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Richtlinie des BMF vom 30.04.2020, 2020-0.272.296 gültig von 30.04.2020 bis 05.10.2020

UP-6400, Arbeitsrichtlinie Kanada (CETA)

  • 8. Nachweis der Ursprungseigenschaft

8.8. Einfuhr in Teilsendungen

Werden auf Antrag des Einführers und zu den Bedingungen der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der HS-Abschnitte XVI und XVII oder der HS-Positionen 7308 und 9406 im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a zur Auslegung des HS in Teilsendungen eingeführt, so sieht jede Vertragspartei vor, dass der Zollbehörde bei der Einfuhr der ersten Teilsendung nach den Auflagen eine einzige Ursprungserklärung für diese Erzeugnisse vorzulegen ist. Die Voraussetzungen für die Abfertigung dieser Waren in Teilsendungen bzw. der Verfahrensablauf sind in der Arbeitsrichtlinie ZT-1600 beschrieben.

8.9. Ausnahmen vom Präferenznachweis

Im Abkommen EU-Kanada (CETA) regelt jeder Vertragspartner die Ausnahmen vom Präferenznachweis selbst. In der EU Gesetzgebung besteht derzeit keine Rechtsgrundlage für diese Ausnahmen und sobald die Anpassung des Artikels 68 UZK-IA in Kraft tritt gilt nur für die Einfuhren in die EU Folgendes:

Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.

Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

Der Gesamtwert dieser Erzeugnisse darf folgende Beträge nicht überschreiten:

a)500 Euro bei Kleinsendungen oder

b)1.200 Euro bei Erzeugnissen, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden.

8.10. Belege

Welche Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Ursprungserklärung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der EU oder Kanadas angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls erfüllt sind, können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 4.5.2. entnommen werden.

8.11. Aufbewahrung der Präferenznachweise und Belege

(1) Ein Ausführer, der eine Ursprungserklärung ausgestellt hat, bewahrt eine Abschrift davon sowie die erforderlichen Belege drei Jahre ab Ausstellung der Ursprungserklärung auf oder, wenn die Ausfuhrvertragspartei dies vorsieht, während eines längeren Zeitraums.

(2) Bildet eine schriftliche Erklärung des Herstellers die Grundlage der Ursprungserklärung des Ausführers, so muss der Hersteller Aufzeichnungen nach Absatz 1 aufbewahren.

(3) Wenn die Rechtsvorschriften der Einfuhrvertragspartei dies vorsehen, bewahrt der Einführer, dem die Zollpräferenzbehandlung gewährt wurde, die einschlägigen Unterlagen einschließlich einer Abschrift der Ursprungserklärung, drei Jahre ab dem Datum der Gewährung der Zollpräferenzbehandlung auf oder, wenn diese Vertragspartei dies vorsieht, während eines längeren Zeitraums.

(4) Jede Vertragspartei gestattet den Einführern, Ausführern und Herstellern auf ihrem Gebiet nach den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei Unterlagen oder Aufzeichnungen auf jedem Träger aufzubewahren, sofern diese Unterlagen und Aufzeichnungen gesichtet und ausgedruckt werden können.

(5) Eine Vertragspartei darf einem Erzeugnis, dessen Ursprung überprüft wird, die Zollpräferenzbehandlung verweigern, wenn der Einführer, Ausführer oder Hersteller des Erzeugnisses, der nach diesem Artikel zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen oder Unterlagen verpflichtet ist,

a)die für die Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses nach diesem den Anforderungen dieses Protokolls erforderlichen Aufzeichnungen oder Unterlagen nicht aufbewahrt oder

b)den Zugang zu diesen Aufzeichnungen oder Unterlagen verwehrt.

Hinweis:

Art. 51 UZK regelt die Aufbewahrung von Unterlagen und sonstigen Informationen.

8.12. Abweichungen und Formfehler

8.12.1. Unbedeutende Abweichungen und Formfehler

Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in der Ursprungserklärung und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Ursprungserklärung nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich das Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einer Ursprungserklärung führen nicht zur Ablehnung dieses Schriftstücks, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben darin entstehen lassen.

Nähere Informationen dazu sind der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 3.1.1. zu entnehmen.

8.12.2. Gravierende Abweichungen und Formfehler

Eine Ursprungserklärung kann aus "formalen Gründen" abgelehnt werden, wenn sie nicht vorschriftsgemäß ausgestellt wurde. In diesem Fall kann eine nachträglich ausgestellte Ursprungserklärung nachgereicht werden (siehe auch Abschnitt 8.2. und 8.7.)