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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .UP-3000, Arbeitsrichtlinie Allgemeine Bestimmungen
- 6. EU-interne Lieferantenerklärung
6.8. Rechtsanspruch
Der Empfänger hat gemäß den EU Rechtsvorschriften (siehe Abschnitt 6.13.) gegenüber seinem Lieferanten keinen Rechtsanspruch auf Abgabe oder Haftung für die inhaltliche Richtigkeit der Lieferantenerklärung. Unternehmen sind daher gut beraten, sich privatrechtlich diesbezüglich abzusichern.
6.9. Aufbewahrungspflicht
Belege für die Richtigkeit der Lieferantenerklärung sind vom Lieferanten mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
6.10. Sonderfälle
Bei agrarischen Grundprodukten (zB Milch) kann ein Liefervertrag, abgeschlossen zwischen einem Landwirt und einem Verarbeitungsbetrieb (Molkerei, Käserei), in dem festgehalten wird, dass nur Produkte aus eigener Produktion (eigener in EU ansässiger Betrieb) geliefert werden dürfen, eine Lieferantenerklärung ersetzen.
6.11. Prüfung von Lieferantenerklärungen
Eine formelle Prüfung von EU-internen Lieferantenerklärungen hat vom Zollamt in jenen Fällen zu erfolgen, wenn diese anlässlich der Bestätigung einer Warenverkehrsbescheinigung vorgelegt werden.
Die materielle Prüfung von EU-internen Lieferantenerklärungen ist in den nachfolgenden Punkten geregelt.
Für grenzüberschreitende Lieferantenerklärungen, die in einigen Abkommen (zB EWR-Abkommen, Abkommen mit Tunesien, Marokko und Algerien, Zollunion EU-Türkei) vorgesehen sind, siehe die jeweilige UP-Arbeitsrichtlinie. Sollte es Zweifel an der Richtigkeit von Lieferantenerklärungen ausländischer oder österreichischer Lieferanten geben, kommen folgende Verfahren zum Tragen:
6.11.1. EU interne Lieferantenerklärungen ausgestellt in anderen EU-Mitgliedstaaten
Weist ein Ausführer bzw. Lieferant den Ursprung seiner Ware mit einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Lieferantenerklärung nach und bestehen Zweifel an der Echtheit bzw. inhaltlichen Richtigkeit dieser Erklärung, so kann der Ausführer bzw. Lieferant vom Zollamt zur Vorlage eines Auskunftsblattes INF 4 aufgefordert werden. Es obliegt dann dem Ausführer bzw. Lieferanten, seinen Lieferanten aufzufordern, bei der zuständigen ausländischen Zollstelle ein Auskunftsblatt INF 4 zu beantragen.
Für die Ausstellung des Auskunftsblattes INF 4 steht der ausländischen Behörde grundsätzlich eine Frist von 90 Tagen ab Antragstellung durch den Lieferanten zu. Legt der Ausführer bzw. Lieferant nicht binnen 120 Tagen (nach Aufforderung durch das Zollamt) das zollamtlich bestätigte Auskunftsblatt INF 4 dem prüfenden Zollamt vor, dürfen diese Lieferantenerklärungen nicht berücksichtigt werden. In derartigen Fällen gilt der Ursprung der von diesen Lieferantenerklärungen erfassten Waren als nicht nachgewiesen.
Auf Ersuchen des Ausführers bzw. Lieferanten kann die Zollbehörde in Einzelfällen auch ein Amtshilfeverfahren zur Ermittlung der Echtheit bzw. inhaltlichen Richtigkeit der Lieferantenerklärung einleiten, wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Falles angebracht erscheint.
Im Falle einer Inanspruchnahme dieses Amtshilfeverfahrens wären die Lieferantenerklärung samt sonstiger verfügbarer Angaben und Unterlagen unter Angabe der sachlichen oder formellen Gründe für das Auskunftsbegehren unmittelbar der Zentralstelle Verifizierung und Ursprung zur Verifizierung durch die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Lieferant seinen Sitz hat, vorzulegen.
Langt nach Ablauf von 150 Tage ab dem Datum des Verifizierungsersuchens keine Antwort ein oder reicht die Antwort für die Darlegung des tatsächlichen Ursprungs der Waren nicht aus, so gilt der Ursprung der von diesen Lieferantenerklärungen erfassten Waren als nicht nachgewiesen.
Auskunftsblatt INF 4:
Die Formulare für das Auskunftsblatt INF dürfen in Österreich nur von bestimmten Druckereien (siehe Abschnitt 2.8.7.), welchen eine entsprechende Bewilligung des Bundesministeriums für Finanzen erteilt wurde, aufgelegt werden und müssen der nachstehend angeführten Form laut Anhang 22-02 UZK-IA entsprechen.
