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Richtlinie des BMF vom 01.07.2021, 2021-0.410.665, BMF-AV Nr. 89/2021 gültig ab 01.07.2021

KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021

  • D. Motorbezogene Versicherungssteuer (VersStG 1953)

D.4. Steuersatz (§ 6 VersStG 1953)

D.4.1. Allgemeines

1690

Der Steuersatz hängt einerseits von der Art des Kraftfahrzeuges, andererseits vom Zeitraum, für den die Versicherungsprämie geleistet wird (monatliche, vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Prämienzahlung), ab. Die Erhöhung bei unterjähriger Zahlung besteht nunmehr ausschließlich für Kraftfahrzeuge, die vor dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen wurden. Eine Erhöhung der motorbezogenen Versicherungssteuer bei unterjähriger Entrichtung besteht für Kraftfahrzeuge, die nach dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, nicht.

1691

Bei kurzfristigen Versicherungen und Einmalprämien kommt der bei jährlicher Entrichtung der Prämie vorgesehene Steuersatz zu Anwendung. Dies gilt wiederum nur für Kraftfahrzeuge, die vor dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen wurden.

1692

Weicht der Zeitraum des Versicherungsverhältnisses von einem vollen Kalendermonat ab, ist die motorbezogene Versicherungssteuer nur anteilig zu entrichten (siehe Rz 1696).

1693

Die motorbezogene Versicherungssteuer beträgt für jeden Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Krafträder (L1e, L2e, L3e, L4e und L5e), je Kubikzentimeter Hubraum und Monat, die

  • vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden:
    • 0,025 Euro bei jährlicher,
    • 0,0265 Euro bei halbjährlicher (Erhöhung um 6%),
    • 0,027 Euro bei vierteljährlicher (Erhöhung um 8%),
    • 0,0275 Euro bei monatlicher (Erhöhung um 10%)

Entrichtung der Prämie.

  • nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen wurden:
    • für die ersten 52 Kubikzentimeter Hubraum: 0 Euro/cm3,
    • für jeden weiteren Kubikzentimeter Hubraum: 0,014 Euro/cm3,

sowie

  • für die ersten 52 g/km CO2: 0 Euro,
  • für jedes weitere g/km CO2: 0,20 Euro.

Beispiel 1:

Kraftrad (L3e): 1.000 cm3, jährliche Entrichtung der Versicherungsprämie, Erstzulassung 15. August 2019:

1.000 cm3 x 0,025 Euro= 25,00 Euro

jährliche motorbezogene Versicherungssteuer: 300,00 Euro

Beispiel 2:

Kraftrad (L3e), cm3: 1000, CO2: 110 g/km, jährliche Entrichtung der Versicherungsprämie, Erstzulassung 15. Mai 2021:

1.000 cm3 - 52 cm3= 948 cm3 (Bemessungsgrundlage)

110 g/km - 52 g/km= 58 g/km (Bemessungsgrundlage)

948 cm3 x 0,014 Euro=

13,27 Euro

58 g/km x 0,20 Euro=

11,60 Euro

monatlich:

24,87 Euro

jährliche motorbezogene Versicherungssteuer: 298,44 Euro

1694

Die motorbezogene Versicherungssteuer beträgt für jeden Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen (Klasse M1) die,

  • vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden:
    • für die ersten 24 Kilowatt der eingetragenen Leistung je Kilowatt: 0 Euro,
    • für die weiteren 66 kW: 0,62 Euro/kW
      (Zahlungsweise halbjährlich: 0,6572, vierteljährlich: 0,6696, monatlich: 0,682),
    • für die weiteren 20 kW: 0,66 Euro/kW
      (Zahlungsweise halbjährlich: 0,6996, vierteljährlich: 0,7128, monatlich: 0,726),
    • für die darüber hinausgehenden Kilowatt: 0,75 Euro/kW
      (Zahlungsweise halbjährlich: 0,795, vierteljährlich: 0,81, monatlich: 0,825),

Die monatliche motorbezogene Versicherungssteuer beträgt mindestens:

