Richtlinie des BMF vom 09.04.2015, BMF-010310/0109-IV/7/2015 gültig von 09.04.2015 bis 30.04.2016

UP-8101, Arbeitsrichtlinie Allgemeines Präferenzsystem - Ursprung ZK-DVO

Beachte
  • Diese Arbeitsrichtlinie wurde in wesentlichen Teilen überarbeitet und neu gefasst.

5. Verfahren bei der Ausfuhr aus dem begünstigten Land

5.1. Anwendung des Schemas

Das Schema wird in den folgenden Fällen angewendet:

a) Die Waren, die die Anforderungen dieses Abschnitts erfüllen, werden von einem registrierten Ausführer (siehe nachfolgenden Punkt) ausgeführt;

b) Es handelt sich um Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die von einem Ausführer ausgeführte Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Gesamtwert 6.000 Euro nicht überschreitet.

Der Wert der Ursprungserzeugnisse in einer Sendung ist der Wert aller Ursprungserzeugnisse in einer Sendung, die unter eine im Ausfuhrland ausgefertigte Erklärung zum Ursprung fallen.

5.2. Registrierter Ausführer (REX) - voraussichtlich erst ab 1. Jänner 2017 anwendbar

5.2.1. Grundsätzliches

Die Kommission richtet das REX-System ein und stellt es bis spätestens 1. Jänner 2017 bereit. Die zuständigen Behörden der begünstigten Länder und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten teilen dem Ausführer oder gegebenenfalls dem Wiederversender von Waren nach Erhalt des vollständig ausgefüllten Antragsformulars gemäß Anhang 13c unverzüglich eine Nummer als registrierter Ausführer zu und erfassen die Nummer des registrierten Ausführers, die Registrierungsdaten und das Datum, ab dem die Registrierung gilt, im REX-System. Halten die zuständigen Behörden die Angaben im Antrag für unvollständig, so teilen sie dies dem Ausführer unverzüglich mit. Die zuständigen Behörden der begünstigten Länder und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten halten die von ihnen gespeicherten Daten auf dem neuesten Stand. Sie ändern diese Daten unverzüglich nach einer Mitteilung des registrierten Ausführers.

Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website die Daten, an denen begünstigte Länder beginnen, das System des registrierten Ausführers anzuwenden. Die Kommission hält die Informationen auf dem neuesten Stand.

5.2.2. Beginn in den begünstigten Ländern

(1) Die begünstigten Länder beginnen am 1. Jänner 2017 mit der Registrierung der Ausführer. Ist das begünstigte Land nicht in der Lage, zu diesem Zeitpunkt mit der Registrierung zu beginnen, so teilt es der Kommission bis spätestens 1. Juli 2016 schriftlich mit, dass es den Beginn der Registrierung der Ausführer auf den 1. Jänner 2018 oder den 1. Jänner 2019 verschiebt.

(2) Während eines Zeitraums von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem das begünstigte Land mit der Registrierung der Ausführer beginnt, stellen die zuständigen Behörden dieses begünstigen Landes auf Ersuchen von Ausführern, die zum Zeitpunkt der Beantragung des Ursprungszeugnisses noch nicht registriert sind, weiterhin Ursprungszeugnisse nach Formblatt A aus.

Gemäß Unterabsatz 1 ausgestellte Ursprungszeugnisse nach Formblatt A sind in der Union als Ursprungsnachweis zulässig, wenn sie vor dem Zeitpunkt der Registrierung des betreffenden Ausführers ausgestellt wurden.

Die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes, die Schwierigkeiten beim Abschluss des Registrierungsverfahrens innerhalb des oben genannten Zwölfmonatszeitraums haben, können bei der Kommission eine Fristverlängerung beantragen. Diese Verlängerungen werden für höchstens sechs Monate gewährt.

(3) Ausführer in einem begünstigten Land fertigen unabhängig davon, ob sie registriert sind oder nicht, ab dem Zeitpunkt, zu dem das begünstigte Land mit der Registrierung der Ausführer zu beginnen beabsichtigt, Erklärungen zum Ursprung für versendete Ursprungserzeugnisse aus, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse 6.000 Euro nicht übersteigt.

Sobald Ausführer registriert sind, fertigen sie ab dem Zeitpunkt, ab dem ihre Registrierung gültig ist, Erklärungen zum Ursprung für versendete Ursprungserzeugnisse aus, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse 6.000 Euro übersteigt.

(4) Alle begünstigten Länder wenden das System des registrierten Ausführers spätestens ab dem 30. Juni 2020 an.

5.2.3. Beginn in der EU

(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten beginnen am 1. Jänner 2017 mit der Registrierung der in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Ausführer und Wiederversender von Waren.

(2) Die Zollbehörden in allen Mitgliedstaaten stellen ab dem 1. Jänner 2018 keine Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 für die Zwecke der Kumulierung mehr aus.

(3) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten stellen bis zum 31. Dezember 2017 auf Ersuchen von noch nicht registrierten Ausführern oder Wiederversendern von Waren Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Ersatzursprungszeugnisse nach Formblatt A aus. Dies gilt auch, wenn den in die Union versandten Ursprungserzeugnissen Erklärungen zum Ursprung beigefügt sind, die von einem registrierten Ausführer in einem begünstigten Land ausgefertigt wurden.

(4) Ausführer in der Union stellen unabhängig davon, ob sie registriert sind oder nicht, ab dem 1. Jänner 2017 Erklärungen zum Ursprung für versandte Ursprungserzeugnisse aus, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse 6.000 Euro nicht übersteigt.

Sobald Ausführer registriert sind, fertigen sie ab dem Zeitpunkt, ab dem ihre Registrierung gültig ist, Erklärungen zum Ursprung für versendete Ursprungserzeugnisse aus, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse 6.000 Euro übersteigt.

(5) Registrierte Wiederversender von Waren können ab dem Zeitpunkt, ab dem ihre Registrierung gültig ist, Ersatzerklärungen zum Ursprung ausfertigen. Dies gilt unabhängig davon, ob den Waren ein im begünstigten Land ausgestelltes Ursprungszeugnis nach Formblatt A oder eine vom Ausführer ausgefertigte Erklärung auf der Rechnung oder Erklärung zum Ursprung beigefügt ist.

5.2.4. Datenbank (elektronisches Verzeichnis)

(1) Die Kommission trägt dafür Sorge, dass nach Maßgabe dieses Artikels Zugang zum REX-System gewährt wird.

(2) Die Kommission kann alle Daten abfragen.

(3) Die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes können die Daten der von ihnen registrierten Ausführer abfragen.

(4) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können die von ihnen, von den Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten und von den zuständigen Behörden begünstigter Länder sowie von Norwegen, der Schweiz und der Türkei gespeicherten Daten abfragen. Zweck dieses Zugangs zu den Daten ist die Durchführung von Überprüfungen der Anmeldungen im Sinne des Zollkodex.

(5) Die Kommission gewährt den zuständigen Behörden begünstigter Länder sicheren Zugang zum REX-System. Soweit Norwegen und die Schweiz mit der Union vereinbart haben, sich am REX-System zu beteiligen, gewährt die Kommission den Zollbehörden dieser Länder sicheren Zugang zum REX-System. Auch der Türkei wird, sobald das Land bestimmte Bedingungen erfüllt, ein sicherer Zugang zum REX-System gewährt.

(6) Wurde ein Land oder Gebiet aus Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 gestrichen, so behalten die zuständigen Behörden des begünstigten Landes so lange ihren Zugang zum REX-System, wie sie benötigen, um ihren Verpflichtungen gemäß Art. 71 ZK-DVO nachzukommen.

Art. 71 ZK-DVO (auszugsweise)
Wurde ein Land oder Gebiet aus der Liste in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 gestrichen, so gilt die in den Artikeln 69 und 69a, Artikel 86 Absatz 10 und Artikel 97g festgelegte Verpflichtung zur Zusammenarbeit der Verwaltungen für dieses Land oder Gebiet für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum der Streichung aus dem Anhang weiter.

(7) Die Kommission macht mit Zustimmung des Ausführers, die dieser durch Unterzeichnung von Feld 6 des Antragsformulars gemäß Anhang 13c erteilt, der Öffentlichkeit die folgenden Daten zugänglich:

a) Name des registrierten Ausführers;

b) Anschrift des Ortes, an dem der registrierte Ausführer ansässig ist;

c) Kontaktdaten gemäß Feld 2 des Antragsformulars gemäß Anhang 13c;

d) Beschreibung der Waren, die für eine Präferenzbehandlung in Betracht kommen, einschließlich einer Liste der Positionen oder Kapitel des Harmonisierten Systems gemäß Feld 4 des Antragsformulars gemäß Anhang 13c;

e) EORI-Nummer oder Identifikationsnummer des registrierten Ausführers als Wirtschaftsbeteiligter.

Die Weigerung, Feld 6 zu unterzeichnen, ist kein Grund, die Registrierung des Ausführers zu verweigern.

(8) Die Kommission macht der Öffentlichkeit stets folgende Daten zugänglich:

a) Nummer des registrierten Ausführers;

b) Datum, ab dem die Registrierung gilt;

c) Datum des Entzugs der Registrierung, falls zutreffend;

d) Angabe, ob die Registrierung auch für Ausfuhren nach Norwegen, in die Schweiz und, sobald das Land bestimmte Bedingungen erfüllt, in die Türkei gilt;

e) Datum der letzten Synchronisierung zwischen dem REX-System und der öffentlichen Website.

Die im REX-System gespeicherten Daten werden ausschließlich für die Zwecke der Anwendung des Schemas gemäß diesem Abschnitt verarbeitet.

5.2.5. REX - Antrag und Mitteilungspflichten

(1) Um in das Verzeichnis der registrierten Ausführer aufgenommen zu werden, stellen die Ausführer einen Antrag bei der zuständigen Behörde des begünstigten Landes, aus dem die Waren ausgeführt werden sollen und als dessen Ursprungserzeugnisse sie gelten.

Der Antrag ist unter Verwendung des Vordrucks gemäß Anhang 13c zu stellen und muss alle darin verlangten Angaben enthalten.

(2) Um in das Verzeichnis der registrierten Ausführer aufgenommen zu werden, stellen die in einem Mitgliedstaat ansässigen Ausführer oder Wiederversender von Waren auf dem Vordruck gemäß Anhang 13c einen Antrag bei den Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats.

(3) Ausführer werden für die Zwecke der Ausfuhr im Rahmen des Allgemeinen Zollpräferenzsystems der Union, Norwegens und der Schweiz sowie der Türkei, sobald das Land bestimmte Bedingungen erfüllt, gemeinsam registriert.

Die zuständigen Behörden des begünstigen Landes teilen dem Ausführer für die Ausfuhr im Rahmen von APS-Systemen der Union, Norwegens und der Schweiz sowie der Türkei, sobald dieses Land bestimmte Bedingungen erfüllt, eine Nummer als registrierter Ausführer zu, sofern diese Länder das Land, in dem die Registrierung stattgefunden hat, als begünstigtes Land anerkannt haben.

(4) Der Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer muss alle in Anhang 13c genannten Angaben enthalten.

(5) Die Registrierung ist ab dem Zeitpunkt gültig, zu dem die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes oder die Zollbehörden eines Mitgliedstaats einen vollständig ausgefüllten Registrierungsantrag gemäß Absatz 4 erhalten.

(6) Die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes oder die Zollbehörden eines Mitgliedstaats teilen dem Ausführer oder gegebenenfalls dem Wiederversender von Waren die Nummer des registrierten Ausführers, die diesem Ausführer oder Wiederversender von Waren zugeteilt wurde, und den Zeitpunkt, ab dem die Registrierung gültig ist, mit.

(7) Wird ein Land in die Liste der begünstigten Länder in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 aufgenommen, so aktiviert die Kommission für ihr Schema automatisch die Registrierung aller in diesem Land registrierten Ausführer, sofern die Registrierungsdaten der Ausführer im REX-System vorhanden sind und zumindest für das APS-Schema Norwegens, der Schweiz und, sobald das Land bestimmte Bedingungen erfüllt, auch der Türkei gültig sind.

In diesem Fall braucht ein Ausführer, der bereits mindestens für das APS-Schema Norwegens, der Schweiz oder, sobald das Land bestimmte Bedingungen erfüllt, der Türkei registriert ist, bei seinen zuständigen Behörden keinen Antrag auf Registrierung für das Schema der Union zu stellen.

(8) Die registrierten Ausführer teilen den zuständigen Behörden des begünstigten Landes oder den Zollbehörden des Mitgliedstaats unverzüglich alle Änderungen der Angaben mit, die sie für die Zwecke ihrer Registrierung übermittelt haben.

(9) Registrierte Ausführer, die die Bedingungen für die Ausfuhr von Waren in Rahmen des Schemas nicht länger erfüllen oder nicht mehr beabsichtigen, Waren auszuführen, teilen dies den zuständigen Behörden des begünstigten Landes oder den Zollbehörden in dem Mitgliedstaat mit.

5.2.6. REX - Widerruf und Sanktionen

(1) Die zuständigen Behörden in einem begünstigten Land oder die Zollbehörden in einem Mitgliedstaat entziehen die Registrierung, wenn ein registrierter Ausführer

a) nicht mehr existiert;

b) die Bedingungen für die Ausfuhr von Waren im Rahmen des Schemas nicht mehr erfüllt;

c) der zuständigen Behörde des begünstigen Landes oder den Zollbehörden des Mitgliedstaats mitgeteilt hat, dass er nicht mehr beabsichtigt, Waren im Rahmen des Schemas auszuführen;

d) vorsätzlich oder fahrlässig eine Erklärung zum Ursprung mit sachlich falschen Angaben ausfertigt oder ausfertigen lässt, um missbräuchlich eine Präferenzbehandlung zu erlangen.

(2) Die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes oder die Zollbehörden eines Mitgliedstaats können die Registrierung entziehen, wenn der registrierte Ausführer seine Registrierungsdaten nicht auf dem neuesten Stand hält.

(3) Der Entzug einer Registrierung erfolgt mit Zukunftswirkung, dh. in Bezug auf Erklärungen zum Ursprung, die nach dem Datum des Entzugs ausgefertigt werden. Der Entzug einer Registrierung hat keine Auswirkung auf die Gültigkeit von Erklärungen zum Ursprung, die ausgefertigt werden, bevor der registrierte Ausführer von dem Entzug in Kenntnis gesetzt wird.

(4) Die zuständige Behörde eines begünstigten Landes oder die Zollbehörden eines Mitgliedstaats setzen den registrierten Ausführer von dem Entzug seiner Registrierung und dem Datum, ab dem der Entzug wirksam wird, in Kenntnis.

(5) Ausführer oder Wiederversender von Waren können gegen den Entzug der Registrierung einen Rechtsbehelf einlegen.

(6) Im Fall eines ungerechtfertigten Entzugs der Registrierung eines Ausführers wird der Entzug aufgehoben. Der Ausführer oder Wiederversender von Waren ist berechtigt, die Nummer des registrierten Ausführers zu verwenden, die ihm zum Zeitpunkt der Registrierung zugeteilt wurde.

(7) Ausführer oder Wiederversender von Waren, deren Registrierung entzogen wurde, können einen neuen Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer stellen. Ausführer oder Wiederversender von Waren, deren Registrierung gemäß Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 entzogen wurde, können nur dann wieder registriert werden, wenn sie der zuständigen Behörde des begünstigten Landes oder den Zollbehörden des Mitgliedstaats, die sie registriert hatten, nachweisen, dass sie die Umstände, die zum Entzug ihrer Registrierung geführt haben, behoben haben.

(8) Die Daten zu einer entzogenen Registrierung werden von der zuständigen Behörde des begünstigten Landes oder von den Zollbehörden des Mitgliedstaats, die sie eingegeben haben, für einen Zeitraum von höchstens zehn Kalenderjahren nach dem Kalenderjahr, in dem die Registrierung entzogen wurde, im REX-System gespeichert.

Nach diesen zehn Kalenderjahren werden die Daten von der zuständigen Behörde eines begünstigten Landes oder von den Zollbehörden des Mitgliedstaats gelöscht.

(9) Die Kommission entzieht alle Registrierungen der Ausführer in einem begünstigten Land, wenn das Land aus der Liste begünstigter Länder in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 gestrichen wird oder wenn die dem begünstigten Land gewährte Präferenzbehandlung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 vorübergehend entzogen wurde.

