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Richtlinie des BMF vom 22.02.2007, BMF-010206/0201-VI/5/2006 gültig von 22.02.2007 bis 11.02.2019

GebR, Gebührenrichtlinien

Die Gebührenrichtlinien (GebR) stellen einen Auslegungsbehelf zum Gebührengesetz 1957 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird.
  • 1. Allgemeines

1.2. Zuständigkeit

1.2.1. Sachliche Zuständigkeit

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Die sachliche Zuständigkeit für die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren ist in den §§ 3, 4, 7 und 9 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG) geregelt. Danach obliegt die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien, den Finanzämtern Freistadt Rohrbach Urfahr, Salzburg-Land, Graz-Umgebung, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch.

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Gebührenanzeigen gemäß § 31 GebG können auch bei Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis eingebracht werden, die in einer Gemeinde den Sitz haben, in der sich keines der in Rz 6 angeführten Finanzämter befindet (§ 3 Abs. 2 AVOG).

1.2.2. Örtliche Zuständigkeit

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Örtlich ist für die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren das Finanzamt zuständig, das zuerst vom abgabepflichtigen Tatbestand Kenntnis erlangt (§ 66 Abs. 1 BAO), soweit nicht eine besonders geregelte Zuständigkeit besteht (siehe Rz 10).

1.2.3. Überblick

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Bezeichnung des Finanzamtes

Zuständig für die Bundesländer

Anschrift

Telefon

Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien

Wien, Niederösterreich und Burgenland

Vordere Zollamtsstraße 5, 1030 Wien

01/71125-0

Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr

Oberösterreich

Kaarstraße 21,

4040 Linz

0732/7092-0

Finanzamt Salzburg-Land

Salzburg

Aignerstraße 10,

5026 Salzburg-Aigen

0662/638-0

Finanzamt Graz-Umgebung

Steiermark

Adolf-Kolping-Gasse 7,

8018 Graz

0316/881-0

Finanzamt Klagenfurt

Kärnten

Kempfstraße 2-4,

9020 Klagenfurt

0463/539-0

Finanzamt Innsbruck

Tirol

Innrain 32, 6020 Innsbruck

0512/505-0

Finanzamt Feldkirch

Vorarlberg

Reichsstraße 154,

6800 Feldkirch

05522/301-0

 

1.2.4. Besondere Zuständigkeiten nach dem Gebührengesetz

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Das Gebührengesetz enthält besondere Zuständigkeitsregelungen für die Durchführung von Selbstberechnungen und die Entrichtung der selbst berechneten Gebühren:

  • § 3 Abs. 2 Z 2 GebG: Abfuhr der bei Behörden entrichteten festen Gebühren (siehe Rz 63)
  • § 3 Abs. 4 GebG: Bewilligung der Selbstberechnung durch bestimmte Gebührenschuldner (siehe Rz 75)
  • § 3 Abs. 4a GebG: Entrichtung der von Parteienvertretern als Bevollmächtigte der Gebührenschuldner selbst berechneten Gebühren (siehe Rz 83)
  • § 3 Abs. 5 GebG: Abfuhr der Gebühren gemäß § 14 TP 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 und TP 13 GebG durch Notare und andere Urkundspersonen (siehe Rz 70)
  • § 14 TP 15 Abs. 3 GebG: Entrichtung der Gebühr für Zulassungs- und Überstellungsfahrtscheine durch bestimmte Zulassungsstellen (siehe Rz 402)
  • § 33 TP 5 Abs. 5 GebG: Entrichtung der selbst berechneten Gebühr für Bestandverträge (siehe Rz 735 ff)
  • § 33 TP 8 Abs. 4 GebG und § 33 TP 19 Abs. 2 GebG: Entrichtung der selbst berechneten Gebühr für Gesellschafterdarlehen und -kredite (siehe Rz 817, Rz 933)
  • § 33 TP 22 Abs. 6 GebG: Entrichtung der selbst berechneten Gebühr für Wechsel (siehe Rz 1078)