Richtlinie des BMF vom 01.01.2022, 2021-0.891.454 gültig ab 01.01.2022

VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle

  • 1. Begriffsbestimmungen

1.3. Abfallkatalog

(1) Durch die Abfallverzeichnisverordnung 2020 werden die Abfallarten in einem Abfallverzeichnis aufgelistet (siehe Abschnitt 1.1. Abs. 1).

(2) Auch die EG-VerbringungsV enthält einen Abfallkatalog in Form des sog. "Zweilistensystems". In Anhang III, Anhang IIIA und Anhang IIIB ("Grüne Abfallliste") sowie Anhang IV und Anhang IVA ("Gelbe Abfallliste") dieser Verordnung (siehe Anlage 1) sind die Abfälle entsprechend ihrem Umweltgefährdungspotential eingeteilt. Dementsprechend unterliegen sie einem unterschiedlich strengen Überwachungsregime. Es wird darauf hingewiesen, dass auch in den Anhängen der EG-VerbringungsV keine vollständige Auflistung aller Abfälle erfolgt ist.

(3) In der Anlage 5 sind gemäß der vorläufigen Entsprechungstabelle im Anhang der Verordnung (EU) 2016/1245 jene Waren und KN-Codes angeführt, die als Abfall (Abschnitt 1.1. und Abschnitt 1.2.) in Betracht kommen können. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Liste allerdings nicht vollständig ist und dass auch solche Produkte Abfall sein können, die in der Anlage 5 nicht angeführt sind. Bei den in der Anlage 5 angeführten KN-Codes ist bei e-zoll im Feld 44 durch den Dokumentenartencode "Y923" zu erklären, dass die Waren kein Abfall sind, sofern diesbezüglich keine Nachweise vorgelegt werden (zB Feststellungsbescheid - Dokumentenartencode "7624" oder Konformitätsbescheinigung für Eisen-, Stahl- oder Aluminiumschrott - Dokumentenartencode "C058").