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Richtlinie des BMF vom 01.07.2014, BMF-010310/0218-IV/7/2013 gültig von 01.07.2014 bis 09.10.2016

UP-5400, Arbeitsrichtlinie Südafrika

Beachte
  • Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Ursprung und Präferenzen wurden überarbeitet und den neuesten Entwicklungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde in ihrer Gesamtheit neu gefasst und ersetzt die bisherige Arbeitsrichtlinie UP-4400.

3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle

3.1. Allgemeine Voraussetzungen

Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. die Ware muss vom jeweiligen Abkommen erfasst sein;

2. die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" im Sinne der Ursprungsregeln dieses Abkommens sein;

3. die Ware muss aus einem Staat der Präferenzzone direkt in die EU befördert worden sein;

4. die Erfüllung der unter Ziffer 2. genannten Voraussetzung muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden.

3.2. Präferenzzölle

3.2.1. Allgemein

Die rechtliche Basis für die Gewährung von Präferenzen ergibt sich aus dem Abkommen.

3.2.2. Zollpräferenz für rücklangende EU-Ursprungserzeugnisse

Für Ursprungserzeugnisse der EU wird bei der Wiedereinfuhr keine Zollpräferenz gewährt.