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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.05.2004, BMF-010313/0029-IV/6/2007 gültig von 01.05.2004 bis 30.06.2009

ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)

In der Fassung des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17
  • Titel I Allgemeines
  • Kapitel 2 Verschiedene allgemeine Vorschriften, insbesondere über die Rechte und Pflichten der Personen nach dem Zollrecht
  • Abschnitt 4 Sonstige Vorschriften
Artikel 16

Zum Zwecke der zollamtlichen Prüfung haben die Beteiligten die in Artikel 14 genannten Unterlagen auf beliebigem Träger innerhalb der nach dem geltenden Recht festgelegten Frist, mindestens aber drei Kalenderjahre lang aufzubewahren. Diese Frist beginnt

a) im Fall von Waren, die in anderen als den unter Buchstabe b) genannten Fällen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt oder die zur Ausfuhr angemeldet werden, mit dem Ende des Jahres, in dem die Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr angenommen worden ist;

b) im Fall von Waren, die aufgrund ihrer Verwendung zu besonderen Zwecken zu einem ermäßigten Abgabensatz oder abgabenfrei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, mit dem Ende des Jahres, in dem die zollamtliche Überwachung endet;

c) im Fall von Waren, die in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden, mit dem Ende des Jahres, in dem das betreffende Zollverfahren beendet wird;

d) im Fall von Waren, die in eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden, mit dem Ende des Jahres, in dem sie das betreffende Unternehmen verlassen.

Stellt sich unbeschadet von Artikel 221 Absatz 3 Satz 2 bei einer zollamtlichen Prüfung bezüglich einer Zollschuld heraus, dass die betreffende buchmäßige Erfassung berichtigt werden muss, so werden die Unterlagen über die in Absatz 1 genannte Frist hinaus so lange aufbewahrt, dass die buchmäßige Erfassung berichtigt und überprüft werden kann.