  • 6,20 Euro bei jährlicher,
  • 6,572 Euro bei halbjährlicher (Erhöhung um 6%),
  • 6,696 Euro bei vierteljährlicher (Erhöhung um 8%),
  • 6,82 Euro bei monatlicher Zahlungsweise (Erhöhung um 10%).
  • nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen wurden:
    • Leistungskomponente:

für die ersten 65 kW: 0 Euro/kW,

jedes weitere kW: 0,72 Euro/kW,

jedoch mindestens 5 kW (monatliche "Leistungsmindeststeuer" iHv 3,60 Euro (43 Euro pro Jahr),

  • CO2- Komponente:

für die ersten 115 g/km CO2: 0 Euro/g,

jedes weitere g/km CO2: 0,72 Euro/g,

jedoch mindestens 5 g/km CO2 (monatliche "CO2-Mindeststeuer" iHv 3,60 Euro (43 Euro pro Jahr).

Beginnend mit 1. Jänner 2021 wird der "CO2-Freibetrag" von 115 g/km jährlich um 3 g/km sowie der "Leistungsfreibetrag" von 65 kW jährlich um 1 kW abgesenkt.

  • nach 30. September 2020 erstmalig zugelassen wurden, für die allerdings keine CO2-Emissionswerte nach der Verordnung (EU) 2017/1151 ermittelt wurden (z.B. auslaufende Serien):
    • für die ersten 24 Kilowatt der eingetragenen Leistung je Kilowatt: 0 Euro,
    • für die weiteren 66 kW: 0,65 Euro/kW,
    • für die weiteren 20 kW: 0,70 Euro/kW,
    • für die darüber hinausgehenden Kilowatt: 0,79 Euro/kW.

Die monatliche motorbezogene Versicherungssteuer beträgt mindestens 6,50 Euro.

Beispiel 1:

Pkw: 120 kW, jährliche Entrichtung der Versicherungsprämie, Erstzulassung 15. August 2019:

120 kW - 24 kW= 96 kW (Bemessungsgrundlage)

66 kW x 0,62 Euro=

40,92 Euro

20 kW x 0,66 Euro=

13,20 Euro

10 kW x 0,75 Euro=

7,50 Euro

monatlich:

61,62 Euro

jährliche motorbezogene Versicherungssteuer: 739,44 Euro

Beispiel 2:

Pkw: 100 kW, CO2: 170 g/km, jährliche Entrichtung der Versicherungsprämie, Erstzulassung 15. November 2020:

100 kW - 65 kW= 35 kW (Bemessungsgrundlage)

170 g/km - 115 g/km= 55 g/km (Bemessungsgrundlage)

35 kW x 0,72 Euro=

25,20 Euro

55 g/km x 0,72 Euro=

39,60 Euro

monatlich:

64,80 Euro

jährliche motorbezogene Versicherungssteuer: 777,60 Euro

Beispiel 3:

Pkw: 100 kW, CO2: nicht ermittelt, jährliche Entrichtung der Versicherungsprämie, Erstzulassung 15. Mai 2021:

120 kW - 24 kW= 96 kW (Bemessungsgrundlage)

66 kW x 0,65 Euro=

42,90 Euro

20 kW x 0,70 Euro=

14,00 Euro

10 kW x 0,79 Euro=

7,90 Euro

monatlich:

64,80 Euro

jährliche motorbezogene Versicherungssteuer: 777,60 Euro

1695

Die motorbezogene Versicherungssteuer beträgt für jeden Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für alle anderen Kraftfahrzeuge als Krafträder (Klassen L1e bis L5e), Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen (Klasse M1), mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, die,

  • vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden:
    • für die ersten 24 Kilowatt der eingetragenen Leistung je Kilowatt: 0 Euro,
    • für die weiteren 66 kW: 0,62 Euro/kW
      (Zahlungsweise halbjährlich: 0,6572, vierteljährlich: 0,6696, monatlich: 0,682),
    • für die weiteren 20 kW: 0,66 Euro/kW
      (Zahlungsweise halbjährlich: 0,6996, vierteljährlich: 0,7128, monatlich: 0,726),
    • für die darüber hinausgehenden Kilowatt: 0,75 Euro/kW
      (Zahlungsweise halbjährlich: 0,795, vierteljährlich: 0,81, monatlich: 0,825).

