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Richtlinie des BMF vom 14.06.2017, BMF-010313/0362-III/10/2017 gültig von 14.06.2017 bis 30.06.2020

UZK-IA, Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union

  • Titel VIII Verbringung von Waren aus dem Zollgebiet der Union
  • Kapitel 2 Förmlichkeiten beim Ausgang von Waren
Artikel 333 Überwachung von zum Ausgang überlassenen Waren und Informationsaustausch zwischen den Zollstellen

(Artikel 267 des Zollkodex)

(1) Sobald die Waren zum Ausgang überlassen wurden, werden sie von der Ausgangszollstelle bis zu ihrer Verbringung aus dem Zollgebiet der Union überwacht.

(2) Handelt es sich bei der Ausgangszollstelle und der Ausfuhrzollstelle nicht um dieselbe Zollstelle, unterrichtet die Ausgangszollstelle die Ausfuhrzollstelle spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag, an dem die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben, über den Ausgang der Waren.

In den in Artikel 329 Absätze 3 bis 7 genannten Fällen muss die Ausgangszollstelle die Ausfuhrzollstelle jedoch innerhalb der folgenden Fristen über den Ausgang der Waren unterrichten:

a)in den in Artikel 329 Absätze 3 und 4 genannten Fällen spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag, an dem das mit den Waren beladene Schiff oder Luftfahrzeug den Hafen oder Flughafen der Beladung verlassen hat;

b)in den in Artikel 329 Absatz 5 genannten Fällen spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag, an dem die Waren in das externe Versandverfahren übergeführt wurden;

c)in den in Artikel 329 Absatz 6 genannten Fällen spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag, an dem das Versandverfahren erledigt wurde;

d)in den in Artikel 329 Absatz 7 genannten Fällen spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag, an dem die Waren im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags übernommen wurden.

(3) Handelt es sich bei der Ausgangszollstelle und der Ausfuhrzollstelle nicht um dieselbe Zollstelle und wird der Ausgang der Waren abgelehnt, so unterrichtet die Ausgangszollstelle die Ausfuhrzollstelle spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag, an dem den Ausgang der Waren abgelehnt wurde.

(4) Werden Waren mit einer Ausfuhranmeldung oder einer Wiederausfuhranmeldung zu einer Ausgangszollstelle befördert, um anschließend aufgrund unvorhergesehener Umstände über mehr als eine Ausgangszollstelle das Zollgebiet der Union zu verlassen, überwacht jede Ausgangszollstelle, bei der die Waren gestellt wurden, den Ausgang der Waren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden sollen. Die Ausgangszollstellen unterrichten die Ausfuhrzollstelle über den Ausgang der Waren unter ihrer Aufsicht.

(5) Werden Waren mit einer Ausfuhranmeldung oder einer Wiederausfuhranmeldung zu einer Ausgangszollstelle befördert und verlassen diese Waren anschließend das Zollgebiet der Union aufgrund unvorhergesehener Umstände als mehrere Sendungen, unterrichtet die Ausgangszollstelle die Ausfuhrzollstelle über den Ausgang jeder einzelnen Sendung.

(6) Sollen Waren in dem in Artikel 329 Absatz 7 genannten Fall das Zollgebiet der Union verlassen, muss der Beförderer auf Verlangen der zuständigen Zollbehörden am Ort des Ausgangs Informationen über diese Waren zur Verfügung stellen. Diese Informationen bestehen aus einer der folgenden Angaben:

a)der MRN der Ausfuhranmeldung;

b)einer Kopie des durchgehenden Beförderungsvertrags für die betreffenden Waren;

c)der Kennnummer der Sendung oder der Nummer des Beförderungspapiers und bei Gestellung der Waren in Packstücken oder als Containerfracht die Anzahl der Packstücke und, wenn es sich um Container handelt, die Containernummer.

(7) Abweichend von Absatz 2 Buchstaben b und c ist bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 die Frist, in der die Ausgangszollstelle die Ausfuhrzollstelle über den Ausgang der Waren unterrichten muss, in den in Artikel 329 Absätze 5 und 6 genannten Fällen der erste Arbeitstag nach dem Tag, an dem die Waren in das Versandverfahren übergeführt wurden oder die Waren das Zollgebiet der Union verlassen oder das Versandverfahren erledigt wird.

(8) Abweichend von Absatz 4 sammelt die Ausgangszollstelle, an der die Sendung zum ersten Mal gestellt wurde, bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des Automatisierten Ausfuhrsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU die Ausgangsergebnisse der anderen Ausgangszollstellen und unterrichtet die Ausfuhrzollstelle über den Ausgang der Waren. Dies darf nur dann erfolgen, wenn alle Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben.

(9) Werden Waren mit einer Ausfuhranmeldung oder einer Wiederausfuhranmeldung zu einer Ausgangszollstelle befördert und verlassen diese Waren anschließend das Zollgebiet der Union aufgrund unvorhergesehener Umstände als mehrere Sendungen, unterrichtet die Ausgangszollstelle bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des Automatisierten Ausfuhrsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU die Ausfuhrzollstelle abweichend von Absatz 5 über den Ausgang der Waren nur dann, wenn alle Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben.