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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .GebR, Gebührenrichtlinien
Die Gebührenrichtlinien (GebR) stellen einen Auslegungsbehelf zum Gebührengesetz 1957 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird.- 1. Allgemeines
1.2. Zuständigkeit
1.2.1. Sachliche Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit für die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren ist in den §§ 3, 4, 7 und 9 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG) geregelt. Danach obliegt die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien, den Finanzämtern Freistadt Rohrbach Urfahr, Salzburg-Land, Graz-Umgebung, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch.
Gebührenanzeigen gemäß § 31 GebG können auch bei Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis eingebracht werden, die in einer Gemeinde den Sitz haben, in der sich keines der in Rz 6 angeführten Finanzämter befindet (§ 3 Abs. 2 AVOG).
1.2.2. Örtliche Zuständigkeit
Örtlich ist für die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren das Finanzamt zuständig, das zuerst vom abgabepflichtigen Tatbestand Kenntnis erlangt (§ 66 Abs. 1 BAO), soweit nicht eine besonders geregelte Zuständigkeit besteht (siehe Rz 10).
1.2.3. Überblick
Bezeichnung des Finanzamtes |
Zuständig für die Bundesländer |
Anschrift |
Telefon |
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien |
Wien, Niederösterreich und Burgenland |
Vordere Zollamtsstraße 5, 1030 Wien |
01/71125-0 |
Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr |
Oberösterreich |
Kaarstraße 21, 4040 Linz |
0732/7092-0 |
Finanzamt Salzburg-Land |
Salzburg |
Aignerstraße 10, 5026 Salzburg-Aigen |
0662/638-0 |
Finanzamt Graz-Umgebung |
Steiermark |
Adolf-Kolping-Gasse 7, 8018 Graz |
0316/881-0 |
Finanzamt Klagenfurt |
Kärnten |
Kempfstraße 2-4, 9020 Klagenfurt |
0463/539-0 |
Finanzamt Innsbruck |
Tirol |
Innrain 32, 6020 Innsbruck |
0512/505-0 |
Finanzamt Feldkirch |
Vorarlberg |
Reichsstraße 154, 6800 Feldkirch |
05522/301-0 |
1.2.4. Besondere Zuständigkeiten nach dem Gebührengesetz
Das Gebührengesetz enthält besondere Zuständigkeitsregelungen für die Durchführung von Selbstberechnungen und die Entrichtung der selbst berechneten Gebühren:
- § 3 Abs. 2 Z 2 GebG: Abfuhr der bei Behörden entrichteten festen Gebühren (siehe Rz 63)
- § 3 Abs. 4 GebG: Bewilligung der Selbstberechnung durch bestimmte Gebührenschuldner (siehe Rz 75)
- § 3 Abs. 4a GebG: Entrichtung der von Parteienvertretern als Bevollmächtigte der Gebührenschuldner selbst berechneten Gebühren (siehe Rz 83)
- § 3 Abs. 5 GebG: Abfuhr der Gebühren gemäß § 14 TP 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 und TP 13 GebG durch Notare und andere Urkundspersonen (siehe Rz 70)
- § 14 TP 15 Abs. 3 GebG: Entrichtung der Gebühr für Zulassungs- und Überstellungsfahrtscheine durch bestimmte Zulassungsstellen (siehe Rz 402)
- § 33 TP 5 Abs. 5 GebG: Entrichtung der selbst berechneten Gebühr für Bestandverträge (siehe Rz 735 ff)
- § 33 TP 8 Abs. 4 GebG und § 33 TP 19 Abs. 2 GebG: Entrichtung der selbst berechneten Gebühr für Gesellschafterdarlehen und -kredite (siehe Rz 817, Rz 933)
- § 33 TP 22 Abs. 6 GebG: Entrichtung der selbst berechneten Gebühr für Wechsel (siehe Rz 1078)