Die monatliche motorbezogene Versicherungssteuer beträgt mindestens:

  • 6,20 Euro bei jährlicher,
  • 6,572 Euro bei halbjährlicher (Erhöhung um 6%),
  • 6,696 Euro bei vierteljährlicher (Erhöhung um 8%),
  • 6,82 Euro bei monatlicher Zahlungsweise (Erhöhung um 10%).

höchstens allerdings

  • 72,00 Euro bei jährlicher,
  • 76,32 Euro bei halbjährlicher (Erhöhung um 6%),
  • 77,76 Euro bei vierteljährlicher (Erhöhung um 8%),
  • 79,20 Euro bei monatlicher Zahlungsweise (Erhöhung um 10%).
  • nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen wurden:
    • für die ersten 24 Kilowatt der eingetragenen Leistung je Kilowatt: 0 Euro,
    • für die weiteren 66 kW: 0,65 Euro/kW,
    • für die weiteren 20 kW: 0,70 Euro/kW,
    • für die darüber hinausgehenden Kilowatt: 0,79 Euro/kW.

Die monatliche motorbezogene Versicherungssteuer beträgt mindestens 6,50 Euro, höchstens allerdings 76,00 Euro.

Beispiel 1:

Nutzfahrzeug (N1) unter 3,5 t: 190 kW, jährliche Entrichtung der Versicherungsprämie, Erstzulassung 15. August 2019:

190 kW - 24 kW= 166 kW (Bemessungsgrundlage)

66 kW x 0,62 Euro=

40,92 Euro

 

20 kW x 0,66 Euro=

13,20 Euro

 

80 kW x 0,75 Euro=

60,00 Euro

 

monatlich:

114,12 Euro

(Höchstens 72,00 Euro)

jährliche motorbezogene Versicherungssteuer: 864 Euro

Beispiel 2:

Nutzfahrzeug (N1) unter 3,5 t: 190 kW, CO2: 210 g/km, jährliche Entrichtung der Versicherungsprämie, Erstzulassung 15. Mai 2021:

190 kW - 24 kW= 166 kW (Bemessungsgrundlage)

66 kW x 0,65 Euro=

42,90 Euro

 

20 kW x 0,70 Euro=

14,00 Euro

 

80 kW x 0,79 Euro=

63,20 Euro

 

monatlich:

120,10 Euro

(Höchstens 76,00 Euro)

jährliche motorbezogene Versicherungssteuer: 912 Euro

1696

Beginnt oder endet das Versicherungsverhältnis während eines Kalendermonats, ist die motorbezogene Versicherungssteuer nur anteilig zu entrichten. Der Monat ist hierbei mit 30 Tagen anzusetzen.

Beispiel 1:

Zulassung eines Kraftfahrzeuges am 20. eines Monats:

Es sind 11/30 der monatlich zu entrichtenden motorbezogenen Versicherungssteuer für diesen Monat zu entrichten.

Beispiel 2:

Abmeldung eines Kraftfahrzeuges am 25. eines Monats:

Es sind 25/30 der monatlich zu entrichtenden motorbezogenen Versicherungssteuer für diesen Monat zu entrichten.

1697

Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf des Zeitraumes, für den die Prämie bezahlt wurde, und wird deshalb die Prämie dem Versicherungsnehmer vom Versicherer insoweit zurückgezahlt, ist die darauf entfallene Versicherungssteuer dem Versicherer zu erstatten.

Der Erstattung ist der Steuersatz zugrunde zu legen, welcher der seinerzeit vereinbarten Zahlungsweise der Prämie entspricht.

Beispiel:

Für einen Pkw (120 kW, Erstzulassungsdatum: 27. Oktober 2019) wird ein Haftpflichtversicherungsvertrag mit halbjährlicher Prämienzahlung abgeschlossen.

120 kW - 24 kW= 96 kW (Bemessungsgrundlage)

66 kW x 0,6572 Euro=

43,38 Euro

20 kW x 0,6996 Euro=

13,99 Euro

10 kW x 0,795 Euro=

7,95 Euro

monatlich:

65,32 Euro

halbjährliche motorbezogene Versicherungssteuer: 391,92 Euro

Auf Grund des Diebstahls des Kraftfahrzeuges wird der Haftpflichtversicherungsvertrag bereits nach einem Monat aufgelöst. Die von der Versicherung zu erstattende Steuer beträgt 65,32 Euro x 5 Monate = 326,60 Euro.