Richtlinie des BMF vom 20.07.2011, BMF-010222/0121-VI/7/2011 gültig ab 20.07.2011

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002

Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.
  • 11 STEUERSÄTZE UND STEUERABSETZBETRÄGE (§ 33 EStG 1988)
  • 11.4 Alleinverdienerabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988)

11.4.5 Partnerschaft mit KindLebensgemeinschaft

782

Das Tatbestandsmerkmal einer eheähnlichen Gemeinschaft stellt auf das Zusammenleben in einer Lebensgemeinschaft ab, wozu im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft gehört. Dabei kann aber das eine oder andere dieser aufgezählten Merkmale fehlen. Das Wohnen in gemeinsamer Wohnung mit gemeinsamen Kind lässt auf das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft schließen (VwGH 23.10.1997, 96/15/0176, 0177).

Siehe auch Beispiel Rz 10782.

783

Bei Partnerschaften mitRandzahl 783: derzeit frei Kind(ern) sind zwei zeitliche Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Die Partnerschaft muss im Kalenderjahr länger als sechs Monate dauern und
  • es muss innerhalb dieser Zeit der Kinderabsetzbetrag zustehen (§ 106 EStG 1988).

Bei der Fristenberechnung ist § 108 BAO anzuwenden.

Beispiel 1:

Eine Partnerschaft wird im Juni gegründet (Beziehen der gemeinsamen Wohnung). Am 30. Juni kommt ein Kind zur Welt (Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag ab Juni). Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht zu, wenn die Partnerschaft mit Kind bis zum 31. Dezember besteht.

Beispiel 2:

Die Partnerschaft besteht während des gesamten Kalenderjahres. Im August kommt ein Kind zur Welt (Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag ab August). Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nicht zu.

Siehe auch Beispiel Rz 10783.