Richtlinie des BMF vom 23.06.2020, 2020-0.390.272 gültig von 23.06.2020 bis 26.07.2020

UP-3000, Arbeitsrichtlinie Allgemeine Bestimmungen

3. Einfuhr - Praktische Vorgangsweise betreffend die in Partnerländern ausgestellten Präferenznachweise

3.1. Prüfung auf formelle Richtigkeit und Vorgangsweise bei festgestellten Mängeln

Der Wirtschaftsbeteiligte hat jeden Präferenznachweis, bevor dieser den Zollbehörden vorgelegt wird, auf seine formelle Richtigkeit zu prüfen. Im Falle einer Dokumentenkontrolle hat diese Prüfung auch das Zollamt vorzunehmen. Falls der Präferenznachweis nicht in deutscher Sprache abgefasst ist, kann das Zollamt die Beibringung einer Übersetzung verlangen.

3.1.1. Unbedeutende formelle Mängel

Unbedeutende formelle Mängel in den Präferenznachweisen oder geringfügige Abweichungen der Angaben in den Präferenznachweisen von den Angaben der Zollanmeldung oder dem Inhalt der sonstigen zur Zollabfertigung vorgelegten Unterlagen stehen der Anwendung der Präferenzzollsätze nicht entgegen. Dazu muss allerdings nachgewiesen werden, dass die Nämlichkeit der zur Abfertigung beantragten Waren mit den vom Präferenznachweis erfassten Waren gegeben ist und dass trotz der hervorgekommenen formellen Mängel kein Zweifel am erklärten Ursprung der Waren besteht.

Unbedeutende formelle Mängel sind demnach zu tolerieren. Werden solche Mängel nachgesehen, so ist vom Zollamt ein diesbezüglicher Vermerk in der zollamtlichen Bestätigung anzusetzen.

Fehler dieser Art sind solche, die die Beweiskraft des Präferenznachweises nicht schmälern und die Verantwortlichkeit des Ausstellers für seine Angaben nicht mindern.

Beispiele:

Tippfehler, sofern keine Zweifel an der Richtigkeit der in einem Feld oder in mehreren Feldern einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 enthaltenen Angaben bestehen;

Angaben, die über den für ein Feld vorgesehenen Raum hinausgehen;

Felder, die mit Hilfe eines Stempels ausgefüllt wurden, sofern alle erforderlichen Angaben enthalten sind (Unterschriften müssen handschriftlich geleistet werden);

wenn die im Präferenznachweis angegebene Maßeinheit nicht der in der entsprechenden Rechnung angegebenen Maßeinheit entspricht (zB: Kilogramm im Präferenznachweis und Quadratmeter in der Rechnung) aber sich auf Grund anderer Unterlagen (zB Lieferschein) die Nämlichkeit eindeutig feststellen lässt;

wenn das Ausstellungsdatum im Zollstempel der zuständigen Behörden integriert ist und durch den Stempelabdruck außerhalb des im Präferenznachweises vorgesehenen Feldes liegt.

3.1.2. Gravierende Formfehler

Präferenznachweise sind aus "formalen Gründen" abzulehnen, wenn sie nicht vorschriftsgemäß ausgestellt wurden. In diesem Fall kann gegebenenfalls ein nachträglich ausgestellter Präferenznachweis nachgereicht werden.

Beispiele für eine Ablehnung aus formalen Gründen:

Der Präferenznachweis wurde nicht auf einem vorschriftsmäßigen Formblatt ausgestellt (zB Fehlen eines guillochierten Überdrucks; Größe und Farbe weichen erheblich von dem amtlichen Muster ab; Fehlen der Seriennummer; Druck in einer nicht zulässigen Sprache).

Im Präferenznachweis fehlt eine obligatorische Angabe (zB Ursprungsland).

In Feld 8 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist die Einreihung in den Zolltarif nicht mindestens auf Positionsebene des vierstelligen Codes angegeben (gilt nur für den Warenverkehr EU-Mexiko).

Auf dem amtlich zu bestätigenden Präferenznachweis fehlt der Stempel oder die Unterschrift.

Der Präferenznachweis trägt den Sichtvermerk einer nicht zuständigen Behörde.

Für den Sichtvermerk der zuständigen Behörde wurde ein Stempel verwendet, der vom Ausfuhrstaat an die Europäische Kommission noch nicht zur Notifizierung übermittelt wurde.

Anstelle des Originals wird eine Fotokopie oder eine Abschrift des Präferenznachweises vorgelegt.

Im Präferenznachweis wird ein Ursprungsland angegeben, das nicht Vertragspartei des jeweiligen Abkommens ist (zB im Warenverkehr mit Norwegen scheint Chile als Ursprungsland auf).

