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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0330, Arbeitsrichtlinie Artenschutz
- 2. Gegenstand
2.2. Zweifelsfälle
(1) In Verdachts- oder Zweifelsfällen ist zunächst durch Befragen des Anmelders eine Klärung zu versuchen. Können die Bedenken dadurch nicht zweifelsfrei beseitigt werden, kommen für eine Befragung Grenztierärzte bzw. Pflanzenschutz-Kontrollorgane in Betracht, sofern sie greifbar sind und sich nicht als überfordert erklären. Ansonsten sind stets Gutachten von Sachverständigen einzuholen. Das gilt auch für Fälle, in denen hinsichtlich der Zulässigkeit oder Echtheit der erforderlichen Genehmigungen und Bescheinigungen (Abschnitt 4.) Bedenken bestehen. In jenen Ausnahmefällen, in denen kein Sachverständiger erreichbar ist, kann die Abfertigung unter Zuhilfenahme aller zur Verfügung stehender Mittel (zB Erkennungshilfen im Internet - siehe Abschnitt 0.2.) auch ohne Beiziehung von Sachverständigen erfolgen.
(2) Als Sachverständige sind in erster Linie die in der Anlage 2 angeführten Sachverständigen heranzuziehen. Es können aber auch andere, etwa vom jeweiligen Amt der Landesregierung namhaft gemachte Sachverständige herangezogen werden.
(3) Bestehen Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit oder Echtheit der erforderlichen Genehmigungen und Bescheinigungen (Abschnitt 4.) und ist eine Prüfung durch Sachverständige nicht möglich oder erklärt sich ein beigezogener Sachverständiger als überfordert, ist mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (siehe Abschnitt 1a.1. Abs. 3) in Kontakt zu treten. Wird von diesem mitgeteilt, dass zur Prüfung einer Genehmigung oder Bescheinigung die Vorlage an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erforderlich ist, ist die Unterlage diesem Ressort unverzüglich zu übermitteln. Über den Abfertigungsantrag ist (vorläufig) nicht abzusprechen. Die Abfertigung darf in einem derartigen Fall erst vorgenommen werden, wenn die Genehmigung oder Bescheinigung mit einem Sichtvermerk des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft versehen wurde.
- (4) Das CITES-Übereinkommen sieht als ein Instrument zur Verbesserung der Effizienz des Übereinkommens die Möglichkeit vor, dass die Konferenz der Vertragsparteien oder das Ständige Komitee empfehlen, den Handel mit bestimmten Ländern auszusetzen, wenn eine ordnungsgemäße administrative und praktische Umsetzung des Übereinkommens in diesen Ländern nicht gewährleistet ist. Solche Empfehlungen können den gesamten Handel mit einem Vertragstaat oder nur den kommerziellen Handel mit einem Vertragstaat oder nur den Handel mit bestimmten Arten aus einem Vertragstaat betreffen. Die jeweils aktuelle Liste dieser Handelsaussetzungen ist auf der Homepage des Artenschutz-Sekretariates unter http://www.cites.org/eng/resources/ref/suspend.shtml abfragbar. Werden Artenschutzpapiere vorgelegt, die in diesen Staaten ausgestellt worden sind, sind sie in jedem Fall vor der Zollabfertigung durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (siehe Abschnitt 1a.1. Abs. 3) überprüfen zu lassen, es sei denn, eine Einfuhrgenehmigung (Abschnitt 4.4.) wird vorgelegt. Die Einfuhr von persönlichen Gegenständen oder Haushaltsgegenständen ist aus diesen Ländern nach Maßgabe des Abschnittes 6 aber zulässig, sofern die Empfehlung nur den kommerziellen Handel ("all commercial trade") betrifft. Betrifft die Empfehlung den gesamten Handel ("all trade") oder bestimmten Arten, so gilt die Aussetzung des Handels auch für persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände (Abschnitt 6).