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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .UP-4300, Arbeitsrichtlinie EWR (IS, NO, LI)
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Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Ursprung und Präferenzen wurden überarbeitet und den neuesten Entwicklungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde in ihrer Gesamtheit neu gefasst und ersetzt die bisherige Arbeitsrichtlinie UP-3110.
5. Ursprungserzeugnisse
5.1. Grundsätzliches
5.1.1. Arten des präferentiellen Ursprungs
Man unterscheidet zwischen dem autonomen Ursprung durch vollständige Erzeugung oder ausreichende Be- oder Verarbeitung und dem Ursprung durch Kumulierung. Details dazu können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 1.2. entnommen werden.
5.1.2. Gebiet der EU
Das Gebiet aller Mitgliedstaaten der EU wird für die Einhaltung der Ursprungsregeln wie das Gebiet eines einzigen Staates angesehen. Im Warenverkehr zwischen EU-Mitgliedstaaten werden Informationen über bereits innerhalb der EU geleistete Herstellungsvorgänge oder darüber, dass es sich bei der betreffenden Ware bereits um ein Ursprungserzeugnis im Sinne der jeweiligen Ursprungsregeln handelt, mittels sogenannter EU-interner Lieferantenerklärung (siehe UP-3000 Abschnitt 6.) weitergegeben.
5.1.3. Bestimmung des Ursprungslandes
In den Präferenznachweisen über Waren, die im Rahmen des autonomen Ursprungs erzeugt worden sind, ist als Ursprungsland immer das Land anzugeben, in dem die betreffende Ware unter Einhaltung der vorgenannten Herstellungsvorgänge erzeugt wurde.
Wird eine Ware unter Anwendung der Kumulierungsmöglichkeiten zu einem Ursprungserzeugnis, ist das Ursprungsland wie folgt zu bestimmen:
- Wird eine Ware in einem Land der Präferenzzone nur mit Ursprungserzeugnissen (Vormaterialien) anderer Länder der Präferenzzone durch ausreichende Be- und Verarbeitung hergestellt, so gilt diese Ware als Ursprungserzeugnis des Herstellungslandes.
- Erfolgt im Herstellungsland eine nicht ausreichende Be- und Verarbeitung nur mit Ursprungserzeugnissen (Vormaterialien) anderer Länder der Präferenzzone, so gilt die Ware nur dann als Ursprungserzeugnis des Herstellungslandes, wenn der im Herstellungsland erzielte Wertzuwachs größer ist als die Werte der Vormaterialien mit Ursprung in anderen Ländern der Präferenzzone. Ist der Wertzuwachs geringer, so gilt die Ware als Ursprungerzeugnis des Landes der Präferenzzone, auf das der höchste Wert der Vormaterialien entfällt.
Wird im Ausfuhrland keine Be- oder Verarbeitung vorgenommen, so behalten die Vormaterialien oder Erzeugnisse ihre Ursprungseigenschaft bei. Handel und Verzollung (in den freien Verkehr bringen) haben keinen Einfluss auf das Ursprungsland.
5.1.4. Ursprungslandangabe im Präferenznachweis
Im EWR-Abkommen gibt es nicht mehr die Zuordnung des Ursprungs der Waren zu einem bestimmten Vertragspartner. Für die Erfüllung der Ursprungsregeln gelten die Gebiete der einzelnen Vertragsparteien des EWR als ein Gebiet und es gibt nur mehr den einheitlichen "EWR-Ursprung" mit der Konsequenz, dass im Präferenznachweis als Ursprungsland "EWR" anzugeben ist.
Ursprungserzeugnisse des EWR gelten als Ursprungserzeugnisse der EU. Im Rahmen von PanEuroMed ist die Angabe EWR nicht zulässig, und es muss das tatsächliche Ursprungsland aufscheinen.
Es sind die Abkürzungen "EWR", "EEA", "EEE", "EOS", "EOX", "SEE", "EER", "EES" oder "ETA" für die Bezeichnung des Europäischen Wirtschaftsraumes als einheitliches Ursprungsgebiet in den Amtssprachen der Vertragsparteien vorgesehen. Die Angabe "CCM" bedeutet die spanischen Gebiete Kanarische Inseln, Ceuta und Melilla.
5.1.5. Waren unbestimmten Ursprungs
Materialien, deren Ursprungscharakter nicht feststellbar ist und nicht nachgewiesen werden kann, gelten als "Waren unbestimmten Ursprungs" und sind bei der Ursprungsbeurteilung als Drittlandsmaterialien zu werten.
5.2. Allgemeine Vorschriften
Für die Zwecke des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse des EWR:
a)Erzeugnisse, die im EWR vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
b)Erzeugnisse, die im EWR unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien im EWR in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.
Für diese Zwecke gelten die Gebiete der Vertragsparteien, für die das Abkommen gilt, als ein Gebiet.
Abweichend davon gilt das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein zum für die Zwecke der Bestimmung des Ursprungs der in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 3 aufgeführten Erzeugnisse nicht als Teil des Gebiets des EWR; diese Erzeugnisse gelten nur dann als Ursprungserzeugnisse des EWR, wenn sie im Gebiet der anderen Vertragsparteien entweder vollständig gewonnen oder hergestellt oder in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.