Verfahrensweise

Der Präferenznachweis wird von den Zollbehörden unter Angabe der Gründe mit dem Vermerk "DOKUMENT NICHT ANGENOMMEN" versehen und dem Einführer zurückgegeben, damit er gegebenenfalls die nachträgliche Ausstellung einer neuen Bescheinigung beantragen kann. Die Zollverwaltung kann jedoch für den Fall einer Nachprüfung oder bei Betrugsverdacht eine Fotokopie der nicht angenommenen Bescheinigung aufbewahren.

Die vorgenannte Verfahrensweise ist in Erläuterungen zu den Abkommen mit Mexiko, Chile und den PanEuroMed-Staaten vorgesehen. Es bestehen aber keine Bedenken, die Verfahrensweise auch gegenüber allen anderen Abkommen sinngemäß anzuwenden.

3.2. Feststellung der Nämlichkeit

Ein Präferenznachweis ist nur anzuerkennen, wenn

  • die Nämlichkeit der im Nachweis angeführten Waren mit den zur zollamtlichen Abfertigung gestellten Waren gegeben ist. Bei der Prüfung ist nicht nur die im Präferenznachweis gewählte Warenbezeichnung sondern sind alle dazu dienlichen Angaben, also die Anzahl, Art und Zeichen der Packstücke und die Mengenangaben heranzuziehen und
  • sämtliche von einem Präferenznachweis erfassten Waren auf einmal gestellt werden. Wird festgestellt, dass eine Teilung der Sendung im Drittland erfolgte, ist der Präferenznachweis nicht anzuerkennen und eine Gewährung des Präferenzzollsatzes ist nicht zulässig. Derartige Teilungen ergeben sich beispielsweise durch nicht zulässige Qualitätskontrollen im Drittland.

Bei Fehlmengen (Mengendifferenzen) ist grundsätzlich die Nämlichkeit zwischen den gestellten Waren und dem Präferenznachweis nicht gegeben. Tolerierbar wären Fehlmengen nur nach entsprechender Nachweisführung durch den Importeur, wie zB im Falle von Diebstahl oder höherer Gewalt, zulässig.

3.3. Kodierung in der Zollanmeldung

Präferenznachweise sind in der Zollanmeldung in codierter Form einzutragen. Die Codelisten in der letztgültigen Version stehen im Internet auf der Seite des Bundesministeriums für Finanzen unter https://www.bmf.gv.at/themen/zoll/e-zoll/e-zoll-technische-informationen.html Abschnitt Codelisten zur Verfügung.

3.4. Prüfung der sachlichen Richtigkeit und Ablehnung des Präferenznachweises ohne Verifizierungsverfahren

Ergeben sich durch die Begleitpapiere, die zollamtliche Beschau oder sonstigen Umstände Zweifel am Ursprung der Waren, kann die sachliche Richtigkeit eines Präferenznachweises nur durch ein zwischenstaatliches Prüfverfahren (Verifizierung - siehe Abschnitt 5.) geklärt werden.

Wenn Präferenznachweise als nicht anwendbar anzusehen sind, ist die Präferenzbehandlung ohne Einleitung eines Verifizierungsverfahrens abzulehnen.

Beispiele:

Die Waren, auf die sich der Präferenznachweis bezieht, sind nicht präferenzbegünstigt.

Die Warenbezeichnung (Feld 8 EUR.1 oder EUR-MED) fehlt oder bezieht sich auf andere als die gestellten Waren.

Der Präferenznachweis wurde von einem Land ausgestellt, das nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, wobei keine Rolle spielt, ob die Waren Ursprungserzeugnisse eines Landes sind, das Vertragspartei des Übereinkommens ist (zB eine in Israel ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED für Ursprungserzeugnisse der AKP-Länder).

Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED weist nichtbestätigte Rasuren oder Übermalungen in einem der obligatorisch auszufüllenden Felder auf (zB Felder "Warenbezeichnung", "Anzahl der Packstücke", "Bestimmungsland", "Ursprungsland").

Die Geltungsdauer des Präferenznachweises wird aus anderen Gründen als den rechtlich vorgesehenen Gründen (zB außergewöhnliche Umstände) überschritten; dies gilt nicht für Fälle, in denen die Erzeugnisse vor Ablauf der Geltungsdauer gestellt werden (siehe Abschnitt 2.8.52.7.5. und Abschnitt 2.8.62.7.6.).

Der Präferenznachweis wird nachträglich für Erzeugnisse vorgelegt, die zuvor unrechtmäßig eingeführt wurden.

In Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ist ein Land bezeichnet, das nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist.

Verfahrensweise

Der Präferenznachweis wird mit dem Vermerk "NICHT ANWENDBAR" versehen und von der Zollverwaltung, bei der er vorgelegt wird, einbehalten, um seine weitere Verwendung zu verhindern. Der Präferenznachweis ist von den Zollämtern der Zentralstelle Verifizierung und Ursprung (ZVU) zu übermitteln, die dann gegebenenfalls die Zollbehörden des Ausfuhrlandes über die Ablehnung unterrichtet.