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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .UP-3000, Arbeitsrichtlinie Allgemeine Bestimmungen
2. Präferenznachweise - allgemeine Bestimmungen
Die Präferenzmaßnahmen der EU sehen unterschiedliche Präferenznachweise (siehe nachfolgende Abschnitte 2.1. bis 2.92.8.) vor. Den jeweiligen Arbeitsrichtlinien ist zu entnehmen, welche Präferenznachweise Anwendung finden.
2.1. Die zollamtlich zu bestätigende Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Beispiel für das Formular EUR.1 siehe Anhang 1 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
(das Formular kann in den einzelnen Mitgliedstaaten farblich und gestalterisch differieren).
2.2. Die zollamtlich zu bestätigende Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED
Beispiel für das Formular EUR-MED siehe Anhang 2 Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED
(das Formular kann in den einzelnen Mitgliedstaaten farblich und gestalterisch differieren).
2.3. Das Formblatt EUR.2
Das Formblatt EUR.2 gilt nur im Postverkehr mit Syrien bis zu einem Wert von 2.820 Euro und kann von jedem Ausführer bestätigt werden. Die Sendung darf allerdings nur Ursprungserzeugnisse enthalten.
Beispiel für das Formular EUR.2 siehe Anhang 3 Formblatt EUR.2
(das Formular kann in den einzelnen Mitgliedstaaten farblich und gestalterisch differieren).
2.4. Die Erklärung auf der Rechnung
Die Erklärung auf der Rechnung kann bis zu einem Wert von 6.000 Euro von jedem Ausführer bestätigt werden. Für "Ermächtigte Ausführer" besteht keine Werteinschränkung. Der Text der Erklärung auf der Rechnung muss den Bestimmungen der Fußnoten entsprechen. Die Fußnoten müssen jedoch nicht wiedergegeben werden.
2.4.1. Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung für alle Präferenzmaßnahmen
[ausgenommen in den Warenverkehren mit Syrien und der Zollunion EU-Türkei (jeweils nicht vorgesehen) sowie für Chile, Mexiko und das Allgemeine Präferenzsystem (jeweils abweichender Text)]
Deutsche Version |
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ....(1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ...(2) Ursprungswaren sind. |
Englische Version |
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ...(1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ...(2) preferential origin. |
.......................................................................... (3) |
(Ort und Datum) |
.......................................................................... (4) |
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift) |
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden.
(2) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
2.4.2. Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung für die Warenverkehre mit Chile und Mexiko
Deutsche Fassung |
Der Ausführer [Ermächtigter Ausführer; Bewilligung der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde Nr. …………………… (1)] der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nichts anderes angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren …… (2) sind. |
Englische Fassung |
The exporter of the products covered by this document [customs or competent governmental authorisation No. (1)] declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of preferential origin (2). |
Spanische Fassung |
El exportador de los productos incluidos en el presente documento [autorización aduanera o de la autoridad gubernamental competente no ……………… (1)] declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial ……. (2). |
2.4.3. Wortlaut der Erklärung im Allgemeinen Präferenzsystem
2.4.3.1. Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung bis zur Anwendung des REX (Registrierter Ausführer)
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten nur in französischer, englischer oder spanischer Sprachversion auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Französische Fassung
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n o … (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle … (2) au sens des règles d'origine du Système des préférences tarifaires généralisées de la Communauté européenne et … (3).
Englische Fassung
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … preferential origin (2) according to rules of origin of the Generalized System of Preferences of the European Community and … (3).
Spanische Fassung
El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera n o … (1)) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial … (2) en el sentido de las normas de origen del Sistema de preferencias generalizado de la Unión europea y … (3).
.................................................................................................................
(Ort und Datum) (4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift) (5)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten EU-Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so sind die Wörter in Klammern wegzulassen bzw. kann der Raum freigelassen werden.
(2) Ursprungsland der Erzeugnisse. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" anzubringen.
