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- 5. Ursprungserzeugnisse
5.5. In ausreichendem Maß be- oder verarbeitete Erzeugnisse (ausreichende Be- oder Verarbeitung)
5.5.1. Grundsätzliches
In den meisten Fällen wird der Ursprung einer Ware nicht durch vollständige Erzeugung erzielt und es muss daher eine ausreichende Be- oder Verarbeitung aller bei der Herstellung einer Ware verwendeten drittländischen Vormaterialien erfolgen, um präferentiellen Ursprung zu erzielen. Als ausreichende Be- oder Verarbeitung gilt die Erfüllung der Herstellungsvoraussetzungen, die in der Ursprungsliste vorgesehen sind.
Die Ursprungsliste ist eine Liste der erforderlichen ausreichenden Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen. Bei der Auslegung der Ursprungsliste sind immer die Einleitenden Bemerkungen zur Ursprungsliste zu beachten.
Die Ursprungsliste und die Einleitenden Bemerkungen sind Anhänge zum Ursprungsprotokoll und sind der jeweiligen Rechtsgrundlage (siehe Abschnitt 12.) zu entnehmen.
Die zu erfüllende Ursprungsregel ist in der Ursprungsliste in Spalte 3 angeführt. Für manche Waren ist auch in der Spalte 4 eine Regel angeführt, wobei in diesen Fällen für den Hersteller eine Wahlmöglichkeit besteht.
Der Anhang II des Ursprungsprotokolls des WPA (siehe ab S. 1046) enthält die grundsätzlich anzuwendende Ursprungsliste.
Für die im Anhang II(a) des Ursprungsprotokolls des WPA (siehe ab S. 1118) beschriebenen Waren können anstelle der im Anhang II angeführten Regeln auch die im Anhang II(a) angeführten Regeln herangezogen werden, um zu ermitteln, ob es sich um ein Ursprungserzeugnis der EU bzw. der ESA-Staaten handelt.
Ein nach den Regeln dieses Anhangs erteilter oder ausgestellter Präferenznachweis enthält den folgenden Wortlaut auf Englisch:
"Derogation - Annex II(a) of Protocol … - Materials of HS heading No … originating from … used."
Dieser Vermerk ist in Feld 7 der WVB EUR.1 einzutragen oder der Erklärung auf der Rechnung beizufügen.
Zusätzlich können die ESA-Staaten darüberhinausgehende Ausnahmeregelungen im Sinne des Artikels 42 des Ursprungsprotokolls dieses WPA (ab S. 1039) beantragen.
Derzeit wurden folgende Abweichungen von der Ursprungsregel bewilligt:
Abweichung von der Ursprungsregel
Staaten |
Ware |
Gültigkeit |
Vermerk im Feld 7 |
Alle ESA-Staaten |
Haltbar gemachter Thunfisch *) |
1.1.2013 - 31.12.2017
1.1.2018 - 31.12.2022 |
Derogation - Decision No 1/2012 of the ESA-EU Customs Cooperation Committee of 29 November 2012 Dérogation - Décision no 1/2012 du Comité de Coopération Douanière AfOA-UE du 29 novembre 2012 Derogation - Decision No 1/2017 of the ESA-EU Customs Cooperation Committee of 2 October 2017 Dérogation - Décision no 1/2017 du Comité de Coopération Douanière AfOA-UE du 2 octobre 2017 |
Alle ESA-Staaten |
"Loins" genannte Thunfischfilets |
1.1.2013 - 31.12.2017
1.1.2018 - 31.12.2022 |
Derogation - Decision No 1/2012 of the ESA-EU Customs Cooperation Committee of 29 November 2012 Dérogation - Décision no 1/2012 du Comité de Coopération Douanière AfOA-UE du 29 novembre 2012 Derogation - Decision No 1/2017 of the ESA-EU Customs Cooperation Committee of 2 October 2017 Dérogation - Décision no 1/2017 du Comité de Coopération Douanière AfOA-UE du 2 octobre 2017 |
Mauritius |
Haltbar gemachter echter Bonito (Katsuwonus pelamis) *) |
1.4.2013 - 31.3.2014 |
Derogation - Decision No 1/2013 of the ESA-EU Customs Cooperation Committee of 7 August 2013 "Dérogation - Décision no 1/2013 du Comité de Coopération Douanière AfOA-UE du 7 août 2013 |
Mauritius |
Snoek (barracouta), gesalzen |
2.10.2017-1.10.2018 |
Derogation - Decision No 2/2017 of the ESA-EU Customs Cooperation Committee of 2 October 2017 Dérogation - Décision no 2/2017 du Comité de Coopération Douanière AfOA-UE du 2 octobre 2017 |
Mauritius |
Snoek (barracouta), gesalzen |
14.1.2019-13.1.2020 |
Derogation - Decision No 1/2019 of the ESA-EU Customs Cooperation Committee of 14 January 2019 Dérogation - Décision no 1/2019 du Comité de Coopération Douanière AfOA-UE du 14 janvier 2019 |
*) In jeglicher Verpackungsform, wobei die Ware im Sinne der HS-Position 1604 als haltbar gemacht zu betrachten ist.
