Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.07.2013, BMF-010313/0321-IV/6/2013 gültig von 01.07.2013 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel I Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
  • Kapitel 2 Besondere Verwendung
Artikel 297

(1) Bei der Beförderung von Waren zur Instandhaltung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen aufgrund von Austauschabkommen oder für den Eigenbedarf von im internationalen Flugverkehr tätigen Luftverkehrsgesellschaften kann statt des Kontrollexemplars T5 ein Luftfrachtbrief oder ein entsprechendes Papier verwendet werden.

(2) Der Luftfrachtbrief oder das entsprechende Papier muss mindestens die nachstehenden Angaben enthalten:

a) Bezeichnung der Versandfluggesellschaft,

b) Bezeichnung des Abgangsflughafens,

c) Bezeichnung der Bestimmungsfluggesellschaft,

d) Bezeichnung des Bestimmungsflughafens,

e) Warenbezeichnung,

f) Stückzahl.

Die vorstehend genannten Angaben können auch in kodierter Form oder durch Hinweis auf eine beigefügte Unterlage gemacht werden.

(3) Der Luftfrachtbrief oder das entsprechende Papier muss auf der Vorderseite in Großbuchstaben einen der nachstehenden Vermerke enthalten:

  • DESTINO ESPECIAL
  • SÆRLIGT ANVENDELSESFORMÅL
  • BESONDERE VERWENDUNG
  • ΕΙΔΙΚΟΣ ΠΡΟΟΡΙΣΜΟΣ
  • END-USE
  • DESTINATION PARTICULIÈRE
  • DESTINAZIONE PARTICOLARE
  • BIJZONDERE BESTEMMING
  • DESTINO ESPECIAL
  • TIETTY KÄYTTÖTARKOITUS
  • ANVÄNDNING FÖR SÄRSKILDA ÄNDAMÅL
  • KONEČNÉ POUŽITÍ
  • EESMÄRGIPÄRANE KASUTAMINE
  • IZMANTOŠANAS MĒRĶIS
  • GALUTINIS VARTOJIMAS
  • MEGHATÁROZOTT CÉLRA TÖRTÉNŐ FELHASZNÁLÁS
  • UŻU AħħARI
  • PRZEZNACZENIE SZCZEGÓLNE
  • POSEBEN NAMEN
  • KONEČNÉ POUŽITIE
  • СПЕЦИФИЧНО ПРЕДНАЗНАЧЕНИЕ
  • DESTINAŢIE FINALĂ
  • POSEBNA UPORABA

(4) Die Versandgesellschaft nimmt ein Exemplar des Luftfrachtbriefs oder des entsprechenden Papiers zu ihrer Buchführung und stellt ein weiteres Exemplar nach näherer Weisung der Zollbehörden des Abgangsmitgliedstaats der zuständigen Zollstelle zur Verfügung.

Die Bestimmungsfluggesellschaft nimmt ein Exemplar des Luftfrachtbriefs oder des entsprechenden Papiers zu ihrer Buchführung und stellt ein weiteres Exemplar nach näherer Weisung der Zollbehörden des Bestimmungsmitgliedstaats der zuständigen Zollstelle zur Verfügung.

(5) Die unversehrten Waren und die Exemplare des Luftfrachtbriefs oder entsprechenden Papiers werden der Bestimmungsfluggesellschaft an den Orten übergeben, die von den Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Fluggesellschaft ihren Sitz hat, bezeichnet werden. Die Bestimmungsfluggesellschaft schreibt die Waren in ihren Aufzeichnungen an.

(6) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 5 gehen von der Versandfluggesellschaft in dem Zeitpunkt auf die Bestimmungsfluggesellschaft über, in dem ihr die unversehrten Waren zusammen mit den Exemplaren des Luftfrachtbriefs oder des entsprechenden Papiers übergeben werden.

(Anwendung ab 01.01.2001)