(3) Gegebenenfalls ist eine der folgenden Angaben zu machen: "EU cumulation", "Norway cumulation", "Switzerland cumulation", "Turkey cumulation", "regional cumulation", "extended cumulation with country x" oder "Cumul UE", "Cumul Norvège", "Cumul Suisse", "Cumul Turquie", "cumul regional", "cumul étendu avec le pays x'" bzw. Acumulación UE", "Acumulación Noruega", "Acumulación Suiza" oder "Acumulación Turquía", "Acumulación regional" und "Acumulación ampliada con el país x".
(4) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(5) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss (nur für ermächtigten EU-Ausführer vorgesehen), entfällt auch der Name des Unterzeichners."
2.4.3.2. Wortlaut der Erklärung zum Ursprung ab Anwendung des REX (Registrierter Ausführer)
Die Erklärung zum Ursprung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten nur in französischer, englischer oder spanischer Sprachversion auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden (Anhang 22-07 UZK-IA).
Sie kann auf allen Handelspapieren mit Angabe des Namens und der vollständigen Anschrift des Ausführers und des Empfängers sowie der Beschreibung der Erzeugnisse und dem Datum der Ausstellung ausgefertigt werden.
Französische Fassung
L'exportateur … (Numéro d'exportateur enregistré (2), (3), (4)) des produits couverts par le présent document déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle.… (5) au sens des règles d'origine du Système des préférences tarifaires généralisées de l'Union européenne et que le critère d'origine satisfait est (6)
Englische Fassung
The exporter … (Number of Registered Exporter (2), (3), (4)) of the products covered by this document declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of. … (5) preferential origin according to rules of origin of the Generalized System of Preferences of the European Union and that the origin criterion met is … (6)
Spanische Fassung
El exportador … (Número de exportador registrado (2), (3), (4)) de los productos incluidos en el presente documento declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial. … (5) en el sentido de las normas de origen del Sistema de preferencias generalizado de la Unión europea y que el criterio de origen satisfecho es … (6)
Betrifft die Erklärung zum Ursprung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so hat der Ausführer den Ursprung mithilfe der Kurzbezeichnung "CM" anzugeben.
Hinweis zu Fußnote 6:
a)Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse: anzugeben ist der Buchstabe "P"
b)in ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse: anzugeben ist der Buchstabe "W", gefolgt von einer Position des Harmonisierten Systems (Beispiel: "W" 9618).
Die obengenannte Angabe ist gegebenenfalls durch eine der folgenden Angaben zu ersetzen:
a)bei bilateraler Kumulierung: "EU cumulation", "Cumul UE" oder "Acumulación UE";
b)bei Kumulierung mit Norwegen, der Schweiz oder der Türkei: "Norway cumulation", "Switzerland cumulation", "Turkey cumulation", "Cumul Norvège", "Cumul Suisse", "Cumul Turquie" oder "Acumulación Noruega", "Acumulación Suiza" oder "Acumulación Turquía";
c)bei regionaler Kumulierung: "regional cumulation", "cumul regional" oder "Acumulación regional";
d)bei erweiterter Kumulierung: "extended cumulation with country x", "cumul étendu avec le pays x" oder "Acumulación ampliada con el país x".
Ersetzt die Erklärung zum Ursprung eine andere Erklärung so muss die Ersatzerklärung zum Ursprung die Angabe ,Replacement statement' oder ,Attestation de remplacement' oder ,Comunicación de sustitución' enthalten. Die Ersatzerklärung muss auch das Datum der Ausfertigung der ursprünglichen Erklärung und alle sonstigen erforderlichen Angaben enthalten (siehe UP-8101 Abschnitt 5.1.11.).
2.4.4. Wortlaut der Ursprungserklärung im "Übersee-Assoziationsbeschluss" (ab 1.1.2020)
Die Ursprungserklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten nur in französischer oder englischer Sprachversion auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Sie kann auf allen Handelspapieren von jedem Ausführer ausgefertigt werden. Wenn der Wert der Ursprungswaren in der Sendung Euro 10.000 oder mehr beträgt, kann diese nur von einem Registrierten Ausführer ausgestellt werden.
