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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0100, Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen im Zollverfahren
- 1. Abfertigung
- 1.1. Schriftliche Anmeldung (normales Verfahren)
1.1.5. Ungültigerklärung der Anmeldung bei fehlenden Unterlagen
(1) Wird erst nach erfolgter Annahme der Anmeldung (z. B. bei Überprüfung der Anmeldung und der beigefügten Unterlagen, Vornahme einer Beschau oder Warenuntersuchung) festgestellt, dass eine erforderliche Unterlage nicht eingereicht worden ist, können die Waren dem Anmelder nicht überlassen werden. Gemäß Artikel 250 Abs. 1 ZK-DVO ist eine angemessene Frist zur Nachbringung der fehlenden Unterlagen zu setzen.
(2) Vom Anmelder kann in diesem Stadium des Verfahrens gemäß Artikel 66 Abs. 1 ZK ein Antrag auf Ungültigerklärung der Anmeldung gestellt werden, weil die Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren im Hinblick auf die fehlenden Unterlagen nicht möglich ist. Diesem Antrag ist stattzugeben, wobei die Erledigung in Bescheidform (Entscheidung im Sinn des Artikels 4 ZK) durch einen Vermerk auf der Anmeldung (§ 57 ZollR-DG) zu erfolgen hat. Sofern eine andere zollrechtliche Verfügung über die Waren nicht zulässig ist oder die Förmlichkeiten, die zu erfüllen sind, damit die Waren eine andere zollrechtliche Bestimmung erhalten, vom Anmelder nicht sofort (anlässlich der Abfertigung) eingeleitet werden, ist nach Abschnitt 1.1.4. Abs. 2 vorzugehen.
(3) Werden die fehlenden Unterlagen fristgerecht nachgereicht, sind die Waren dem Anmelder zu überlassen, sofern dem keine andere Gründe entgegenstehen.
(4) Hat der Anmelder die fehlenden Unterlagen vor Ablauf der gesetzten Frist nicht nachgereicht, so ist die betreffende Anmeldung gemäß Artikel 250 Abs. 2 ZK-DVO als unwirksam zu betrachten und für ungültig zu erklären. Die Ungültigerklärung hat in Bescheidform (Entscheidung im Sinn des Artikels 4 ZK) auf der Anmeldung zu erfolgen. Sofern eine andere zollrechtliche Verfügung über die Waren nicht zulässig ist oder die Förmlichkeiten, die zu erfüllen sind, damit die Waren eine andere zollrechtliche Bestimmung erhalten, nicht eingeleitet werden, ist nach Abschnitt 1.1.4. Abs. 2 vorzugehen.