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Richtlinie des BMF vom 07.11.2017, BMF-010302/0098-III/11/2017 gültig ab 07.11.2017

AH-3310, Arbeitsrichtlinie Chemiewaffen

Beachte
  • Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde zur Gänze überarbeitet und neu gefasst.

2A. Ausfuhr von Chemikalien nach der Chemiewaffen-konvention

2A.1. Ausfuhrverbot

2A.1.1. Chemikalien der Kategorie 1 und der Kategorie 2

(1) Gemäß § 18 Abs. 1 Außenwirtschaftsgesetz 2011 ist die Ausfuhr von Chemikalien der Kategorie 1 und der Kategorie 2 mit Bestimmungsland Israel (IL), Myanmar (MM), Angola (AO), Korea, Dem. VR (Nordkorea, KP), Ägypten (EG), Südsudan (SS) verboten.

(2) Die Chemikalien sind in e-Zoll mit der Maßnahme für Verteidigungsgüter (siehe Arbeitsrichtlinie AH-3210) bzw. für Dual-Use-Güter (siehe Arbeitsrichtlinie AH-3100) gekennzeichnet.

(3) Die vom Ausfuhrverbot umfassten Güter sind in e-Zoll mit der Maßnahme für Verteidigungsgüter und/oder der Maßnahme für Dual-Use-Güter gekennzeichnet.

2A.1.2. Voranfrage

Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.

2A.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter

2A.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur

Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen.

2A.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur

Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfallsgegebenenfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4NCH (Chemikalien unterliegen nicht dem AußWG 2011 und Verordnungen hiezu) zu verwenden.

2A.2.3. Voranfrage

Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.

2A.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung

2A.3.1. Chemikalien der Kategorie 1 und der Kategorie 2

(1) Gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 und 3 Außenwirtschaftsgesetz 2011 unterliegt die Ausfuhr von Chemikalien der Kategorie 1 und der Kategorie 2 in ein Bestimmungsland, das Vertragspartei der CWK ist, der Genehmigungspflicht. Die Chemikalien sind in e-Zoll mit der Maßnahme für Verteidigungsgüter (siehe Arbeitsrichtlinie AH-3210) bzw. für Dual-Use-Güter (siehe Arbeitsrichtlinie AH-3100) gekennzeichnet.

(2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4CHA ("Ausfuhrbewilligung für Chemikalien") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.6.

2A.3.2. Voranfrage

Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.

2B. Ausfuhr von Chemikalien und Waren nach der Biotoxinkonvention

2B.1. Ausfuhrverbot

2B.1.1. Agenzien, Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmittel

Gemäß § 18 Abs. 2 Außenwirtschaftsgesetz 2011 ist die Ausfuhr von mikrobiologischen oder anderen biologischen Agenzien oder Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmitteln, die für die Verwendung solcher Agenzien oder Toxine für feindselige Zwecke oder in einem bewaffneten Konflikt bestimmt sind, verboten.

2B.1.2. Voranfrage

Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.

2B.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter

2B.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur

Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen.

2B.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur

Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4NCH (Chemikalien unterliegen nicht dem AußWG 2011 und Verordnungen hiezu) zu verwenden.

2B.2.3. Voranfrage

Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.