Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0051-IV/8/2007 gültig von 01.03.2007 bis 22.07.2011

VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle

  • 1. Begriffsbestimmungen
  • 1.1. Abfälle

1.1.3. Subjektiver Abfallbegriff

(1) Beim subjektiven Abfallbegriff kommt es allein darauf an, ob sich jemand einer lediglich als "beweglich" zu qualifizierenden Sache entledigt hat oder entledigen will. Die zivilrechtlichen Eigentums- und Besitzfragen hinsichtlich der beweglichen Sache sind grundsätzlich unerheblich.

(2) Materialien, deren sich der bisherige Inhaber entledigen will und die zum Zweck einer Verwendung oder Verwertung an ein dafür geeignetes Unternehmen abgegeben oder verkauft werden, sind Abfälle im subjektiven Sinn.

(3) Die Tatsache, dass bei der Transaktion vom Übernehmer der beweglichen Sache ein Kaufpreis bezahlt wird, ist für die Beurteilung der Abfalleigenschaft im subjektiven Sinn unerheblich. Auch bewegliche Sachen, die zur wirtschaftlichen Verwertung geeignet sind und für welche ein Entgelt erzielbar ist, sind im Falle der Entledigung Abfälle bzw. Altstoffe im Sinne des AWG 2002.

(4) Ab dem Zeitpunkt, zu dem ein neues Produkt vorliegt, endet die Abfalleigenschaft im subjektiven Sinn. Ob vorbehandelte Materialien neue Produkte darstellen, hängt von der Art der Vorbehandlung ab und ist im Einzelfall zu beurteilen. Werden Materialien in einer Art und Weise aufbereitet, dass sie ihrer Zusammensetzung nach im Primärabbau gewonnenen Rohstoffen gleichzusetzen sind, sind diese als neu zu betrachten.