Beispiel für ein Auskunftsblatt INF 4 siehe Anhang 11 Auskunftsblatt INF 4
6.11.2. In Österreich ausgestellte Lieferantenerklärungen
Bezweifeln ausländische Behörden die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit einer in Österreich ausgestellten Lieferantenerklärung, so gilt der vorgenannte Abschnitt 6.11.1. sinngemäß.
Die Ausstellung des Auskunftsblattes INF 4 hat vom Zollamt binnen 90 Tagen nach Eingang des vom Lieferanten vorgelegten Antrags zu erfolgen. Der Antrag auf Ausstellung des Auskunftsblatts ist von der ausstellenden Zollstelle mindestens drei Jahre aufzubewahren.
Das Auskunftsblatt INF 4 wird auf Antrag des Lieferanten ausgestellt, wenn er die inhaltliche Richtigkeit der von ihm abgegebenen Lieferantenerklärung nachweisen kann. Grundsätzlich ist bei der Erteilung des Auskunftsblattes seitens des Zollamtes wie bei der nachträglichen Prüfung eines Präferenznachweises vorzugehen siehe Abschnitt 5.1.).
Gemäß § 24 Abs. 2 ZollR-DG ist für die Ausstellung eines Auskunftsblattes das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Lieferant seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Ein zollamtlich bestätigtes Auskunftsblatt wird nur dem Lieferanten ausgehändigt, der es an den Ausführer bzw. Lieferanten weiterleitet, damit es dieser der ausländischen Zollbehörde vorlegen kann.
Wie im Abschnitt 5.2. beschrieben, steht im Bereich der EU-internen Lieferantenerklärung auch ein Amtshilfeverfahren zur Verfügung, wenn der österreichische Ausführer bzw. Lieferant das Auskunftsblatt nicht rechtzeitig vorgelegen kann. In derartigen Fällen ist anzunehmen, dass die Zollbehörden anderer EU-Mitgliedstaaten diese Auskunftsersuchen an die Zentralstelle Verifizierung und Ursprung richten. Die weitere Vorgangsweise erfolgt analog zur Verifizierung österreichischer Präferenznachweise. Das Prüfungsergebnis ist der anfragenden Behörde so rasch wie möglich bekannt zu geben, jedenfalls aber so rechtzeitig, dass die Antwort innerhalb von 150 Tagen ab dem Datum des Verifizierungsersuchens bei der anfragenden Behörde einlangt.
6.12. Strafverfahren
Wenn sich im Zuge einer Prüfung oder auf sonstige Weise die sachliche Unrichtigkeit einer Lieferantenerklärung, die in Österreich ausgestellt wurde, ergeben hat, besteht der Verdacht eines Straftatbestandes gemäß § 48a des Finanzstrafgesetzes. Jede derartige Lieferantenerklärung ist daher samt den zugehörigen Unterlagen dem Amtsfachbereich/Strafsachen des zuständigen Zollamtes zur finanzstrafrechtlichen Würdigung zu übermitteln.
6.13. Rechtsgrundlagen
6.13.1. Rechtsgrundlagen bis 30.4.2016
- Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 des Rates vom 11. Juni 2001 über Verfahren zur Erleichterung der Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ausfertigung von Erklärungen auf der Rechnung und Formblättern EUR.2 sowie der Erteilung bestimmter Zulassungen als anerkannter Ausführer gemäß den Vorschriften über Präferenzregelungen im Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Ländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3351/83, ABl. Nr. L 165 vom 21.06.2001 S. 1
- berichtigt durch: Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 des Rates vom 11. Juni 2001, ABl. Nr. L 170 vom 29.06.2002 S. 88
Geändert durch:
- Verordnung (EG) Nr. 1617/2006 des Rates vom 24. Oktober 2006, ABl. Nr. L 300 vom 31.10.2006 S. 5
- Verordnung (EG) Nr. 75/2008 des Rates vom 28. Januar 2008, ABl. Nr. L 24 vom 29.01.2008 S. 1
6.13.2. Rechtsgrundlagen ab 1.5.2016
Der UZK hebt die Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 auf und die entsprechenden Vorschriften über die Ausfertigung und Überprüfung von Lieferantenerklärungen enthalten nun Art. 64 Abs. 1 UZK in Verbindung mit
- Art. 61 bis 66 UZK-IA
- Anhänge 22-15 bis 22-18 UZK-IA (Form der Lieferantenerklärungen)
- Anhang 22-02 UZK-IA (Auskunftsblatt INF 4 und Antrag auf Ausstellung eines Auskunftsblatts INF 4)
- Anhang 22-02 UZK-DA (Datenanforderung)
Hinweis:
Lieferantenerklärungen die vor dem 1.5.2016 auf Grundlage der VO (EG) Nr. 1207/2001 erstellt wurden behalten auch nach dem Inkrafttreten der vorgenannten UZK Vorschriften zur Lieferanterklärung ihre Gültigkeit und brauchen nicht erneuert werden.