Der Mieter M und der Vermieter V haben einen Mietvertrag über ein Geschäftslokal auf eine bestimmte Dauer von 5 Jahren abgeschlossen. Noch vor Beginn des Bestandverhältnisses schenkt V das Geschäftslokal seinem Sohn S. S und M verweisen in einer als Nachtrag bezeichneten Vereinbarung zunächst auf den Inhalt des Mietvertrages zwischen M und V und vereinbaren davon abweichend, dass das Bestandverhältnis erst nach Ablauf von 10 Jahren ohne Kündigung endet. Mangels Parteienidentität handelt es sich nicht um einen Zusatz oder Nachtrag iSd § 21 GebG. Es ist in diesem Fall die Bestandvertragsgebühr entsprechend der insgesamt zwischen S und M vereinbarten Vertragsdauer von 10 Jahren zu entrichten.

Wäre S hingegen der Erbe des V und damit sein Gesamtrechtsnachfolger, so müsste bei der Vergebührung des "Nachtrages" berücksichtigt werden, inwieweit es überhaupt zu einer Abänderung der vom Rechtsvorgänger eingeräumten Rechte kommt. In diesem Fall wäre die Gebühr lediglich entsprechend der Verlängerung vom fünffachen Jahresentgelt zu erheben.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:01.03.2007
Materie:
  • Steuer
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:Gebühren, uno actu, Einzelrechtsnachfolge, Rechtsvorgänger, Erbfolge, Erbe, Pflichtteilsberechtigter, Legatar, Verschmelzung, Umwandlung, Spaltung, Anwachsung, Vorgesellschaft, Übergabsvertrag, Übergabsverträge, Schenkungsvertrag, Schenkungsverträge, Kaufvertrag, Kaufverträge
Systemdaten: Findok-Nr: 25527.1
aufgenommen am: 01.03.2007 13:32:00
Dokument-ID: 9b352532-53b6-4f47-abf0-069bb6341b6f
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