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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .AH-3310, Arbeitsrichtlinie Chemiewaffen
3. Durchfuhr
3.0. Einführung
Neben den Richtlinien in diesem Abschnitt sind für Durchfuhren von chemischen Substanzen im Bereich des Außenhandelsrechts auch die Arbeitsrichtlinien AH-3100 "Dual-use-Güter" und AH-3200 "Militärgüter" zu beachten.
3.1. Durchfuhrverbot
3.1.1. Vorgänge
Durchfuhr in einen Nicht-Vertragsstaat der CWK von Chemikalien der Liste 1 des Anhangs zum AußHG 2005 und der Liste 2 des Anhangs zum AußHG 2005.
3.1.2. Verfahren
Verbot
3.1.3. Ausnahmen und Sonderbestimmungen
Keine
3.2. Durchfuhrgenehmigungserfordernis
3.2.1. Vorgänge
(1) Durchfuhr von Chemikalien der Liste 1 des Anhangs zum AußHG 2005.
(2) Durchfuhr von Chemikalien der Liste 2 des Anhangs zum AußHG 2005.
3.2.2. Verfahren
(1) Wirtschaftsbeteilgter (Durchführer):
a) Bei jeder Einfuhr von Chemiewaffen ist vom Durchführerfür die durchzuführenden Güter die Vorlage einer gültigen Durchfuhrgenehmigung erforderlich; diese ist vom Durchführer aktiv vorzulegen.
b) Wenn der Durchführer für die zur Durchfuhr angemeldeten Güter keine Durchfuhrgenehmigung vorlegt und codiert, zeigt er im Sinne der Verpflichtung nach § 43 AußHG 2005 und § 1 Abs. 1 AußHV 2005 an, dass keine bewilligungspflichtigen Güter zur Durchfuhr angemeldet werden.
(2) Zollstelle:
a) Bei vorliegender gültiger Durchfuhrgenehmigung prüft die Zollstelle die darin genannten Durchfuhrgüter nichtmehr auf ihre Durchfuhrgenehmigungspflicht, es sei denn, es werden mit Risikoprofilen spezielle Anweisungen getroffen.
b) Ob der Durchführer zu Recht nichtgenehmigungspflichtiger Güter deklariert hat, wird durch das Zollamt (Tel. Auskünfte können auch beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Hr. Dipl.-Ing. Lebeda oder Hr. Haider (01) 71100-0* eingeholt werden)
- im Rahmen spezieller Anweisungen in Risikoprofilen
oder
- beim Bestehen eines begründeten Verdachts (basierend zB auf sachdienlichen Dokumenten und/oder Hinweisen und ebensolchen Informationen)
durch Anforderung eines Feststellungsbescheides geprüft.
c) Ob der Durchnführer zu Recht nichtgenehmigungspflichtiger Güter deklariert hat, wird durch das Zollamt (Tel. Auskünfte können auch beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Hr. Dipl.-Ing. Lebeda oder Hr. Haider (01) 71100-0* eingeholt werden) beim Bestehen bloßer Zweifel dadurch geprüft, dass Abfertigungsunterlagen (bevorzugt elektronisch) an das Bundesministerium für Finanzen, Abteilung IV/8, übersandt werden, die eine Nachprüfung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit veranlasst.
3.2.3. Ausnahmen und Sonderbestimmungen
Keine
3.3. Dokumente
3.3.0. Behandlung
Zur Behandlung der Dokumente siehe AH-1110 Abschnitt 1.2.
3.3.1. Durchfuhrgenehmigung
(1) Durchfuhrgenehmigungen werden in Österreich ist dies Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Abt. C2/2 und C2/3, Stubenring 1, 1011 Wien.
(2) Die Durchfuhrgenehmigungen gelten zur Durchfuhr nur im dem Mitgliedstaat der Gemeinschaft der sie ausgestellt hat.
3.3.2. Feststellungsbescheid
(1) Feststellungsbescheide werden nur vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Abt. C2/2 und C2/3, Stubenring 1, 1011 Wien, ausgestellt.