Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil IV. Zollschuld
  • Titel IV Erstattung oder Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben
  • Kapitel 2 Durchführungsvorschriften zu den Artikeln 236 bis 239 des Zollkodex
  • Abschnitt 2 Verfahren für die Erstattung oder den Erlass
Artikel 890

Die Entscheidungszollbehörde gibt dem Antrag auf Erstattung oder Erlass nur statt, wenn feststeht, dass:

a) dem Antrag ein Ursprungszeugnis, eine Warenverkehrsbescheinigung, ein Echtheitszeugnis, ein interner gemeinschaftlicher Versandschein oder eine andere entsprechende Unterlage beigefügt wird, mit der der Nachweis erbracht wird, dass die Waren zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr Anspruch auf die Gewährung der Gemeinschaftsbehandlung, einer Zollpräferenzbehandlung oder einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung aufgrund der Art der Waren gehabt hätten;

b) sich die vorgelegte Unterlage tatsächlich auf die eingeführten Waren bezieht;

c) alle Voraussetzungen für die Annahme dieser Unterlage erfüllt sind;

d) alle anderen Voraussetzungen für die Gewährung der Gemeinschaftsbehandlung, einer Zollpräferenzbehandlung oder einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung aufgrund der Art der Waren erfüllt sind.

Die Erstattung oder der Erlass erfolgt bei der Gestellung der Waren. Können die Waren der Zollstelle der Schlussbehandlung nicht gestellt werden, so gewährt die Entscheidungszollbehörde die Erstattung oder den Erlass nur, wenn aus den ihr vorliegenden Angaben und Unterlagen hervorgeht, dass sich die nachträglich vorgelegte Bescheinigung oder Unterlage zweifelsfrei auf die betreffenden Waren bezieht.