Richtlinie des BMF vom 02.02.2012, BMF-010313/0066-IV/6/2012 gültig von 02.02.2012 bis 10.04.2014

ZK-0911, Arbeitsrichtlinie TIR

Beachte
  • Die novellierten Passagen betreffen die Abschnitte 2.6.1., 2.7.2.1., 2.11.3.1. und 2.13. Alle anderen Änderungen betreffen Textkorrekturen bzw. Richtigstellungen.
Die Arbeitsrichtlinie TIR stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämtern und Zollorganen zu vollziehenden Regelungen bei den TIR-Verfahren dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Diese Richtlinie gilt im Bereich der TIR-Verfahren basierend auf dem Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR Übereinkommen von 1975).
  • 6. Suchverfahren

6.7. Klageerhebung

(1) Kommt der bürgende Verband der Zahlungsaufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so ist er unter Fristsetzung zu mahnen. Danach ist der Anspruch im Klagewege vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Mit der Durchführung des Rechtsstreites ist die Finanzprokuratur zu befassen.

(2) Das Ersuchen um anwaltschaftliche Vertretung im Gerichtsverfahren zur Durchsetzung der zivilrechtlichen Haftungsansprüche gegenüber dem bürgenden Verband im Carnet TIR-Verfahren ist im Wege des Bundesministeriums für Finanzen an die Finanzprokuratur in 1011 Wien, Singerstraße 17-19, zu richten. Dem Ersuchen sind eine Sachverhaltsdarstellung mit den Bezug habenden Beilagen, insbesondere Abgabenbescheide, das Carnet TIR (möglichst im Original) sowie vorliegende Anzeigen oder Gerichtsurteile und Kopien der an den bürgenden Verband nach Artikel 11 des Zollabkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR ergangenen Mitteilung, Zahlungsaufforderung und Mahnung anzuschließen.