Richtlinie des BMF vom 01.07.2014, BMF-010310/0160-IV/7/2013 gültig von 01.07.2014 bis 17.02.2019

UP-3000, Arbeitsrichtlinie Allgemeine Bestimmungen

Beachte
  • Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Ursprung und Präferenzen wurden überarbeitet und den neuesten Entwicklungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde in ihrer Gesamtheit neu gefasst und ersetzt die gleichnamige Arbeitsrichtlinie UP-3000.
  • 2. Präferenznachweise - allgemeine Bestimmungen

2.5. Die zollamtlich oder von einem "ermächtigten Ausführer" zu bestätigende Warenverkehrsbescheinigung A.TR.

Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. gilt nur im Warenverkehr mit der Türkei für Waren der Zollunion (siehe Arbeitsrichtlinie UP-4500) als Nachweis des Freiverkehrscharakters der Waren.

Beispiel für das Formular A.TR. siehe Anhang 4 Warenverkehrsbescheinigung A.TR.
(das Formular kann in den einzelnen Mitgliedstaaten farblich und gestalterisch differieren).

2.6. Das von den zuständigen Behörden zu bestätigende Formblatt A

Das Formblatt A gilt nur für das Allgemeine Präferenzsystem (APS) für Entwicklungsländer. Es wird von den APS-Ländern für Exporte in die EU ausgestellt. Befinden sich APS-Ursprungswaren in der EU unter zollamtlicher Aufsicht, können die EU-Zollbehörden für die Warenverkehre nach Norwegen, Schweiz und die Türkei Ersatz-Form A-Zeugnisse ausstellen. Diesbezüglich sind die Bestimmungen der Arbeitsrichtlinie UP-4500 zu beachten.

Beispiel für das Formblatt A siehe Anhang 5 Formblatt FORM A.
(das Formular kann in den einzelnen Mitgliedstaaten farblich und gestalterisch differieren).

2.7. Die Ausfuhrbescheinigung EXP bzw. Umladebescheinigung EXP.1 (gültig bis 31.12.2013)

Der Nachweis, dass die Bestimmungen die für die Zulassung von Waren, die ihren Ursprung nicht in den Überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) haben, eingehalten wurden, wird durch eine Ausfuhrbescheinigung EXP erbracht. Die Ausfuhrbescheinigung EXP wird von den Zollbehörden der ÜLG anlässlich der Ausfuhr ausgestellt, wenn die Waren als im zollrechtlich freien Verkehr angesehen werden können.

Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, können durch andere Gebiete als die der ÜLG befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes bleiben und dort nur ent- und wiederverladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren. Als Nachweis für die vorgenannten Bedingungen gilt die Umladebescheinigung EXP.1. Das Formular ist wie eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auszufüllen, allerdings wird in Feld 4 nicht der Ursprung im Sinne der Bestimmungen des Abkommens bestätigt, weil es sich um Drittlandserzeugnisse handelt, sondern es gelten dafür die nichtpräferenziellen Ursprungsregeln.

Beispiele für das Formular EXP.1 siehe Anhang 6 Umladebescheinigung EXP.1
(das Formular kann in den einzelnen Mitgliedstaaten farblich und gestalterisch differieren).