Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .UP-8101, Arbeitsrichtlinie Allgemeines Präferenzsystem - Ursprung ZK-DVO
-
Diese Arbeitsrichtlinie wurde in wesentlichen Teilen überarbeitet und neu gefasst.
6. Verfahren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der EU
6.1. Vorlage der Erklärung zum Ursprung
(1) Einführer können das Schema nur dann auf Vorlage einer Erklärung zum Ursprung in Anspruch nehmen, wenn die Waren an dem Tag, an dem das begünstigte Land, aus dem die Waren ausgeführt werden, mit der Registrierung von Ausführern begonnen hat, oder nach diesem Tag ausgeführt wurden.
(2) Beantragt ein Anmelder die Präferenzbehandlung gemäß dem Schema, so verweist er in der Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr auf die Erklärung zum Ursprung. Als Verweis auf die Erklärung zum Ursprung ist deren Datum im Format JJJJMMTT anzugeben, wobei JJJJ für das Jahr, MM für den Monat und TT für den Tag stehen. Übersteigt der Gesamtwert der Ursprungserzeugnisse 6.000 Euro, gibt der Anmelder außerdem die Nummer des registrierten Ausführers an.
(3) Hat der Anmelder die Anwendung des Schemas gemäß Absatz 2 beantragt, ohne zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr über eine Erklärung zum Ursprung zu verfügen, so gilt diese Anmeldung als unvollständig im Sinne des Art. 253 Abs. 1 ZK-DVO und wird entsprechend behandelt.
(4) Vor der Anmeldung der Waren zur Überlassung zum freien Verkehr stellt der Anmelder sicher, dass die Waren die Vorschriften dieses Abschnitts erfüllen, indem er insbesondere
a) auf der öffentlichen Website überprüft, ob der Ausführer im REX-System registriert ist, wenn der Gesamtwert der versandten Erzeugnisse 6.000 Euro übersteigt, und
b) dass die Erklärung zum Ursprung mit Anhang 13d ZK-DVO übereinstimmt.
6.2. Ausnahmen bezüglich Erklärung zum Ursprung
(1) Die folgenden Erzeugnisse sind von der Verpflichtung, eine Erklärung zum Ursprung auszufertigen und vorzulegen, ausgenommen:
a) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen verschickt werden, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse 500 Euro nicht überschreitet;
b) Erzeugnisse, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden und deren Gesamtwert 1.200 Euro nicht überschreitet.
(2) Die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse müssen folgende Bedingungen erfüllen:
a) es handelt sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art,
b) es wird erklärt, dass sie die Bedingungen für die Gewährung des Schemas erfüllen,
c) es besteht kein Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung gemäß Buchstabe b).
(3) Es handelt sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a), wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) die Einfuhren erfolgen gelegentlich,
b) die Einfuhren bestehen ausschließlich aus Erzeugnissen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind,
c) die Erzeugnisse geben weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.
6.3. Abweichungen und Formfehler
(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in einer Erklärung zum Ursprung und den Angaben in den Unterlagen, die den Zollbehörden zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Erklärung zum Ursprung nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich auf die betreffenden Erzeugnisse bezieht.
(2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einer Erklärung zum Ursprung dürfen nicht zur Ablehnung dieses Papiers führen, wenn diese Fehler keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.
6.4. Ersatz der Erklärung zum Ursprung
(1) Bei Erzeugnissen, die noch nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden, kann eine Erklärung zum Ursprung durch eine oder mehrere Ersatzerklärungen zum Ursprung ersetzt werden, die vom Wiederversender der Waren ausgefertigt wird bzw. werden, um alle oder einige der Erzeugnisse an einen anderen Ort im Zollgebiet der Union oder gegebenenfalls nach Norwegen, in die Schweiz oder, sobald das Land bestimmte Bedingungen erfüllt, in die Türkei zu senden.
Ersatzerklärungen zum Ursprung dürfen nur ausgefertigt werden, wenn die ursprüngliche Erklärung zum Ursprung gemäß den Ursprungsregeln sowie gemäß Anhang 13d ZK-DVO ausgefertigt wurde.
(2) Übersteigt der Gesamtwert der Ursprungserzeugnisse in der aufzuteilenden ursprünglichen Sendung 6.000 Euro, so müssen Wiederversender für die Ausfertigung von Ersatzerklärungen zum Ursprung für innerhalb des Gebiets der Union zu versendende Ursprungserzeugnisse registriert sein.
Nicht registrierte Wiederversender dürfen jedoch bei einem Gesamtwert der Ursprungserzeugnisse in der aufzuteilenden ursprünglichen Sendung von mehr als 6.000 Euro Ersatzerklärungen zum Ursprung ausfertigen, wenn sie diesen eine Kopie der im begünstigten Land ausgefertigten ursprünglichen Erklärung zum Ursprung beifügen.
(3) Nur im REX-System registrierte Wiederversender dürfen Ersatzerklärungen zum Ursprung für nach Norwegen, in die Schweiz oder, sobald dieses Land bestimmte Bedingungen erfüllt, in die Türkei zu versendende Ursprungserzeugnisse ausfertigen. Dies gilt ungeachtet des Werts der Ursprungserzeugnisse in der ursprünglichen Sendung und unabhängig davon, ob das Ursprungsland in der Liste in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 aufgeführt ist.
(4) Eine Ersatzerklärung zum Ursprung ist ab dem Datum der Ausfertigung der ursprünglichen Erklärung zum Ursprung für einen Zeitraum von zwölf Monaten gültig.
