Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 16.12.2012

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

Anhang 50 Gemeinsames/gemeinschaftliches Versandverfahren - Bürgschaftsurkunde - Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln

Bürgschaftsurkunde

Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln

I. Bürgschaftserklärung

1. Der (die) Unterzeichnete(1) ......................................................................................

mit Wohnsitz (Sitz) in(2) ...........................................................................................

leistet hiermit bei der Stelle der Bürgschaftsleistung ...................................................

selbstschuldnerische Bürgschaft

gegenüber der Europäischen Gemeinschaft, bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Griechischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sowie gegenüber der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino(3), für die Beträge, die der Hauptverpflichtete den genannten Ländern an Zöllen und sonstigen Abgaben für die in das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren überführten Waren sowohl bezüglich der Haupt- und Nebenverbindlichkeiten als auch der Kosten und der Zuschläge - mit Ausnahme von Geldstrafen oder Bußgeldern - schuldet oder schulden wird, für die der (die) Unterzeichnete durch Ausstellung von Sicherheitstiteln eine Bürgschaft bis zu einem Höchstbetrag von 7.000 EUR je Sicherheitstitel übernommen hat.

2. Der (die) Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreißig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der in Punkt 1 genannten Staaten die geforderten Beträge bis zu dem angeführten Höchstbetrag von 7.000 EUR je Sicherheitstitel ohne Aufschub zu zahlen, sofern er (sie) oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist nicht den zuständigen Behörden gegenüber nachgewiesen hat, dass das betreffende Verfahren beendet wurde.

Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des (der) Beteiligten die Frist von dreißig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der (die) Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen einzelstaatlichen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird.

3. Diese Bürgschaftserklärung ist vom Tag ihrer Annahme durch die Stelle der Bürgschaftsleistung an verbindlich. Der (die) Unterzeichnete haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf von gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn diese Verfahren vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung begonnen haben; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird.

4. Für diese Bürgschaftserklärung begründet der (die) Unterzeichnete ein Wahldomizil(4) in allen in Punkt 1 genannten Ländern:

Land

Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift

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Der (die) Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Bürgschaftserklärung betreffen und an einem Wahldomizil schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn (sie) verbindlich sind.

Der (die) Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an.

Der (die) Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Stelle der Bürgschaftsleistung zu ändern.

(Ort) ............................., den ..............................

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(Unterschrift)(5)

II. Annahme durch die Stelle der Bürgschaftsleistung

Stelle der Bürgschaftsleistung ............................................................................................

Bürgschaftserklärung angenommen am .............................................................................

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(Stempel und Unterschrift)

(1) Name und Vorname oder Firma.
(2) Vollständige Anschrift.
(3) Nur für Beförderungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren.
(4) Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die in Punkt 4 Unterabsätze 2 und 4 vorgesehenen Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Bürgschaft ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Zustellungsbevollmächtigten befindet.
(5) Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichner handschriftlich vermerken: "Für die Übernahme der Bürgschaft".