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- 29 Kapitalertragsteuer (§§ 93 bis 97 EStG 1988)
- 29.3 Gegenstand des Steuerabzuges
29.3.3 Kapitalertrag bei Wertpapieren
29.3.3.1 Allgemeines
Zu den Kapitalerträgen aus Wertpapieren zählen nicht nur die periodischen Zinsen, sondern auch der jeweilige Unterschiedsbetrag zwischen dem Ausgabewert und dem im Wertpapier festgelegten Einlösungswert. (Näheres siehe Rz 6168 ff). Bei vorzeitigem Verkauf eines Wertpapiers unterliegen die bis zum Veräußerungszeitpunkt abgereiften Kapitalerträge, bei vorzeitigem Rückkauf durch den Emittenten der Differenzbetrag zwischen dem Ausgabewert und dem Rückkaufspreis dem Steuerabzug. Für die Berechnung der Steuer darf für den Rückkaufspreis kein höherer Wert als der festgesetzte Einlösungswert angesetzt werden. Im Falle der Berechnung der Kapitalertragsteuer auf Basis eines vorzeitigen Rückkaufspreises erfolgt keine Aufrollung der bisherigen Kapitalertragsteuer-Gutschriften.
29.3.3.2 Provisionen
Provisionen, die der Emittent für die mit der Wertpapierbegebung verbundene Tätigkeit ausbezahlt, sind kein abzugspflichtiger Kapitalertrag.
29.3.3.3 Pensions- (Kost-) und Leihegeschäft
Gemäß § 93 Abs. 4 Z 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 gehören zu den abzugspflichtigen Kapitalerträgen auch Zinserträge aus Kost- oder Pensionsgeschäften. Dazu zählen sowohl die an den Kost- bzw. Pensionsgeber weitergeleiteten Kapitalerträge (= Ausgleichszahlung) als auch der Differenzbetrag zwischen Kauf und Rückkaufspreis. Beim Wertpapierleihegeschäft unterliegt gemäß § 93 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 die Ausgleichszahlung an den Verleiher dem Steuerabzug, sofern es sich um weitergeleitete Zinsen aus Forderungswertpapieren oder weitergeleitete Auslandsdividenden handelt. Dies gilt nicht für Inlandsdividenden, die bereits bei der Ausschüttung vom Kapitalertragsteuerabzug erfasst sind. Sowohl beim Pensionsnehmer als auch beim Leihenehmer kommt es bei der Weiterleitung von mit Kapitalertragsteuer belasteten Inlandsdividenden (= Ausgleichszahlung) zu einer Rückgängigmachung von Kapitalerträgen gemäß § 95 Abs. 6 EStG 1988.
29.3.3.4 Wirkung der Option
Wurde bei einem von der Kapitalertragsteuerpflicht ausgenommenen Forderungswertpapier gemäß § 97 Abs. 2 EStG 1988 freiwillig zum Steuerabzug optiert, unterliegen sodann sämtliche Kapitalerträge (also auch Zinserträge aus Pensions- oder Leihegeschäften) der Kapitalertragsteuer.
29.3.3.5 Nicht der Abzugspflicht unterliegende Kapitalerträge
Kapitalerträge unterliegen nicht dem Steuerabzug, wenn
- das betreffende Wertpapier nicht zum Kreis der in § 93 Abs. 3 EStG 1988 umschriebenen Forderungswertpapiere gehört oder
- für Kapitalerträge aus dem betreffenden Wertpapier eine Abzugsbefreiung nach § 94 EStG 1988 gegeben ist oder
- die Voraussetzungen des § 94a EStG 1988 erfüllt sind oder
- soweit die Kapitalerträge nach Maßgabe des § 27 in Verbindung mit § 98 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegen (siehe Rz 7772 f bzw. KStR 2001 Rz 1463; zu den einzelnen Voraussetzungen für ein Unterbleiben des Steuerabzuges bei ausländischen Anlegern vgl. Rz 7775 ff und Rz 8018 ff).