

Hinweis Beachte
0. Einführung
0.1. Übersicht
0.1.1. Ausfuhr von Gemeinschaftswaren
Das Ausfuhrverfahren ist ein Zollverfahren (Art. 4 Z 16 Buchstabe h ZK). Deshalb sind - soweit nicht spezifische Regelungen für die Ausfuhr bestehen - die allgemein für Zollverfahren geltenden Vorschriften auch auf das Ausfuhrverfahren anzuwenden.
Das Ausfuhrverfahren regelt die Verbringung von Gemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet, ausgenommen die Verbringung im Rahmen der passiven Veredelung oder die Verbringung im internen Versandverfahren (Art. 161 Abs. 2 ZK).
Für die Überführung einer Gemeinschaftsware in das Ausfuhrverfahren bestimmen der ZK und die ZK-DVO nicht direkt die Gestellung bei der Ausfuhrzollstelle. Da die Ausfuhrzollstelle jedoch die Ausfuhranmeldung nur anzunehmen hat, wenn ihr die Waren auch gestellt worden sind, bedarf es auch im Ausfuhrverfahren grundsätzlich einer Gestellung bei der Ausfuhrzollstelle (Art. 201 Abs. 1 ZK-DVO).
Das Ausfuhrverfahren ist grundsätzlich ein zweistufiges Verfahren, dh.:
- im ersten Schritt ist die Ausfuhranmeldung bei der Ausfuhrzollstelle abzugeben und die diesbezüglichen Förmlichkeiten für die Überlassung zur Ausfuhr zu erfüllen;
- im zweiten Schritt wird der Ausgang der Ware aus der Gemeinschaft durch die Ausgangszollstelle überwacht und entsprechend dem jeweiligen Verfahren wird entweder der Ausgang auf einem Ausfuhrpapier (Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers oder Handels- oder Verwaltungspapier - HuV-Papier) bestätigt oder im elektronischen Ausfuhrverfahren (Export Control System - ECS) werden die Ergebnisse beim Ausgang an die Ausfuhrzollstelle zurückgemeldet.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 07.09.2012 |
Materie: |
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betroffene Normen: | |
Schlagworte: | Ausfuhrverfahren |
Stammfassung: | BMF-010313/0046-IV/6/2007 |
Systemdaten: | Findok-Nr: 26160.7 aufgenommen am: 07.09.2012 08:44:09 Dokument-ID: d71b57ff-d571-452f-9a51-6f247a14a154 Segment-ID: 003c1fa9-836b-466f-a90b-8f46e415414c |
