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- 31a Prämien (§§ 108c, 108d, 108e und 108f EStG 1988)
31a.5 Lehrlingsausbildungsprämie (§ 108f EStG 1988)
31a.5.1 Allgemeines
Die Lehrlingsausbildungsprämie von 1.000 Euro steht ab der Veranlagung 2002 unabhängig von der Gewinnermittlung (somit auch bei Pauschalierung) für jeden Lehrling zu, der im Wirtschaftsjahr der Veranlagung in einem aufrechten Lehrverhältnis steht. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Lehrlingsausbildung - wenn auch nicht im Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) der Prämiengeltendmachung, so doch dem Grunde nach - als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind, dh. dass eine Lehrlingsausbildungsprämie nur in Betracht kommt, wenn die dem Lehrverhältnis zu Grunde liegende Betätigung eine Einkunftsquelle darstellt. Erstmalig kann eine Prämie bei der Veranlagung 2002 für Lehrverhältnisse geltend gemacht werden, die in einem 2002 zu veranlagenden Wirtschaftsjahr zum 1. Jänner 2002 oder einem späteren Zeitpunkt bestanden haben (§ 124b Z 76 EStG 1988).
Beispiel:
Abweichendes Wirtschaftsjahr 1.4.2001 bis 31.3.2002. Der Unternehmer beschäftigt 2002 die drei Lehrlinge A (Beginn des Lehrverhältnisses 2.5.2000), B (Beginn des Lehrverhältnisses 1.2.2002) und C (Beginn des Lehrverhältnisses 1.6.2002). Der Lehrling D hat sein Lehrverhältnis am 30.11. 2001 beendet.
Im Rahmen der Veranlagung 2002 (abweichendes Wirtschaftsjahr 2001/2002) kann für A und B eine Lehrlingsausbildungsprämie beansprucht werden. Da mit C im Wirtschaftsjahr 2001/2002, das 2002 veranlagt wird, noch kein aufrechtes Lehrverhältnis bestand, kann für C erst im Zug der Veranlagung 2003 eine Lehrlingsausbildungsprämie beansprucht werden. Für den Lehrling D kann keine Prämie beansprucht werden, da das Lehrverhältnis am 1. Jänner 2002 nicht mehr bestanden hat.
Die Lehrlingsausbildungsprämie ist keine steuerpflichtige Betriebseinnahme und führt zu keiner Aufwandskürzung (§ 20 Abs. 2 EStG 1988; § 12 Abs. 2 KStG 1988).
Zur Lehrlingsausbildungsförderung durch das AMS (so genannte "Blum-Prämie") siehe Rz 4857a.
31a.5.2 Voraussetzungen
Voraussetzung für die Lehrlingsausbildungsprämie ist, dass das Lehrverhältnis im Wirtschaftsjahr, das der Veranlagung zu Grunde gelegt wird, bestanden hat, wobei der Dauer des Lehrverhältnisses im Wirtschaftsjahr keine Bedeutung zukommt. Voraussetzung ist, dass das Lehrverhältnis nach Ablauf der Probezeit in ein definitives Lehrverhältnis umgewandelt wird. Bei unterjähriger entgeltlicher oder unentgeltlicher Betriebsübertragung steht die Prämie sowohl dem Überträger als auch dem Übernehmer zu, sofern bei beiden die Voraussetzungen für die Prämie vorliegen.
Ist die der Lehrlingsausbildung zu Grunde liegende Betätigung als Einkunftsquelle anzusehen, steht die Lehrlingsausbildungsprämie bei aufrechtem Lehrverhältnis im Wirtschaftsjahr auch dann zu, wenn in diesem Wirtschaftsjahr aus der Lehrlingsausbildung selbst (zB wegen Mutter- oder Vaterschaftskarenz, Präsenz- oder Zivildienst des Lehrlings) dem Lehrherrn keine Aufwendungen erwachsen sind. Maßgebend ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Lehrvertrages (siehe Rz 1448). Die Lehrlingsausbildungsprämie steht auch dann zu, wenn die Aufwendungen aus dem Lehrverhältnis beim Lehrherrn abpauschaliert und daher nicht gesondert absetzbar sind (zB Gastwirtepauschalierung, land- und forstwirtschaftliche Vollpauschalierung).
Zum Begriff "Lehrverhältnis" siehe Rz 1445. Die Rz 1446 und 1447 gelten entsprechend.
Lehrlinge im Sinne des § 2 Abs. 4 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes und des § 63 des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes sind den Lehrlingen nach dem Berufsausbildungsgesetz gleichzuhalten. Die Fortsetzung eines begonnen Lehrverhältnisses begründet keinen Anspruch auf eine in einem Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) doppelte Inanspruchnahme (siehe Rz 1449).
31a.5.3 Höhe, Inanspruchnahme
Die Lehrlingsausbildungsprämie beträgt pro im Wirtschaftsjahr aufrechtem Lehrverhältnis 1000 Euro und ist als Gesamtsumme geltend zu machen. Für Lehrberufe, die Mangelberufe darstellen, kann die Prämie im Verordnungsweg auf bis zu 2.000 Euro angehoben werden.
