Richtlinie des BMF vom 27.05.2020, 2020-0.254.516 gültig von 27.05.2020 bis 31.08.2020

VB-0200, Arbeitsrichtlinie Lebensmittel

3. Lebensmittelpolizeiliche Nachschau

3.1. Nachschau

(1) Die lebensmittelpolizeilichen Aufsichtsorgane sind befugt, überall dort, wo sich Waren befinden, die den Bestimmungen des LMSVG unterliegen, Nachschau zu halten; dabei können sie auch Warenproben entnehmen.

(2) Bei Waren, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, einschließlich ihrer etwaigen Beförderungsmittel, darf eine solche Nachschau nur an den unter Abschnitt 3.2. Abs. 1 bezeichneten Orten vorgenommen werden.

(3) Die lebensmittelpolizeilichen Aufsichtsorgane können Waren nach Maßgabe des § 41 LMSVG vorläufig beschlagnahmen oder gemäß § 48 Abs. 1 LMSVG unter amtliche Aufsicht (amtliche Verwahrung gemäß Artikel 3 Z 47 der Verordnung (EU) 2017/625) stellen. Den Gegenstand der Beschlagnahme bzw. der amtlichen Aufsicht können an sich auch unverzollte, zB in einem Lager des Typs C befindliche Waren bilden. Sollen die Waren im Fall einer Beschlagnahme gemäß einer Anordnung des lebensmittelpolizeilichen Aufsichtsorgans nach § 41 Abs. 4 LMSVG nicht unter unmittelbarer zollamtlicher Überwachung verbleiben, so sind geeignete Maßnahmen zu treffen, die verhindern, dass die Waren im Fall der Aufhebung der Beschlagnahme ohne Durchführung des ordnungsgemäßen Zollverfahrens an den Anmelder ausgefolgt werden. Dies gilt ebenso im Fall von Waren, die unter amtliche Aufsicht gestellt wurden, wenn sie nicht unter unmittelbarer zollamtlicher Überwachung verbleiben.

3.2. Bestimmungen für Probenentnahmen

(1) Im Falle von Waren, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, ist eine Probenentnahme nur zulässig

  • bei einer Zollstelle, zB in Verbindung mit Amtshandlungen im Versand- oder Lagerverfahren;
  • anlässlich von die Ware betreffenden Zollamtshandlungen;
  • in Freizonen oder Freilagern, während diese für Zollamtshandlungen geöffnet sind.

(2) Die entnommenen Warenproben sind unter besonderer Anführung allfälliger Gegenproben mengenmäßig auf allen Ausfertigungen des betreffenden Zollpapiers bzw. in der die Warenmenge für Zollzwecke festhaltenden Aufschreibung (zB Lageraufschreibung) zu vermerken.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten auch für Proben, die anlässlich einer Nachschau von lebensmittelpolizeilichen Aufsichtsorganen für Untersuchungszwecke entnommen werden.

(4) Die bei der Partei zu Beweiszwecken zurückgelassenen Warenproben ("Gegenproben") sowie bei einer Untersuchung nicht verbrauchte oder zerstörte Warenproben sind eingangsabgabenpflichtig.