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Richtlinie des BMF vom 14.06.2017, BMF-010313/0362-III/10/2017 gültig ab 14.06.2017

UZK-IA, Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union

  • Titel I Allgemeine Vorschriften

Kapitel 2 Rechte und Pflichten in Bezug auf die zollrechtlichen Vorschriften

Abschnitt 1 Übermittlung von Informationen

Unterabschnitt 1 Formate und Codes für die gemeinsamen Datenanforderungen, Austausch und Speicherung von Daten

Artikel 2 Formate und Codes für die gemeinsamen Datenanforderungen

(Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex)

(1) Die Formate und Codes für die gemeinsamen Datenanforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex und nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen sind in Anhang A der vorliegenden Verordnung enthalten.

(2) Die Formate und Codes für die gemeinsamen Datenanforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex und nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anmeldungen, Mitteilungen und dem Nachweis des zollrechtlichen Status sind in Anhang B der vorliegenden Verordnung enthalten.

(3) Abweichend von Absatz 1 finden bis zum Anfangsdatum der ersten Phase der Anpassung des Systems für verbindliche Zolltarifauskünfte (im Folgenden "vZTA-Systems") und des im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/5781) genannten Überwachungs-2-Systems nicht die CodesFormate und FormateCodes des Anhangs A keine Anwendungder vorliegenden Verordnung in Bezug auf vZTA-Anträge und entsprechen-Entscheidungen, sondern die jeweiligen Codes und Formate denen in den Anhängen 2 bis 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission 12) festgelegten Formate und Codes Anwendung.

Abweichend von Absatz 1 finden bis zum Zeitpunkt der Anpassung des AEO-im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 genannten Systems des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (im Folgenden "AEO") nicht die CodesFormate und Formte in Codes des Anhangs A keine Anwendungder vorliegenden Verordnung in Bezug auf die Beantragung und entsprechen die jeweiligen Codes und Formate denenBewilligung des Status eines AEO, sondern die in den Anhängen 6 bisund 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 festgelegten Formate und Codes Anwendung.

(4) Abweichend von Absatz 2 sind die Formate und Codes in Anhang Bfinden bis zum Zeitpunktzu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme oder der Anpassung der betreffendenim Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 genannten IT-Systeme gemäßdie Formate und Codes der gemeinsamen Datenanforderungen des Anhangs B der vorliegenden Verordnung in Bezug auf die in Anhang 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 für die Mitgliedstaaten fakultativgenannten IT-Systeme keine Anwendung.

Bis zum ZeitpunktFür die in Anhang 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 genannten IT-Systeme gelten bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme oder der Anpassung der betreffenden IT-Systeme gemäß dem Anhang 1 der Delegierten Verordnungdes Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/341 unterliegen578 für den Austausch und die fürSpeicherung von Informationen, die für Anmeldungen, Mitteilungen und den Nachweis des zollrechtlichen Status erforderlichenerforderlich sind, die Formate und Codes den Datenanforderungen gemäß Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341.

Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EU-ZK Automatisierten Ausfuhrsystems und der Anpassung der nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU der Kommission 2) stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Codes und Formate für die Gestellungsmitteilung die Gestellung der Waren gemäß Artikel 139 des Zollkodex ermöglichen.

(45) BisDie Zollbehörden können beschließen, dass bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Zollentscheidungen sind die Formate und Codesgemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 für die folgenden Anträge und Bewilligungen fürandere als die Mitgliedstaaten fakultativin Anhang A der vorliegenden Verordnung festgelegten Formate und Codes gelten:

a)Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Vereinfachung der Ermittlung von Beträgen, die Teil des Zollwerts der Waren sind;

b)Anträge und Bewilligungen in Bezug auf Gesamtsicherheiten;

c)Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Aufschub der Zahlung;

d)Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Betrieb von Verwahrungslagern gemäß Artikel 148 des Zollkodex;

e)Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Linienschifffahrtsverkehr;

f)Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den zugelassenen Aussteller;

g)Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung einer vereinfachten Anmeldungden Status eines zugelassenen Wiegers von Bananen;

h)Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Eigenkontrolle;

i)Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Empfängers für TIR-Verfahren;

j)Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Versenders für den Unionsversand;

k)Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Empfängers für den Unionsversand;

l)Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung besonderer Verschlüsse;

m)Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung einer Versandanmeldung mit verringertem Datensatz;

hn)Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die zentrale Zollabwicklung;Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Zollanmeldung.

(6) Die Zollbehörden können zulassen, dass bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Zollentscheidungen für die folgenden Anträge und Bewilligungen statt der Datenanforderungen gemäß Anhang A der vorliegenden Verordnung die Formate und Codes der Datenanforderungen für Anträge und Bewilligungen gemäß Anhang 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 verwendet werden:

a)Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung einer vereinfachten Anmeldung;

b)Anträge und Bewilligungen in Bezug auf eine zentrale Zollabwicklung;

ic)Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders;

jd)Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die EigenkontrolleInanspruchnahme der aktiven Veredelung;

k)Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Wiegers von Bananen;

l)Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung;

me)Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der passiven Veredelung;

nf)Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der Endverwendung;

og)Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung;

ph)Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren;.

q)Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Empfängers für TIR-Verfahren;

r)Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Versenders für den Unionsversand;

s)Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Empfängers für den Unionsversand;

t(7)Anträge und Bewilligungen Unbeschadet des Absatzes 6 finden bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des EU-ZK Automatisierten Ausfuhrsystems (AES) oder der Anpassung der nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 in den Fällen, in denen ein Antrag auf eine Bewilligung in Form einer Zollanmeldung gemäß Artikel 163 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gestellt wurde, in Bezug auf die Verwendung besonderer Verschlüsse;für diesen Antrag erforderlichen zusätzlichen Datenelemente die Formate und Codes gemäß Anhang 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 Anwendung.

u)Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung einer Versandanmeldung mit verringertem Datensatz;

v)Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Zollanmeldung.

Verzichten1) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578Mitgliedstaaten der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäß dem Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 99 vom 15.04.2016 S. 6). während des Übergangszeitraums auf bestimmte Codes und Formate, so stellen sie sicher, dass sie wirksame Verfahren eingeführt haben, mit denen sie überprüfen können, dass die Bedingungen für die Erteilung der betreffenden Bewilligung erfüllt sind.

12)Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. Nr. L 69 vom 15.03.2016 S. 1).

2) Durchführungsbeschluss 2014/255/EU der Kommission vom 29. April 2014 zur Erstellung des Arbeitsprogramms zum Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 134 vom 07.05.2014 S. 46).