Richtlinie des BMF vom 20.01.2011, BMF-010222/0186-VI/7/2010 gültig von 20.01.2011 bis 10.12.2015

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002

Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.
  • 11 STEUERSÄTZE UND STEUERABSETZBETRÄGE (§ 33 EStG 1988)

11.14 Berechnung der Lohnsteuer

11.14.1 Schrittweise Berechnung nach § 33 EStG 1988

813a

Der zum laufenden Tarif zu versteuernde Arbeitslohn (vor Abzug des Werbungskosten- und des Sonderausgabenpauschbetrages) ist auf ganze Cent kaufmännisch auf- oder abzurunden und bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum mit dem Faktor 12 bzw. bei einem täglichen Lohnzahlungszeitraum mit dem Faktor 360 auf ein Jahreseinkommen hochzurechnen. Von diesem Betrag sind der Werbungskostenpauschbetrag (ausgenommen bei Pensionisten, siehe Rz 320) und der Sonderausgabenpauschbetrag abzuziehen. Auf das so errechnete Jahreseinkommen ist der Einkommensteuertarif (§ 33 EStG 1988; siehe Rz 767) anzuwenden und der erhaltene Betrag um die im § 66 Abs. 1 EStG 1988 angeführten Absetzbeträge nach allfälliger Anwendung der Einschleifbestimmungen für den allgemeinen Absetzbetrag und den Pensionistenabsetzbetrag zu kürzen. Dabei sind die Rechnungen aus Gründen der genauen Ermittlung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) so auszuführen, dass die Zwischenbeträge mindestens drei Dezimalstellen ausweisen. Ist das errechnete Ergebnis positiv, dann ist dieses durch den Hochrechnungsfaktor zu dividieren und auf ganze Cent kaufmännisch auf- oder abzurunden. Ergibt sich ein negativer Betrag, ist die Lohnsteuer null.

Beispiel:

Monatslohn einer Angestellten mit zwei Kindern (Alleinerzieherabsetzbetrag) abzüglich Sozialversicherungsbeiträge: 1.714,37 Euro

Berechnung des Einkommens:

1.714,37 Euro x 12 =

20.572,44

Euro

abzüglich

- Werbungskostenpauschale

- 132,00

Euro

- Sonderausgabenpauschale

- 60,00

Euro

Jährliche Bemessungsgrundlage

20.380,44

Euro

Berechnung der Lohnsteuer:

(Einkommen - 10.00011.000) x 5.7505.110

Formel:

________________________

15.00014.000

Einkommen

20.380,44

Euro

abzüglich

- 101.000,00

Euro

10.380,449.380,44

:

154.000,00

= 0,6920,67

x

5.750,005.110,00

3.979,0003.423,86

Euro

abzüglich

- Verkehrsabsetzbetrag

- 291,00

Euro

- Arbeitnehmerabsetzbetrag

- 54,00

Euro

- Alleinverdienerabsetzbetrag

- 669,00

Euro

Lohnsteuer jährlich

2.965,002.409,86

Euro

Lohnsteuer monatlich (gerundet)

247,08200,82

Euro