Richtlinie des BMF vom 09.09.2014, BMF-010310/0199-IV/7/2014 gültig von 09.09.2014 bis 06.02.2020

UP-4402, Arbeitsrichtlinie Moldau

7. Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung

7.1. Grundsätzliches

(1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in der EU oder in Moldau bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind, für die ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der EU oder in Moldau nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.

(2) Das vorgenannte Verbot betrifft in der EU oder in Moldau geltende Regelungen, nach denen Zölle auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in der EU oder in Moldau in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen.

(3) Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle tatsächlich entrichtet worden sind.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschließungen, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge sowie für Warenzusammenstellungen, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter dieses Abkommen fallen.

7.2. Betroffene Abgaben

Neben allen Arten von Zöllen fallen beispielsweise auch Antidumpingabgaben unter das Verbot der Zollrückvergütung. Der Zollkodex kennt folgende Einrichtungen, die ausdrücklich oder in ihrer Wirkung eine Zollrückvergütung ermöglichen:

a)aktive Veredelung (Nichterhebungsverfahren und Verfahren der Zollrückvergütung - siehe ZK-1140);

b)Umwandlung (siehe ZK-1300);

c)Freizone/Freilager oder Zolllager (siehe ZK-0980).

Äußere Umschließungen, auch wenn sie im Rahmen einer der vorgenannten Einrichtungen verwendet worden sind, unterliegen nicht dem Verbot der Zollrückvergütung.

7.3. Wahlmöglichkeit

Dem Exporteur eines Ursprungserzeugnisses steht es frei, eine solche Zollrückvergütung in Anspruch zu nehmen und dafür keinen Präferenznachweis auszustellen, dh. auf die Präferenzzölle für das Ursprungserzeugnis im Bestimmungsland zu verzichten. Entscheidet er sich aber für die Ausstellung eines Präferenznachweises, so unterwirft er sich dem Verbot der Zollrückvergütung.

7.4. Angaben über Zollrückvergütungen

Der Ausführer hat im Antragsformular zur Ausstellung einer WVB EUR.1 anzugeben, ob eine Zollrückvergütung in Anspruch genommen wurde bzw. wird oder nicht.

7.5. Zollrückvergütung im Falle von Irrtümern

Wird ein Präferenznachweis irrtümlicherweise ausgestellt oder ausgefertigt, so kann eine Zollrückvergütung oder eine Zollbefreiung nur dann gewährt werden, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind:

a)Der irrtümlicherweise ausgestellte oder ausgefertigte Präferenznachweis muss an die Behörden des Ausfuhrlands zurückgeschickt werden; anderenfalls müssen die Behörden des Einfuhrlands in einer schriftlichen Erklärung bestätigen, dass keine Präferenzbehandlung eingeräumt wurde beziehungsweise wird.

b)Für die bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien hätte gemäß den geltenden Vorschriften eine Zollrückvergütung oder eine Zollbefreiung gewährt werden können, wenn kein Präferenznachweis zur Beantragung der Präferenzbehandlung vorgelegt worden wäre.

c)Die Frist für die Rückvergütung wird eingehalten, und die in den internen Rechtsvorschriften des betreffenden Landes niedergelegten Voraussetzungen für die Rückvergütung sind erfüllt.