(10) Wird das Land wieder in die Liste aufgenommen oder wird der vorübergehende Entzug der dem begünstigten Land gewährten Präferenzbehandlung beendet, so reaktiviert die Kommission die Registrierung aller in dem Land registrierten Ausführer, sofern die Registrierungsdaten der Ausführer im System vorhanden sind und zumindest für das APS-Schema Norwegens, der Schweiz oder, sobald das Land bestimmte Bedingungen erfüllt, auch der Türkei weiterhin gültig sind. Andernfalls werden die Ausführer erneut registriert.

(11) Im Fall des Entzugs der Registrierung aller registrierten Ausführer in einem begünstigen Land gemäß Absatz 9 bleiben die Daten der entzogenen Registrierungen für einen Zeitraum von mindestens zehn Kalenderjahren nach dem Kalenderjahr, in dem die Registrierung entzogen wurde, im REX-System gespeichert.

Nach Ablauf des Zeitraums von zehn Jahren, und wenn das begünstigte Land für die Union, Norwegen, die Schweiz oder die Türkei, sobald dieses Land bestimmte Bedingungen erfüllt, seit mehr als zehn Jahren kein begünstigtes Land des APS-Schemas mehr ist, löscht die Kommission die Daten der entzogenen Registrierungen im REX-System.

5.3. Ausführer - grundsätzliche Verpflichtungen

(1) Ausführer müssen die folgenden Verpflichtungen erfüllen, unabhängig davon, ob sie registriert sind oder nicht:

a) Sie führen eine geeignete kaufmännische Buchführung über die Herstellung und die Lieferung von Waren, für die die Präferenzbehandlung gewährt werden kann;

b) sie bewahren sämtliche Belege über die bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien auf;

c) sie bewahren alle Zollbescheinigungen über die bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien auf;

d) sie bewahren folgende Aufzeichnungen für mindestens drei Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Erklärung zum Ursprung ausgefertigt wurde, oder länger, falls nach nationalem Recht erforderlich, auf:

i) die von ihnen ausgefertigten Erklärungen zum Ursprung; und

ii) Aufzeichnungen über ihre Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft sowie die Produktions- und Lagerbuchführung.

Diese Aufzeichnungen und Erklärungen zum Ursprung dürfen in elektronischem Format gespeichert werden, müssen aber die Rückverfolgbarkeit der bei der Herstellung der ausgeführten Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien und die Bestätigung ihrer Ursprungseigenschaft erlauben.

(2) Die vorgenannten Verpflichtungen gelten auch für Lieferanten, die den Ausführern die Lieferantenerklärungen über die Ursprungseigenschaft der von ihnen gelieferten Waren vorlegen.

(3) Wiederversender von Waren, die Ersatzerklärungen zum Ursprung ausfertigen, bewahren unabhängig davon, ob sie registriert sind oder nicht, die ursprünglichen Erklärungen zum Ursprung, die sie ersetzen, für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Ersatzerklärung zum Ursprung ausgefertigt wurde, oder länger, falls nach nationalem Recht erforderlich, auf.

5.4. Erklärung zum Ursprung und Kumulierungsvermerke

(1) Eine Erklärung zum Ursprung wird vom Ausführer bei der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse ausgefertigt, sofern die Waren als Ursprungserzeugnisse des betreffenden begünstigten Landes oder eines anderen begünstigten Landes angesehen werden können.

(2) Eine Erklärung zum Ursprung kann auch nach der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse ausgefertigt werden. Eine nachträgliche Erklärung ist zulässig, wenn sie den Zollbehörden in dem Mitgliedstaat, in dem die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurde, spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr vorgelegt wird.

Im Fall der Aufteilung einer Sendung nach Abschnitt 2.3. und vorbehaltlich der Einhaltung der Zweijahresfrist gemäß Unterabsatz 1 kann die Erklärung zum Ursprung nachträglich vom Ausführer des Ausfuhrlands der Erzeugnisse ausgefertigt werden. Dies gilt sinngemäß, wenn eine Sendung in einem anderen begünstigten Land oder in Norwegen, der Schweiz oder, soweit zutreffend, in der Türkei aufgeteilt wird.

(3) Der Ausführer legt seinem Kunden in der Union die Erklärung zum Ursprung mit den in Anhang 13d ZK-DVO aufgeführten Angaben vor. Sie ist in englischer, französischer oder spanischer Sprache abzufassen.

