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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0320, Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht
5. Innergemeinschaftliches Verbringen
5.1. Bestehende Beschränkungen
5.1.0. Allgemeine Bestimmungen
(1) In diesem Abschnitt sind jene Waren behandelt, für die die Kommission oder die Veterinärverwaltung im Bundesministerium für Gesundheit besondere Beschränkungen angeordnet hat. Diejenigen Waren, für die besondere Beschränkungen bestehen, sind jedoch im Warenkatalog (Anlage 1) nicht angeführt bzw. besonders gekennzeichnet.
(2) Dem Verbot des Verbringens von Waren aus bestimmten Gebieten eines Staates wird in der Regel nur bei Vorliegen von Frachtbriefen bzw. Paketkarten aus Orten der genannten Gebiete entsprochen werden können. Aus den Fakturen wird zumeist nämlich nicht hervorgehen, aus welchen Gebieten des betreffenden Staates die Waren stammen.
(3) Im Reiseverkehr ist das Verbringen von Waren, für die besondere Beschränkungen bestehen, nur zu gestatten, wenn durch amtliche Bestätigungen, Rechnungen, Aufschriften oder Etiketten etc. nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht wird, dass die Ware nicht aus den oben angeführten Ländern oder Provinzen stammt. Kann die Herkunft der Ware nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden, so ist die Einbringung nicht möglich. Derartige Waren sind wieder in das Ausland zu verbringen bzw. auf Wunsch der Partei zu vernichten, falls entsprechende Einrichtungen beim Zollamt vorhanden sind.
(4) Bestehen Zweifel darüber, ob eine Sendung unter eine besondere Verbringungsbeschränkung fällt bzw. darüber, ob eine Ausnahmebestimmung auf eine Sendung anwendbar ist, ist der Grenztierarzt zu kontaktieren bzw. eine Prüfung durch den nächstgelegenen Grenztierarzt zu veranlassen.
(5) Die dem Verbot unterliegenden Tiere bzw. Waren sind bei Gefahr im Verzug gemäß § 29 ZollR-DG zur Verhinderung einer unzulässigen Verfügung zu beschlagnahmen, sofern sie nicht umgehend rückgebracht bzw. auf Wunsch der Partei vernichtet werden. Zwecks Vernichtung der Waren ist der nächstgelegene Grenztierarzt zu verständigen.
5.1.1. Bluetongue - Maßnahmen zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit betreffend die Verbringung von Tieren aus Schutzzonen
(1) Die Kommission hat mit Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 Schutzmaßnahmen betreffend die Blauzungenkrankheit und Vorschriften für die Verbringung von Tieren aus Schutz- und Kontrollzonen der Europäischen Union erlassen.
(2) Das innergemeinschaftliche Verbringen von lebenden Wiederkäuern, deren Samen, Eizellen und Embryonen aus bestimmten Schutz- und Kontrollzonen der Europäischen Union nach bzw. durch Österreich ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
(3) Für das innergemeinschaftliche Verbringen von lebenden Wiederkäuern durch bestimmte Sperrzonen der Europäischen Union ist eine Genehmigung der zuständigen Veterinärbehörde des Bestimmungs- und Durchfuhrmitgliedstaates erforderlich.
(4) Link zurzu den betroffenen Sperrgebieten
http://ec.europa.eu/food/animal/diseases/controlmeasures/bt_restrictedzones.pdf
5.1.2. Schweinepest - Sperrkundmachung gegenüber bestimmten Mitgliedstaaten
(1) Die Kommission hat mit der Entscheidung 2008/855/EG tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten erlassen. Danach ist das innergemeinschaftliche Verbringen von lebenden Schweinen sowie Schweinesamen, Eizellen und Embryonen von Schweinen aus bestimmten Gebieten Deutschlands, Frankreichs, Ungarns, der Slowakei, Rumäniens und Bulgariens nach und durch Österreich verboten.
(2) Lebende Schweine sowie Schweinesamen, Eizellen und Embryonen von Schweinen aus Deutschland, Frankreich, Ungarn, der Slowakei, Rumänien und Bulgarien dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen nach oder durch Österreich verbracht werden. Die Gesundheitsbescheinigungen, die Sendungen von lebenden Schweinen, Schweinesamen sowie Eizellen und Embryonen von Schweinen beigefügt sind, müssen folgenden zusätzlichen Vermerk aufweisen:
"Tiere bzw. Schweinesperma oder Embryonen/Eizellen gemäß der Entscheidung 2008/855/EG der Kommission vom 3. November 2008 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten."
