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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002
Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.- 42 ANHÄNGE
- 42.6 Datenübermittlung betreffend Sonderausgaben
- 42.6.5 Form und Inhalt der Übermittlung
42.6.5.4 Erstübermittlung
Die Übermittlung umfasst:
1.Kalenderjahr, in dem die Zuwendung erfolgt ist
2.Gesamthöhe der von der jeweils betreffenden Person im betreffenden Jahr geleisteten Zuwendungen. Bei Sachzuwendungen (zB an Museen) ist der Übermittlung der gemeine Wert zum Zeitpunkt der Zuwendung zu Grunde zu legen; die empfangende Organisation hat den gemeinen Wert zu ermitteln (sachgerecht zu schätzen).
3.vbPK SA des Zuwendenden
4.Ordnungsbegriff des Zahlungsempfängers.
Die Datenübermittlung hat für jeden Zuwendenden für die im Kalenderjahr geleisteten Zahlungen in einem (einzigen) Gesamtbetrag bis längstens Ende Februar des Folgejahres zu erfolgen. Sollten zB nach einer Namensänderung der zuwendenden Person zwei Übermittlungen vorgenommen worden sein, weil der Organisation nicht bekannt ist, dass es sich um dieselbe Person handelt, wird der Organisation bei der Übermittlung angezeigt, dass es sich um dieselbe Person handelt. Die Organisation hat damit die Möglichkeit, auch bei unterschiedlichen vbPk SA die Personenidentität zu erkennen und eine Datenbereinigung ohne zusätzlichen bPk-Bezug vorzunehmen. Im Wege einer Korrekturübermittlung ist sodann der korrekte Gesamtbetrag zu übermitteln.
Nachmeldungen und Berichtigungen (von fehlerhaften Meldungen) sind auch nach Ende Februar des Folgejahres möglich.
Die Datenübermittlung kann bezüglich verschiedener Betroffener auch in mehreren Tranchen vorgenommen werden.
Ist es der übermittlungspflichtigen Organisation nicht möglich, auf Grundlage der bekannt gegebenen Identifikationsdaten das vbPK SA des Zuwendenden zu ermitteln (Nichttreffer, Mehrfachtreffer) und sind ihr weitere Daten bekannt, die den Zuwendenden betreffen (insbesondere die Postleitzahl seiner Wohnadresse), muss sie auch diese Daten zur Ermittlung des vbPK SA heranziehen. Sie ist nicht verpflichtet, darüber hinaus weitere Schritte zu setzen.