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Richtlinie des BMF vom 16.07.2010, BMF-010311/0070-IV/8/2010
gültig von 16.07.2010 bis 31.12.2018
VB-0400, Arbeitsrichtlinie Waffen
  • 1. Begriffsbestimmungen

1.4. Genehmigungspflichtige Schusswaffen (der Kategorie B)

(1) Als genehmigungspflichtige Schusswaffen der Kategorie B gelten gemäß § 19 Abs. 1 WaffG folgende Waffen, sofern sie nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind (Abschnitt 1.3.):

a)Faustfeuerwaffen: darunter sind Schusswaffen zu verstehen, bei denen die Geschosse durch Verbrennung eines Treibmittels ihren Antrieb erhalten und die eine Gesamtlänge von höchstens 60 cm aufweisen;

b)Repetierflinten: das sind Schrotgewehre (Langwaffen mit glattem Lauf - Abschnitt 1.1. Abs. 6), die für den Schrotschuss eingerichtet sind und bei denen der Ladevorgang durch Betätigung einer hiezu vorgesehenen Vorrichtung von Hand aus erfolgt;

c)Halbautomatische Schusswaffen: diese sind für Einzelfeuer eingerichtete Schusswaffen, die durch einmalige Betätigung der Abzugsvorrichtung jeweils nur einen Schuss verfeuern, wobei der Ladevorgang für den nächsten Schuss selbsttätig erfolgt.

(2) Genehmigungspflichtig ist auch Munition (Abschnitt 1.2.) für SchusswaffenFaustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung oder mit einem Kaliber von 6,35 mm oder mehr.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:23.07.2010
Materie:
  • Zoll
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:Waffen
Stammfassung:BMF-010311/0040-IV/8/2007
Systemdaten: Findok-Nr: 27106.2
aufgenommen am: 23.07.2010 15:03:42
Dokument-ID: a4ab3d3e-cb6d-4014-b815-8c15a3030634
Segment-ID: 5f788f01-16f4-4237-91d6-9300ea51f50f
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