(3) Link zur Kundmachung:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32008D0855:DE:NOT
5.1.3. Vesikuläre Schweinekrankheit - Schutzmaßnahmen gegenüber Italien
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit hat mit Kundmachung vom 9. Jänner 2009, GZ. 74.100/0062-IV/5/2009, kundgemacht in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" vom 25. August 2009, Nr. 7a/2009, Schutzmaßnahmen gegen die vesikuläre Schweinekrankheit (VSK) in Italien erlassen. Demnach ist das innergemeinschaftliche Verbringen von lebenden Schweinen aus bestimmten Italiens verboten. Sendungen aus anerkannt VSK-freien Regionen Italiens müssen von Gesundheitsbescheinigungen begleitet werden, die folgenden Vermerk aufweisen:
"Tiere im Sinne der Entscheidung 2005/779/EG der Kommission mit Maßnahmen zuzum Schutz gegen die vesikuläre Schweinekrankheit in Italien."
(2) Link zur Kundmachung:
http://www.bmgf.gv.at/cms/home/attachments/8/0/0/CH1197/CMS1251279611239/2.pdf
5.1.4. Maßnahmen zum Schutz vor der infektiösen Anämie der Pferde in Rumänien
(1) Die Kommission hat mit Beschluss vom 18. Juni 2010, Maßnahmen zum Schutz vor der infektiösen Anämie der Einhufer in Rumänien erlassen. Die Schutzmaßnahmen betreffend Equiden, deren Sperma, Eizellen und Embryos sowie aus Equiden gewonnene Bluterzeugnisse.
Demnach ist das innergemeinschaftliche Verbringen von (registrierten und nicht registrierten) Equiden aus Rumänien, ausgenommen Equiden aus außerhalb von Rumänien gelegenen Haltungsbetrieben, die entweder auf Hauptverkehrsstraßen oder Autobahnen durch Rumänien durchgeführt oder direkt und ohne Unterbrechung zur unmittelbaren Schlachtung zu einem Schlachthof befördert werden und von einem Tiergesundheitszeugnis gemäß dem Muster in Anhang C der Richtlinie 90/426/EWG begleitet werden, verboten.
(2) Das innergemeinschaftliche Verbringen lebender Pferde, deren Sperma, Eizellen und Embryos aus Rumänien nach und durch Österreich ist nur gestattet, wenn die Sendungen von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet werden, die folgenden zusätzlichen Vermerk aufweist:
"Equiden/Equidensperma/Equidenembryonen (Nichtzutreffendes bitte streichen) versandt gemäß Beschluss 2010/346/EU der Kommission."
(3) Link zum Beschluss:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32010D0346:DE:NOT
5.1.5. Schutzmaßnahmen gegen die Afrikanische Schweinepest auf Sardinien
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hat mit Kundmachung vom 26. Jänner 2007, GZ. 74.100/0009-IV/B/5/2007, kundgemacht in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" vom 30. Jänner 2007, Nr. 12a/2007, die Verbringung von lebenden Schweinen (einschließlich Wildschweinen) , Schweinesamen, -eizellen und -embryonen, sowie frischem Schweinefleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus Schweinefleisch bestehen oder dieses enthalten, aus bestimmten Gebieten Sardiniens verboten.
(2) Das innergemeinschaftliche Verbringen von frischem Schweinefleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus Schweinefleisch bestehen oder dieses enthalten aus Sardinien ist nur zulässig, wenn die Sendung von einer Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel gemäß Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission, begleitet wird, in der die spezifischen Gesundheitsanforderungen gemäß Anhang III der Entscheidung 2005/363/EG idF der Entscheidung 2007/12/EG angegeben sind.
(3) Link zur Kundmachung:
http://www.bmgf.gv.at/cms/home/attachments/2/3/4/CH1235/CMS1170177813881/1.pdf
5.1.6. Schutzmaßnahmen gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien
(1) Die Kommission hat mit Beschluss vom 19. Januar 2011, Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien erlassen.
Demnach ist das innergemeinschaftliche Verbringen von lebenden Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und anderen Paarhufern, sowie Erzeugnissen davon aus der Regionen Burgas, verboten.
(2) Das innergemeinschaftliche Verbringen von lebenden Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und anderen Paarhufern, sowie Erzeugnissen davon aus anderen Regionen als Burgas ist nur gestattet, wenn die Sendungen von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet werden, die folgenden zusätzlichen Vermerk aufweist:
"Fleisch/Fleischerzeugnisse/Kolostrom/Milch/Milcherzeugnisse/Sperma/Eizellen/Häute/Felle/sonstige tierische Erzeugnisse gemäß dem Beschluss 2011/44/EU der Kommission vom 19. Januar 2011 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien."
(3) Link zum Beschluss:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32011D0044:DE:NOT.