(5) Wird eine Erklärung zum Ursprung ersetzt, so gibt der Wiederversender auf der ursprünglichen Erklärung zum Ursprung Folgendes an:
a) die Angaben zu der (den) Ersatzerklärung(en) zum Ursprung;
b) Name und Anschrift des Wiederversenders;
c) den oder die Empfänger in der Union oder gegebenenfalls in Norwegen, in der Schweiz oder, sobald das Land bestimmte Bedingungen erfüllt, in der Türkei.
Das Original der Erklärung zum Ursprung trägt die Aufschrift "Replaced", "Remplacée" oder "Sustituida".
(6) Der Wiederversender gibt auf der Ersatzerklärung zum Ursprung Folgendes an:
a) alle Angaben über die weiterversandten Erzeugnisse;
b) das Datum der Ausfertigung des Originals der Erklärung zum Ursprung;
c) die erforderlichen Angaben gemäß Anhang 13d ZK-DVO;
d) Namen und Anschrift des Wiederversenders der Erzeugnisse in der Union und gegebenenfalls seine Nummer eines registrierten Ausführers;
e) Namen und Anschrift des Empfängers in der Union, Norwegen, der Schweiz oder, sobald das Land bestimmte Bedingungen erfüllt, der Türkei;
f) Datum und Ort der Ausfertigung der Ersatzerklärung.
Die Ersatzerklärung zum Ursprung trägt die Aufschrift "Replacement statement", "Attestation de remplacement" oder "Comunicación de sustitución".
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten auch für Erklärungen, die Ersatzerklärungen zum Ursprung ersetzen.
(8) Wird für Erzeugnisse die Zollpräferenzbehandlung im Rahmen einer zulässigen Abweichung von den Ursprungsregeln (Derogation) gewährt, so kann eine Ersatzerklärung nur ausgefertigt werden, wenn diese Erzeugnisse für die Union bestimmt sind.
6.5. Prüfung der Erklärungen zum Ursprung
(1) Die Zollbehörden können bei Zweifeln an der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse den Anmelder auffordern, innerhalb einer von ihnen festgelegten vertretbaren Frist alle verfügbaren Nachweise vorzulegen, anhand deren die Richtigkeit der Ursprungsangabe auf der Erklärung oder die Erfüllung der Bedingungen der unmittelbaren Beförderung (siehe Abschnitt 2.3.) nachgeprüft werden kann.
(2) Die Zollbehörden können die Präferenzbehandlung für die Dauer des Verifizierungsverfahren (siehe Abschnitt 7.2. bzw. Abschnitt 9.4.2.) aussetzen, wenn
a) die von dem Anmelder vorgelegten Angaben nicht dafür ausreichen, die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse oder die Erfüllung der Bedingungen bezüglich Territorialität und der unmittelbaren Beförderung (siehe jeweils Abschnitt 2.3.) zu bestätigen,
b) der Anmelder nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist für die Vorlage der Angaben antwortet.
(3) In Erwartung der vom Anmelder angeforderten Angaben gemäß Absatz 1 bzw. der Ergebnisse des Überprüfungsverfahrens gemäß Absatz 2 wird die Überlassung der Erzeugnisse dem Einführer vorbehaltlich der für erforderlich erachteten Sicherheitsleistungen angeboten.
6.6. Ablehnung der Präferenzbehandlung
(1) Die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaates lehnen die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, ohne verpflichtet zu sein, weitere Nachweise anzufordern oder an das begünstigte Land ein Ersuchen um Prüfung zu richten, wenn
a) die Waren nicht dieselben wie die in der Erklärung zum Ursprung genannten sind;
b) der Anmelder dem Ersuchen um Vorlage einer Erklärung zum Ursprung für die betroffenen Erzeugnisse nicht nachkommt;
c) die Erklärung zum Ursprung im Besitz des Anmelders nicht von einem in dem begünstigten Land registrierten Ausführer ausgefertigt wurde. Ausgenommen davon sind Ersatz-Erklärungen zum Ursprung (siehe Abschnitt 6.4.) und bei Sendungen unter 6.000 Euro (siehe Abschnitt 5.1.);
d) die Erklärung zum Ursprung nicht gemäß Anhang 13d ZK-DVO ausgefertigt wurde;
e) die Bedingungen der unmittelbaren Beförderung (siehe Abschnitt 2.3.) nicht erfüllt sind.
(2) Die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaates lehnen die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, nachdem sie ein Verifizierungsersuchen (Abschnitt 7.2. bzw. Abschnitt 9.4.2.) an die zuständigen Behörden des begünstigten Landes gerichtet haben, wenn
a) aus der Antwort hervorgeht, dass der Ausführer nicht ermächtigt war, die Erklärung zum Ursprung auszufertigen;
b) aus der Antwort hervorgeht, dass die betreffenden Erzeugnisse nicht Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes sind oder wenn die Bedingungen des Territorialitätsprinzips (siehe Abschnitt 2.2.) nicht erfüllt waren;
c) sie begründete Zweifel an der Echtheit der Erklärung zum Ursprung oder an der Richtigkeit der Angaben haben, die der Anmelder über den wahren Ursprung der fraglichen Erzeugnisse zum Zeitpunkt des Ersuchens um Nachprüfung vorgelegt hat und
i) wenn sie innerhalb der Frist des Verifizierungsverfahrens (siehe Abschnitt 7.2. bzw. Abschnitt 9.4.2.) keine Antwort erhalten haben oder
ii) wenn die in ihrem Ersuchen gestellten Fragen nicht sachdienlich beantwortet wurden.