Richtlinie des BMF vom 30.10.2014, BMF-010310/0288-IV/7/2014 gültig von 30.10.2014 bis 28.04.2020

UP-6300, Arbeitsrichtlinie Zentralamerika

  • 8. Nachweis der Ursprungseigenschaft

8.8. Ermächtigter Ausführer

Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Ausführer (im Folgenden ,ermächtigter Ausführer' genannt), der häufig unter das Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Nähere Informationen über Voraussetzungen und praktische Vorgangsweise sind der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 7. zu entnehmen.

8.9. Geltungsdauer und Vorlage der Präferenznachweise

Die Präferenznachweise bleiben zwölf Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen. Nähere Informationen dazu sind der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 2.8.5. und Abschnitt 2.8.6. zu entnehmen.

8.10. Einfuhr in Teilsendungen

Werden Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des HS in zerlegtem oder noch nicht zusammengesetztem Zustand in Teilsendungen eingeführt, so ist es möglich, diese ursprungsmäßig als Ganzes zu betrachten und nur einen einzigen Präferenznachweis für die gesamte Ware auszustellen. Für Erzeugnisse des Abschnitts XVI sowie der Positionen 8608, 8805, 8905 und 8907 ist die Abfertigung in Teilsendungen aufgrund der Allgemeinen Vorschrift 2a zum HS iVm der Zusätzlichen Anmerkung 3 zum Abschnitt XVI bzw. der Zusätzlichen Anmerkung 2 zum Abschnitt XVII auch tarifarisch zulässig. Die Voraussetzungen für die Abfertigung dieser Waren in Teilsendungen bzw. der Verfahrensablauf sind in der Arbeitsrichtlinie ZT-1600 beschrieben.

8.11. Ausnahmen vom Präferenznachweis

Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.

Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

Der Gesamtwert dieser Erzeugnisse darf folgende Beträge nicht überschreiten:

a)500 Euro bei Kleinsendungen oder

b)1.200 Euro bei Erzeugnissen, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden.

8.12. Belege

Welche Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine WVB EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der EU oder eines Staates Zentralamerikas angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls erfüllt sind, können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 4.5.2. entnommen werden.

8.13. Aufbewahrung der Präferenznachweise und Belege

Ein Ausführer, der die Ausstellung einer WVB EUR.1 beantragt, hat die Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Abschrift dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Die zuständigen Behörden oder Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei, die eine WVB EUR.1 ausstellen, haben das Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei oder der Einführer haben nach den internen Rechtsvorschriften der einführenden Vertragspartei die WVBen EUR.1 und die Erklärungen auf der Rechnung, die ihnen vorgelegt werden bzw. die sie selbst vorlegen, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

8.14. Abweichungen und Formfehler

8.14.1. Unbedeutende Abweichungen und Formfehler

Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Präferenznachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Präferenznachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich das Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

Nähere Informationen dazu sind der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 3.1.1. zu entnehmen.

8.14.2. Gravierende Abweichungen und Formfehler

Eine WVB EUR.1 kann aus "formalen Gründen" abgelehnt werden, wenn sie nicht vorschriftsgemäß ausgestellt wurde. In diesem Fall kann eine nachträglich ausgestellte WVB nachgereicht werden. Nähere Informationen dazu sind der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 3.1.2. zu entnehmen.

8.15. In Euro (EUR) ausgedrückte Beträge (Wertgrenzen)

(1) Für die Zwecke der Wertgrenzen in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der EU oder der Staaten Zentralamerikas, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von jedem Mitgliedstaat der EU oder jedes Staates Zentralamerikas jährlich festgelegt.

(2) Für die Fälle der Erklärung auf der Rechnung und der Abstandnahme von einem förmlichen Präferenznachweis ist der von dem betreffenden Mitgliedstaat der EU oder des betreffenden Staates Zentralamerikas festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.

(3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge sind der Europäischen Kommission bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab 1. Januar des folgenden Jahres. Die Europäische Kommission teilt die Beträge den betreffenden Mitgliedstaaten der EU und den Staaten Zentralamerikas mit.

(4) Die Mitgliedstaaten der EU und die Staaten Zentralamerikas können den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in die jeweilige Landeswährung ergibt, auf- oder abrunden. Der gerundete Betrag darf um höchstens 5 vH vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Mitgliedstaat der EU oder ein Staat Zentralamerikas können den Betrag in der jeweiligen Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Runden um weniger als 15 vH erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.

(5) Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag einer Vertragspartei vom Assoziationsausschuss überprüft. Dabei prüft der Assoziationsausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.

Land

Währung

Ursprungserklärung
(6.000 Euro)

Waren im persönlichem Gepäck von Reisenden
(1.200 Euro)

Kleinsendung von Privat an Privat
(500 Euro)

Bulgarien

Bulgarische Lew

11.700

2.300

1.000

Costa Rica

Costa Rican Colon

4.111.097

822.219

342.591

Kroatien

Kroatische Kuna

45.800

9.160

3.820

Tschechien

Tschechische Kronen

150.000

30.000

12.500

Dänemark Faröer

Dänische Kronen

45.600

9.000

3.800

El Salvador

US Dollar

8.114

1.623

676

Guatemala

Guatemaltekische Quetzal

64.576

12.915

5.381

Hondouras

Honduranische Lempira

166.713

33.342,60

13.892,75

Ungarn

Ungarische Forint

1.769.000

354.000

147.000

Litauen

Litauische Litas

21.000

4.100

1.700

Nicaragua

Nicaraguanische Cordoba

 

 

 

Panama

Panamanische Balboa

 

 

 

Polen

Polnische Zloty

28.000

5.600

2.400

Rumänien

Rumänische Leu

27.100

5.400

2.300

Schweden

Schwedische Kronen

64.000

12.800

5.300

Vereinigtes Königreich

Pfund Sterling

5.700

1.140

470

Hinweis:

Auf der Homepage der Europäischen Kommission/Steuern und Zollunion können auf der Seite "Gemeinsame Bestimmungen" unter dem Abschnitt "Wertgrenzen in Euro und entsprechende Beträge in Landeswährung" die aktuellen Gegenwerte zur Bestimmung der diversen Wertgrenzen abgerufen werden.