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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle
0. Einführung
0.1. Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen für die nachstehend behandelten Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrbeschränkungen sind:
1.die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen (EG-VerbringungsV);
2.die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 über die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten und in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfällen in Länder, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt;
3.die Verordnung (EU) Nr. 333/2011 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott nicht mehr als Abfall anzusehen sind;
4.das Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 -AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002;
5.die Verordnung über ein Abfallverzeichnis - Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003;
6.die Verordnung über die Nachweispflicht für Abfälle - Abfallnachweisverordnung 2003, BGBl. II Nr. 618/2003;
7.die (durch die Abfallverzeichnisverordnung teilweise materiell derogierte) Verordnung über die Festsetzung von gefährlichen Abfällen und Problemstoffen - Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle, BGBl. II Nr. 227/1997.
0.2. Grundsätzliches
In dieser Arbeitsrichtlinie werden vor allem jene Bestimmungen der AWG 2002 behandelt, an deren Vollziehung die Zollämter im Rahmen der Durchführung des Zollverfahrens oder der Kontrolle des Warenverkehrs im innergemeinschaftlichen oder im innerösterreichischen Verkehr mitzuwirken haben. Allfällige Verpflichtungen der Zollämter, die sich durch den Anfall von Abfällen nach dem AWG 2002 ergeben, sind in dieser Arbeitsrichtlinie nicht enthalten.
0.3. Informationen im Internet
Im Internet sind unter den nachstehend angeführten Adressen Informationen enthalten, die bei der Vollziehung der Verbote und Beschränkungen der Verbringung von Abfällen herangezogen werden können:
- www.edm.gv.at => Downloads => Verbringung
- www.umweltnet.at => Abfall => Abfallverbringung
- www.bundesabfallwirtschaftsplan.at
=> NeufassungZur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des KapitelsAbfallwirtschaftsgesetzes 2002 5.3 deshat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mindestens alle sechs Jahre einen Bundes-AbfallwirtschaftsplanesAbfallwirtschaftsplan zu erstellen. Nach den Plänen von 1992, 1995, 1998, 2001 und 2006 (enthältwurde der Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 als fünfte Fortschreibung erarbeitet. Auf die im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 enthaltenen Anwendungshinweise und Erläuterungenzu Anhang III zu, Anhang IIIA, allenAnhang IIIB Einträgen, Anhang IV und Anhang IVA der neuenEG-VerbringungsV Grünen Liste)wird hingewiesen.