Die Lehrlingsprämie ist in einem der Steuererklärung angeschlossenen Verzeichnis (Formular E 108c) geltend zu machen; es ist immer (auch in Fällen des Zusammentreffens von zwei Wirtschaftsjahren in einem Veranlagungszeitraum) ein einziges Formular zu verwenden, in das der Gesamtbetrag an geltend gemachten Prämien einzutragen ist.
Im Fall einer (echten oder unechten) stillen Gesellschaft ist die Prämie vom Inhaber des Unternehmens (=Lehrherr) geltend zu machen. Ansonsten ist sie bei einer Mitunternehmerschaft von der Mitunternehmerschaft zu beanspruchen (nicht von den einzelnen Gesellschaftern).
Die Prämie wird auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben.
Im Hinblick darauf, dass eine antragsgemäße Prämiengutschrift keine Abgabenfestsetzung darstellt, unterliegt eine solche nicht der Anspruchsverzinsung nach § 205 BAO.
Hinsichtlich der Geltendmachung gilt Folgendes:
1. LehrlingsprämienLehrlingsausbildungsprämien bis einschließlich 2003:
Es bestehen keine Bedenken, die Prämie auch auf Grundlage eines vor Abgabe der Steuererklärung abgegebenen Verzeichnisses (Formular E 108c) gutzuschreiben. Es bestehen keine Bedenken, wenn die Prämie jeweils bis zum Ergehen (Zustellung) des das jeweilige Jahr betreffenden Einkommen-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides geltend gemacht werden. Bei Formularübermittlung im Postweg reicht die Postaufgabe spätestens am Tag des Ergehens des Bescheides (vgl. § 108 Abs. 4 BAO).
Geht aus der Steuererklärung oder einer Beilage dazu die Inanspruchnahme der Prämie hervor (zB Eintragung des als Prämie beanspruchten Betrages in Kennzahl 633 der Erklärung K 1, Darstellung des Kürzungsbetrage auf der letzten Seite der Erklärung unter "Erläuterungen"), ist eine Geltendmachung der Prämie durch Einreichung des entsprechenden Formulars auch noch nach Ergehen des Steuerbescheides zulässig.
2. LehrlingsprämienLehrlingsausbildungsprämien ab 2004:
Nach § 108f Abs. 4 EStG 1988 idF des Steuerreformgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 57/2004, kann die Prämie nur in einer Beilage zur Einkommen-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung (§ 188 BAO) des betreffenden Jahres geltend gemacht werden. Sie kann überdies in einer bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommen-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides nachgereichten Beilage geltend gemacht werden. Dementsprechend kann die Beilage für 2004 (Formular E 108c) während der offenen Berufungsfrist oder im Zuge der Wiederaufnahme des entsprechenden Steuer- oder Feststellungsverfahrens nachgereicht werden.
3. LehrlingsprämienLehrlingsausbildungsprämien ab 2006:
Die Prämie kann erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres geltend gemacht werden, spätestens jedoch bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides. Vor Ablauf des Wirtschaftsjahres gestellte Prämienanträge sind zurückzuweisen.
Es bestehen keine Bedenken, eine Prämie trotz verspäteter Geltendmachung zu berücksichtigen, wenn für das Finanzamt unzweifelhaft erkennbar ist, dass die Prämie rechtzeitig in Anspruch genommen werden sollte (zB aus den Beilagen zur Steuererklärung, ausgefülltes Ankreuzkästchen für Prämien in Finanz-Online).
31a.5.4 Verhältnis zum Lehrlingsfreibetrag
Für Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre), für die ein Lehrlingsfreibetrag gemäß § 124b Z 31 EStG 1988 geltend gemacht wird, steht keine Lehrlingsausbildungsprämie zu. Für die Geltendmachung des Lehrlingsfreibetrages oder der Lehrlingsausbildungsprämie besteht unternehmensbezogen (nicht: lehrlingsbezogen) ein das Wirtschaftsjahr betreffendes Wahlrecht: Wird für nur einen Lehrling ein Teil eines Lehrlingsfreibetrages (Teil 1 oder Teil 2 oder Teil 3) geltend gemacht, steht für das gesamte Unternehmen im jeweiligen Wirtschaftsjahr keine Lehrlingsausbildungsprämie mehr zu. Wird umgekehrt für nur einen Lehrling eine Lehrlingsausbildungsprämie geltend gemacht, steht für das gesamte Unternehmen für das betreffende Wirtschaftsjahr kein Lehrlingsfreibetrag mehr zu. In einem späteren Wirtschaftsjahr ist ungeachtet der Inanspruchnahme einer Lehrlingsausbildungsprämie (eines Lehrlingsfreibetrages) in einem früheren Wirtschaftsjahr die Inanspruchnahme eines Lehrlingsfreibetrages (einer Lehrlingsausbildungsprämie) bei Vorliegen der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin möglich. Ein Lehrlingsfreibetrag kann allerdings nur für Lehrverhältnisse geltend gemacht werden, die vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben.
Randzahlen 8235 bis 8299: derzeit frei.