5.5.2. Ausnahme (allgemeine Toleranz)
Drittländische Vormaterialien bis zu einem Wert von max. 15% vom Ab-Werk-Preis der daraus hergestellten Fertigware brauchen die Ursprungsregel im Sinne der Anhänge II und II(a) der Fertigware nicht zu erfüllen. Insgesamt muss aber mehr als eine Minimalbehandlung (siehe Abschnitt 5.6.) im Zuge der Herstellung der Fertigware erfolgen.
Die in den Ursprungsregeln der Ursprungslisten selbst vorgesehenen Wertkriterien bilden die absolute Grenze, dh. es ist kein Addieren mit der Toleranzgrenze möglich.
Waren der Kapitel 50 bis 63 des HS (Textilien/Bekleidung) sind von der 15%-Toleranzregel ausgenommen.
Für Textilien und Bekleidung sind allerdings in der Ursprungsliste (Fußnoten) und den Einleitenden Bemerkungen (Anhang I zum Ursprungsprotokoll ab S. 1041) spezielle Toleranzen zu entnehmen.
5.6. Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitung (Minimalbehandlung)
Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen (auch als "Minimalbehandlungen" bezeichnet) von Drittlandsmaterialien können zwar allenfalls zur Erfüllung eines Herstellungsvorganges in der jeweiligen Ursprungsliste führen (zB Wechsel der vierstelligen Tarif-Position, Einhaltung eines bestimmten Wertkriteriums), sind jedoch niemals ausreichend im Sinne der Ursprungsregeln.
5.6.1. Doppelfunktion
Der Aspekt der Minimalbehandlung ist einerseits als Zusatzvoraussetzung zur Einhaltung der Herstellungsvoraussetzungen bei Verwendung drittländischer Vormaterialien zu beachten und dient andererseits der Bestimmung des Ursprungslandes, wenn nur Vormaterialien mit Ursprung verwendet werden.
5.6.2. Definition
Als nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen gelten nur die nachfolgend aufgezählten Vorgänge, und zwar wenn ausschließlich diese ("erschöpfende Aufzählung") durchgeführt werden:
a)Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten;
b)Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;
c)Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;
d)Bügeln von Textilien;
e)einfaches Anstreichen oder Polieren;
f)Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis;
g)Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker;
h)Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse;
i)Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;
j)Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten);
k)einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;
l)Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen;
m)einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien;
n)einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;
o)Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a) bis n) genannten Behandlungen;
p)Schlachten von Tieren.
Bei der Beurteilung, ob eine Minimalbehandlung vorliegt, sind alle in der ausführenden Vertragspartei an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen in Betracht zu ziehen. Erfolgen die vorstehend genannten Vorgänge im Zusammenhang mit anderen Arbeiten an der Ware, ist der so getätigte Herstellungsvorgang in seiner Gesamtheit zu beurteilen. Als Beurteilungshilfe kann herangezogen werden, dass mehr als eine Minimalbehandlung vorliegt, wenn Vormaterialien mitverwendet werden, die bereits Ursprungserzeugnisse des Herstellungslandes und für die übliche Funktion der Fertigware selbst relevant sind.