Französische Fassung
L'exportateur (Numéro d'exportateur enregistré - excepté lorsque la valeur des produits originaires contenus dans l'envoi est inférieure à EU-10 000 (1)) des produits couverts par le présent document déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle … (2) au sens des règles d'origine de la Décision d'association des pays et territoires d'outre-mer et que le critère d'origine satisfait est … (3)
Englische Fassung
The exporter (Number of Registered Exporter - unless the value of the consigned originating products does not exceed EU-10 000 (1)) of the products covered by this document declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … preferential origin (2) according to rules of origin of the Decision on the association of the overseas countries and territories and that the origin criterion met is … (3)
Bemerkungen:
(1) Ersetzt die Ursprungserklärung eine andere Erklärung, muss der anschließende Besitzer der Waren, der eine solche Erklärung ausstellt, seinen Namen und seine vollständige Anschrift mit dem Hinweis "acting on the basis of the statement on origin made out by [name and full address of the exporter in the OCT], registered under the following number [Number of Registered Exporter in the OCT]" angeben.
(2) Angabe des Ursprungslands der Erzeugnisse. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so hat der Ausführer dies auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar durch die Kurzbezeichnung "CM" anzugeben.
(3) Bei vollständig gewonnenen oder hergestellten Erzeugnissen ist der Buchstabe "P" anzugeben. in ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse sind durch den Buchstaben "W" zu kennzeichnen, gefolgt von der vierstelligen Position des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (Harmonisiertes System) des ausgeführten Erzeugnisses (zB "W" 9618); die obengenannte Angabe ist gegebenenfalls durch eine der folgenden Angaben zu ersetzen: "EU cumulation", "OCT cumulation", "cumulation with EPA country", "cumulation with GSP country" "extended cumulation with country x" oder "Cumul UE", "Cumul PTOM", "cumul avec le pays APE", "cumul avec le pays SPG", "cumul étendu avec le pays x".
2.4.42.4.5. Die Erklärung auf der Rechnung MED
Die Erklärung auf der Rechnung MED gilt nur für PanEuroMed-Länder (siehe www.bmf.gv.at/Zoll/Für Unternehmen/Ursprung und Präferenzen/PanEuroMed-Abkommen) und kann bis zu einem Wert von 6.000 Euro von jedem Ausführer bestätigt werden. Die 6.000 Euro-Grenze bezieht sich nur auf die in einer Sendung enthaltenen Ursprungswaren. Für "Ermächtigte Ausführer" besteht keine Werteinschränkung.
Der Text der Ursprungserklärung auf der Rechnung MED, welcher nachstehend aufgeführt ist, muss den Bestimmungen der Fußnoten entsprechen. Die Fußnoten müssen jedoch nicht wiedergegeben werden. Angaben bezüglich der Kumulierung ("cumulation applied with....." und "no cumulation applied") müssen immer in englischer Sprache erfolgen.
Deutsche Version |
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. .... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind. - cumulation applied with …….. (Name des Landes/der Länder) - no cumulation applied (3) |
Englische Version |
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ... 1) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (2) preferential origin. - cumulation applied with …….. - no cumulation applied (3) |
.......................................................................... (4) |
(Ort und Datum) |
.......................................................................... (5) |
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift) |
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammer weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.
(3) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
(4) Diese Angaben können entfallen, wenn sie im Dokument selbst enthalten sind.
(5) Ermächtigte Ausführer sind von der handschriftlichen Unterzeichnung befreit. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnet, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
2.4.6. Wortlaut der Präferenznachweise (Erklärung zum Ursprung, Ursprungserklärung) in den Abkommen mit Kanada, Japan und Singapur
In den Abkommen mit Kanada, Japan und Singapur sind ausschließlich Präferenznachweise im Rahmen der Selbstzertifizierung vorgesehen. Der Wortlaut und alle näheren Angaben (wie zB Unterschrift, firmenmäßige Zeichnung) sind der jeweiligen ARL, bzw. dem jeweiligen Ursprungsprotokoll zu entnehmen.
Kanada UP-6400
Japan UP-7100
Singapur UP-7200