Sie kann auf jedem Handelspapier ausgefertigt werden, mit dem der betroffene Ausführer und die jeweiligen Waren identifiziert werden können.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten sinngemäß für Erklärungen zum Ursprung, die in der Union für die Zwecke der bilateralen Kumulierung ausgefertigt werden.

(5) Zur Feststellung des Ursprungs der im Rahmen der bilateralen oder regionalen Kumulierung verwendeten Vormaterialien stützt sich der Ausführer eines Erzeugnisses, bei dessen Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in einem Land, mit dem die Kumulierung zulässig ist, verwendet wurden, auf die vom Lieferanten der Vormaterialien vorgelegte Erklärung zum Ursprung. In diesen Fällen enthält die vom Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung jeweils die Angaben "EU cumulation", "regional cumulation", "Cumul UE", "cumul regional" oder "Acumulación UE", "Acumulación regional".

(6) Zur Feststellung des Ursprungs der im Rahmen der Kumulierung mit Norwegen, Schweiz bzw. Türkei verwendeten Vormaterialen stützt sich der Ausführer eines Erzeugnisses, bei dessen Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in einem Land, mit dem die Kumulierung zulässig ist, verwendet wurden, auf den vom Lieferanten der Vormaterialien vorgelegten Ursprungsnachweis, sofern dieser Nachweis gemäß den Bestimmungen der in Norwegen, in der Schweiz bzw., soweit zutreffend, in der Türkei gültigen APS-Ursprungsregeln ausgestellt wurde. In diesem Fall enthält die vom Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung die Angabe "Norway cumulation", "Switzerland cumulation", "Turkey cumulation", "Cumul Norvège", "Cumul Suisse", "Cumul Turquie" oder "Acumulación Noruega", "Acumulación Suiza", "Acumulación Turquía".

(7) Zur Feststellung des Ursprungs der im Rahmen der erweiterten Kumulierung gemäß Abschnitt 3.4. verwendeten Vormaterialien stützt sich der Ausführer eines Erzeugnisses, bei dessen Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in einem Land, mit dem die Kumulierung zulässig ist, verwendet wurden, auf den vom Lieferanten der Vormaterialien vorgelegten Ursprungsnachweis, sofern dieser Nachweis gemäß den Bestimmungen des jeweiligen Freihandelsabkommens zwischen der Union und der betreffenden Vertragspartei ausgestellt wurde.

In diesem Fall enthält die vom Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung die Angabe "extended cumulation with country x", "cumul étendu avec le pays x" oder "Acumulación ampliada con el país x".

5.5. Sendung und Einfuhr in Teilsendungen

(1) Für jede Sendung wird eine Erklärung zum Ursprung ausgefertigt.

(2) Eine einzige Erklärung zum Ursprung kann für mehrere Sendungen gelten, sofern die Waren die folgenden Bedingungen erfüllen:

a) Es handelt sich um zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse im Sinne der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 2a zum Harmonisierten System;

b) sie fallen unter die Abschnitte XVI oder XVII bzw. die Positionen 7308 oder 9406 des Harmonisierten Systems und

c) sie werden in Teilsendungen eingeführt.

Das Verfahren gilt für einen von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten festgelegten Zeitraum. Die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaates, die aufeinander folgende Überlassungen zum freien Verkehr überwachen, prüfen, ob die anschließenden Sendungen Bestandteile der zerlegten oder noch nicht zusammengesetzten Erzeugnisse sind, für die die Erklärung zum Ursprung ausgefertigt wurde.

Die Voraussetzungen für die Abfertigung dieser Waren in Teilsendungen bzw. der Verfahrensablauf sind unter Arbeitsrichtlinie ZT-1600 beschrieben.

5.6. Gültigkeit der Erklärung zum Ursprung

Eine Erklärung zum Ursprung bleibt zwölf Monate nach dem Datum der Ausfertigung gültig. Erklärungen zum Ursprung, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der vorgenannten Geltungsdauer vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn diese Vorlagefrist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte. In allen anderen Fällen verspäteter Vorlage können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Erklärungen zum Ursprung annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der genannten Frist gestellt worden sind.